Zahl­rei­che Arbeits­ver­trä­ge ent­hal­ten Klau­seln mit Ver­falls­fris­ten oder Aus­schluss­fris­ten, nach denen die Par­tei­en alle gegen­sei­ti­gen Ansprü­che aus dem Arbeits­ver­hält­nis inner­halb einer bestimm­ten Frist in Text­form gel­tend machen müs­sen. In der Regel betra­gen die­se Fris­ten 3 Mona­te ab Fäl­lig­keit des jewei­li­gen Anspruchs.

Reagiert eine Par­tei nicht, wenn die ande­re Par­tei einen Anspruch gel­tend macht (z.B. Zah­lung aus­ste­hen­der Lohn) oder lehnt sie die Erfül­lung des Anspru­ches ab, muss der Anspruch dann inner­halb einer wei­te­ren Frist gel­tend gemacht wer­den. Die­se Frist beträgt in der Regel eben­falls 3 Mona­te.

Macht man als Arbeit­neh­mer z.B. sei­nen Anspruch auf Zah­lung von aus­ste­hen­dem Lohn nicht recht­zei­tig gel­tend oder erhebt dann nicht recht­zei­tig Kla­ge, ver­fällt der Anspruch und ist auch nicht mehr vor Gericht durch­setz­bar.

Kur­ze Ver­falls­fris­ten im Arbeits­recht üblich

Hier fällt auf: Die­se Fris­ten sind rela­tiv kurz. Und tat­säch­lich sind der­ar­ti­ge Ver­falls­fris­ten deut­lich kür­zer als all­ge­mei­ne Ver­jäh­rungs­fris­ten und sind damit eine Beson­der­heit des Arbeits­rechts. Die ver­gleichs­wei­se kur­zen Ver­falls­fris­ten bezwe­cken, dass Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer mög­lichst schnell Gewiss­heit dar­über haben, wel­che Ansprü­che in einem bestehen­den oder been­de­ten Arbeits­ver­hält­nis noch zu erfül­len sind, wel­che nicht.

Aller­dings erfas­sen sol­che arbeits­ver­trag­li­chen Ver­falls­klau­seln und Aus­schluss­klau­seln nicht alle denk­ba­ren Ansprü­che aus einem Arbeits­ver­hält­nis. Es gibt etwa Ansprü­che, die aus recht­li­chen Grün­den unver­zicht­bar sind, wie z.B. Ansprü­che nach dem Min­dest­lohn­ge­setz. Auch Tarif­ver­trä­ge oder Betriebs­ver­ein­ba­run­gen kön­nen unver­zicht­ba­re Ansprü­che ent­hal­ten. Und nicht zuletzt dür­fen sich arbeits­ver­trag­li­chen Aus­schluss­klau­seln auch nicht auf Ansprü­che aus der Haf­tung für vor­sätz­li­ches Ver­hal­ten bezie­hen.

Wirk­sam­keit arbeits­ver­trag­li­cher Ver­falls­fris­ten

Aller­dings sind arbeits­ver­trag­li­che Ver­falls­fris­ten z.B. in einem Arbeits­ver­trag nicht immer wirk­sam. Denn Arbeits­ver­trä­ge wer­den in der Regel ein­sei­tig vom Arbeit­ge­ber gestellt, und zwar für eine Viel­zahl von Fäl­len. Damit unter­lie­gen sie einer sog. AGB-recht­li­chen Inhalts­kon­trol­le nach §§ 305 ff. BGB. (AGB = All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen). In sol­chen Arbeits­ver­trä­gen ver­ein­bar­te Ver­falls­fris­ten bzw. Aus­schluss­fris­ten sind jedoch unter AGB-recht­li­chen Gesichts­punk­ten nur dann wirk­sam, wenn sie den Arbeit­neh­mer nicht unan­ge­mes­sen benach­tei­li­gen.

Eine unan­ge­mes­se­ne Benach­tei­li­gung liegt ins­be­son­de­re dann vor, wenn die Klau­seln nicht hin­rei­chend trans­pa­rent, d. h. klar und ver­ständ­lich sind. Wirk­sam sind der­ar­ti­ge Klau­seln also im Umkehr­schluss u.a., wenn der Arbeit­neh­mer der Klau­sel ent­neh­men klar kann, wel­che Ansprü­che erfasst wer­den, wel­che nicht.

Zur wirk­sa­men Gestal­tung einer arbeits­ver­trag­li­chen Ver­falls­frist ist es daher erfor­der­lich, sol­che Ansprü­che, die von der Klau­sel nicht erfasst wer­den, in der Klau­sel aus­drück­lich zu benen­nen. Nur dann kann der Arbeit­neh­mer hin­rei­chend deut­lich erken­nen, wel­che Ansprü­che er inner­halb der Ver­falls­frist gel­tend machen muss.

Aktu­ells­te Ent­schei­dung des BAG zu Ver­falls­klau­seln & Aus­schluss­klau­sel

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat sei­nem aktu­ells­ten Urteil (BAG, Urteil v. 03.12.2019 – Az.: 9 AZR 44/19) außer­dem ent­schie­den, dass auch Ansprü­che von arbeits­ver­trag­li­chen Aus­schluss­klau­seln nicht erfasst wer­den, die der Arbeit­ge­ber aner­kannt bzw. streit­los gestellt hat oder deren Erfül­lung er zuge­sagt hat. Sol­che Ansprü­che müs­se der Arbeit­neh­mer nicht mehr im Rah­men arbeits­ver­trag­lich ver­ein­bar­ter Aus­schluss­fris­ten gel­tend machen.

Das hat auch zur Fol­ge, dass arbeits­ver­trag­li­che Aus­schluss­klau­seln, die z.B. aner­kann­te Ansprü­che aus ihrem Anwen­dungs­be­reich nicht aus­drück­lich her­aus­nimmt, damit ins­ge­samt unwirk­sam sind, weil sie irre­füh­rend sind.

Vie­le Aus­schluss­klau­seln unwirk­sam

Die aktu­el­le Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts dürf­te in der Pra­xis dazu füh­ren, dass nahe­zu alle bis­lang ver­ein­bar­ten Aus­schluss­klau­seln in Arbeits­ver­trä­gen unwirk­sam sind.

Macht der Arbeit­neh­mer Ansprü­che gegen den Arbeit­ge­ber gel­tend und beruft die­ser sich auf eine arbeits­ver­trag­lich ver­ein­bar­te Ver­falls­frist, ist künf­tig ins­be­son­de­re zu prü­fen, ob die im Arbeits­ver­trag ver­ein­bar­te Aus­schluss­klau­sel nach ihrem Wort­laut auch bereits aner­kann­te Ansprü­che erfasst.

Ent­hält die arbeits­ver­trag­lich ver­ein­bar­te Aus­schluss­klau­sel kei­ne aus­drück­li­che Rege­lung, nach der bereits aner­kann­te Ansprü­che von den Ver­falls­fris­ten nicht erfasst wer­den, ist die Klau­sel unwirk­sam und der Arbeit­ge­ber kann sich auf die Ver­falls­frist nicht mehr beru­fen. Der Arbeit­neh­mer kann dann sei­ne Ansprü­che ohne Ein­hal­tung beson­de­re Fris­ten gel­tend machen, von den all­ge­mei­nen Ver­jäh­rungs­fris­ten abge­se­hen.

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Dr. Jörg Wer­nery
Rechts­an­walt
Fach­an­walt für Arbeits­recht

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Über den Autor

  • Dr. Joerg Wernery

    Dr. Jörg Wer­nery ist zuge­las­sen als Rechts­an­walt seit 1999 und Fach­an­walt für Arbeits­recht. Wei­te­re Fach­ge­bie­te sind Erbrecht, Ver­mö­gens­nach­fol­ge und Stif­tun­gen sowie Ver­trags­ge­stal­tung.

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