Als Arbeit­neh­mer kön­nen Sie in die Situa­ti­on kom­men, dass Ihnen Ihr Arbeit­ge­ber einen Auf­he­bungs­ver­trag vor­legt. Dies ist oft mit Unsi­cher­heit und Druck ver­bun­den. Vie­le Beschäf­tig­te fra­gen sich: Kann ich einen Auf­he­bungs­ver­trag ableh­nen? Wel­che Fol­gen hat das? Gibt es Alter­na­ti­ven? In die­sem Arti­kel erfah­ren Sie alles Wich­ti­ge zum The­ma und erhal­ten wert­vol­le Tipps für Ihre Ent­schei­dungs­fin­dung.

Unse­re Kanz­lei ver­fügt über umfang­rei­che Erfah­rung im Arbeits­recht und hilft Ihnen, deut­lich bes­se­re Kon­di­tio­nen zu erzie­len oder die für sie rich­ti­ge Ent­schei­dung zu tref­fen.

Das Wich­tigs­te im Über­blick:

  • Ein Auf­he­bungs­ver­trag kann nicht erzwun­gen wer­den — Sie haben immer die Wahl, ihn abzu­leh­nen.

  • Die Ableh­nung eines Auf­he­bungs­ver­trags soll­te wohl­über­legt und stra­te­gisch erfol­gen.
  • Pro­fes­sio­nel­le recht­li­che Bera­tung hilft Ihnen, die bes­te Ent­schei­dung für Ihre beruf­li­che Zukunft zu tref­fen.

War­um wol­len Arbeit­ge­ber einen Auf­he­bungs­ver­trag?

Arbeit­ge­ber schla­gen häu­fig einen Auf­he­bungs­ver­trag vor, wenn sie das Arbeits­ver­hält­nis been­den möch­ten, ohne den Weg einer Kün­di­gung zu gehen. Für sie bie­tet dies meh­re­re Vor­tei­le: Sie kön­nen das Arbeits­ver­hält­nis schnel­ler been­den, ver­mei­den eine mög­li­che Kün­di­gungs­schutz­kla­ge und gewin­nen Pla­nungs­si­cher­heit bezüg­lich des Been­di­gungs­zeit­punkts. Zudem ermög­licht es ihnen, das Arbeits­ver­hält­nis ein­ver­nehm­lich zu been­den.

Für Sie als Arbeit­neh­mer kann ein Auf­he­bungs­ver­trag eben­falls Vor­tei­le haben, birgt aber auch Risi­ken. Las­sen Sie uns genau­er betrach­ten, was Sie beach­ten soll­ten.

Ihre Rech­te: Sie kön­nen nicht zur Annah­me gezwun­gen wer­den

Zunächst ein­mal ist es wich­tig zu wis­sen: Ein Auf­he­bungs­ver­trag basiert immer auf Frei­wil­lig­keit. Ihr Arbeit­ge­ber kann Sie nicht dazu zwin­gen, einen sol­chen Ver­trag zu unter­schrei­ben. Sie haben das Recht, das Ange­bot abzu­leh­nen.

Grün­de für die Ableh­nung eines Auf­he­bungs­ver­trags

Es gibt ver­schie­de­ne Grün­de, war­um die Ableh­nung eines Auf­he­bungs­ver­trags für Sie vor­teil­haft sein kann. Der offen­sicht­lichs­te ist der Erhalt Ihres Arbeits­plat­zes, wenn Sie Ihren Job behal­ten möch­ten. Eine Ableh­nung kann auch Ihre Ver­hand­lungs­po­si­ti­on stär­ken und den Arbeit­ge­ber dazu brin­gen, ein ver­bes­ser­tes Ange­bot vor­zu­le­gen.

Zudem ver­mei­den Sie mög­li­che Nach­tei­le beim Arbeits­lo­sen­geld, die durch einen Auf­he­bungs­ver­trag ent­ste­hen könn­ten. Die Ableh­nung ver­schafft Ihnen mehr Zeit, um Ihre Optio­nen zu prü­fen und sich beruf­lich neu zu ori­en­tie­ren. Nicht zuletzt schützt sie Sie vor über­eil­ten Ent­schei­dun­gen, beson­ders wenn der Auf­he­bungs­ver­trag mit einer kur­zen Frist vor­ge­legt wur­de.

Wie leh­ne ich einen Auf­he­bungs­ver­trag rich­tig ab?

Wenn Sie sich ent­schie­den haben, den Auf­he­bungs­ver­trag abzu­leh­nen, ist es wich­tig, dies auf die rich­ti­ge Art und Wei­se zu tun. Blei­ben Sie stets pro­fes­sio­nell und for­mu­lie­ren Sie Ihre Ableh­nung höf­lich und sach­lich. Es emp­fiehlt sich, die Ableh­nung schrift­lich ein­zu­rei­chen, um einen Nach­weis zu haben.

Eine Begrün­dung Ihrer Ableh­nung ist nicht zwin­gend erfor­der­lich, Sie kön­nen aber kurz erklä­ren, dass Sie am Arbeits­ver­hält­nis fest­hal­ten möch­ten. Ach­ten Sie dar­auf, inner­halb der gesetz­ten Frist zu reagie­ren. Ist kei­ne Frist genannt, ant­wor­ten Sie zeit­nah. Wenn Sie eine Ver­bes­se­rung des Ange­bots beab­sich­ti­gen, las­sen Sie die Tür für wei­te­re Gesprä­che offen, indem Sie Bereit­schaft für mög­li­che Alter­na­ti­ven oder ver­bes­ser­te Ange­bo­te signa­li­sie­ren, sofern Sie ein sol­ches wün­schen.

Wor­an erken­ne ich ein gutes Auf­he­bungs­ver­trags­an­ge­bot?

Nicht jeder Auf­he­bungs­ver­trag soll­te abge­lehnt wer­den. Manch­mal kann er auch vor­teil­haft für Sie sein. Ein gutes Ange­bot zeich­net sich durch eine ange­mes­se­ne Abfin­dungs­hö­he aus, wobei als Faust­re­gel oft 0,5 bis 1 Monats­ge­halt pro Beschäf­ti­gungs­jahr gilt. Ach­ten Sie auch auf die Zusi­che­rung eines posi­ti­ven, qua­li­fi­zier­ten Arbeits­zeug­nis­ses. Ein gutes Zei­chen kann auch sein, wenn der Arbeit­ge­ber Ihnen durch eine Frei­stel­lung unter Fort­zah­lung der Ver­gü­tung bis zur Been­di­gung ent­ge­gen­kommt.

Wei­te­re wich­ti­ge Aspek­te sind die Rege­lung der Urlaubs­ab­gel­tung, eine fai­re Hand­ha­bung von Fir­men­ei­gen­tum wie Dienst­wa­gen oder Lap­top. Vor­sicht ist gebo­ten bei über­mä­ßi­gen nach­ver­trag­li­chen Pflich­ten wie einem weit­rei­chen­den Wett­be­werbs­ver­bot. Nicht zuletzt soll­ten Sie auf eine aus­rei­chen­de Bedenk­zeit zur Prü­fung des Ange­bots bestehen.

Fol­gen der Ableh­nung eines Auf­he­bungs­ver­trags

Was pas­siert, wenn Sie einen Auf­he­bungs­ver­trag ableh­nen? Im bes­ten Fall akzep­tiert der Arbeit­ge­ber Ihre Ent­schei­dung und das Arbeits­ver­hält­nis läuft nor­mal wei­ter. Es kann auch zu neu­en Ver­hand­lun­gen kom­men, bei denen der Arbeit­ge­ber ein ver­bes­ser­tes Ange­bot vor­legt.

In man­chen Fäl­len ent­schei­det sich der Arbeit­ge­ber für eine Kün­di­gung. Hier grei­fen dann die nor­ma­len Kün­di­gungs­schutz­re­ge­lun­gen. Lei­der kann die Ableh­nung auch zu einer Ver­schlech­te­rung des Arbeits­kli­mas füh­ren. Blei­ben Sie in die­sem Fall pro­fes­sio­nell und doku­men­tie­ren Sie even­tu­el­le Benach­tei­li­gun­gen.

Es ist wich­tig zu ver­ste­hen, dass eine Ableh­nung Ihnen kei­ne recht­li­chen Nach­tei­le brin­gen darf. Sie üben ledig­lich Ihr Recht aus, am Arbeits­ver­trag fest­zu­hal­ten.

Alter­na­ti­ven zum Auf­he­bungs­ver­trag

Wenn Sie mit dem ange­bo­te­nen Auf­he­bungs­ver­trag unzu­frie­den sind, gibt es meh­re­re Alter­na­ti­ven. Eine Neu­ver­hand­lung des Ver­trags mit dem Ziel bes­se­rer Kon­di­tio­nen ist oft ein guter ers­ter Schritt. In man­chen Fäl­len kann auch ein Ände­rungs­ver­trag sinn­voll sein, der statt einer Been­di­gung eine Anpas­sung des bestehen­den Ver­trags vor­sieht, etwa durch einen Wech­sel in Teil­zeit oder eine ande­re Posi­ti­on.

Auch eine Auf­he­bung zu einem spä­te­ren Zeit­punkt kann eine Opti­on sein, wenn Sie einen für Sie güns­ti­ge­ren Been­di­gungs­ter­min vor­schla­gen. Schließ­lich besteht auch die Mög­lich­keit, eine arbeit­ge­ber­sei­ti­ge Kün­di­gung abzu­war­ten, was Ihnen erlaubt, Ihre Rech­te im Kün­di­gungs­schutz­ver­fah­ren wahr­zu­neh­men.

War­um pro­fes­sio­nel­le recht­li­che Bera­tung wich­tig ist

Die Ent­schei­dung über einen Auf­he­bungs­ver­trag kann weit­rei­chen­de Fol­gen für Ihre beruf­li­che und finan­zi­el­le Zukunft haben. Des­halb ist es rat­sam, sich von einem erfah­re­nen Arbeits­rechts­an­walt bera­ten zu las­sen. Ein Exper­te kann die Vor- und Nach­tei­le des spe­zi­fi­schen Ange­bots für Ihre Situa­ti­on ana­ly­sie­ren, Ver­bes­se­rungs­po­ten­zia­le im Ver­trag iden­ti­fi­zie­ren und Sie bei Ver­hand­lun­gen mit dem Arbeit­ge­ber unter­stüt­zen.

Zudem kann ein Anwalt alter­na­ti­ve Lösungs­we­ge auf­zei­gen und sicher­stel­len, dass Ihre Rech­te gewahrt blei­ben. Unse­re Kanz­lei ver­fügt über umfang­rei­che Erfah­rung in der Bera­tung von Arbeit­neh­mern zu Auf­he­bungs­ver­trä­gen. Wir haben schon vie­len Man­dan­ten gehol­fen, deut­lich bes­se­re Kon­di­tio­nen zu erzie­len oder die für sie rich­ti­ge Ent­schei­dung zu tref­fen.

Fazit: Ihre Ent­schei­dung, unse­re Exper­ti­se

Die Ableh­nung eines Auf­he­bungs­ver­trags kann der rich­ti­ge Schritt sein, um Ihre Inter­es­sen zu wah­ren. Gleich­zei­tig kann ein gut ver­han­del­ter Auf­he­bungs­ver­trag auch Chan­cen bie­ten. Ent­schei­dend ist, dass Sie Ihre Optio­nen ken­nen und wohl­über­legt han­deln.

Las­sen Sie sich von der oft kur­zen Ent­schei­dungs­frist nicht unter Druck set­zen. Sie haben das Recht, sich bera­ten zu las­sen und Ihre Ent­schei­dung sorg­fäl­tig abzu­wä­gen. Mit der rich­ti­gen Unter­stüt­zung kön­nen Sie selbst­be­wusst und infor­miert auf das Ange­bot Ihres Arbeit­ge­bers reagie­ren.

Wir ste­hen Ihnen mit unse­rer Exper­ti­se zur Sei­te. Gemein­sam fin­den wir die bes­te Lösung für Sie und Ihre beruf­li­che Zukunft. Kon­tak­tie­ren Sie uns noch heu­te für eine umfas­sen­de Bera­tung zu Ihrem Auf­he­bungs­ver­trag.

Kon­takt:

Wir sind für Sie da und unter­stüt­zen Sie bei die­ser wich­ti­gen Ent­schei­dung. Zögern Sie nicht, uns zu kon­tak­tie­ren!

Häu­fig gestell­te Fra­gen

Nein, Ihr Arbeit­ge­ber kann Sie nicht dazu zwin­gen, einen Auf­he­bungs­ver­trag zu unter­schrei­ben. Ein Auf­he­bungs­ver­trag basiert immer auf Frei­wil­lig­keit und gegen­sei­ti­gem Ein­ver­ständ­nis.

Die Ableh­nung eines Auf­he­bungs­ver­trags hat zunächst kei­ne direk­ten recht­li­chen Fol­gen. Ihr Arbeits­ver­hält­nis besteht wei­ter­hin unter den bis­he­ri­gen Bedin­gun­gen. Aller­dings könn­te Ihr Arbeit­ge­ber ande­re Wege suchen, das Arbeits­ver­hält­nis zu been­den, etwa durch eine Kün­di­gung.

Nicht direkt. Die Ableh­nung selbst ist kein Kün­di­gungs­grund. Aller­dings könn­te Ihr Arbeit­ge­ber, wenn er das Arbeits­ver­hält­nis been­den möch­te, ande­re Wege wie eine Kün­di­gung in Betracht zie­hen.

Am bes­ten leh­nen Sie schrift­lich ab, um einen Nach­weis zu haben. Blei­ben Sie höf­lich und pro­fes­sio­nell. Sie müs­sen Ihre Ableh­nung nicht begrün­den, kön­nen aber kurz erklä­ren, dass Sie am Arbeits­ver­hält­nis fest­hal­ten möch­ten.

Ja, das ist oft sogar rat­sam. Eine Ableh­nung kann den Weg für neue Ver­hand­lun­gen öff­nen und zu einem ver­bes­ser­ten Ange­bot füh­ren.

Wenn Sie den Auf­he­bungs­ver­trag ableh­nen, haben Sie kei­nen Anspruch auf die dar­in ange­bo­te­ne Abfin­dung. Aller­dings könn­te bei spä­te­ren Ver­hand­lun­gen oder im Fal­le einer Kün­di­gung eine ande­re Abfin­dung ins Spiel kom­men.

Die Ableh­nung eines Auf­he­bungs­ver­trags hat kei­ne nega­ti­ven Aus­wir­kun­gen auf Ihr poten­zi­el­les Arbeits­lo­sen­geld. Im Gegen­teil, sie kann sogar vor­teil­haft sein, da Auf­he­bungs­ver­trä­ge zu Sperr­zei­ten beim Arbeits­lo­sen­geld füh­ren kön­nen.

Wenn der Arbeit­ge­ber eine Frist gesetzt hat, soll­ten Sie die­se ein­hal­ten. Ist kei­ne Frist genannt, emp­fiehlt es sich, zeit­nah zu ant­wor­ten — idea­ler­wei­se inner­halb weni­ger Tage.

In der Regel nicht. Ein Auf­he­bungs­ver­trag kann nor­ma­ler­wei­se nicht ein­sei­tig wider­ru­fen wer­den. Es gibt jedoch Aus­nah­men, etwa wenn der Ver­trag unter Druck zustan­de kam oder bei Dro­hung mit einem emp­find­li­chen Übel.

Ja, das ist sehr emp­feh­lens­wert. Ein erfah­re­ner Arbeits­rechts­an­walt kann Ihre indi­vi­du­el­le Situa­ti­on ana­ly­sie­ren, die Vor- und Nach­tei­le einer Ableh­nung auf­zei­gen und Sie bei Ihrer Ent­schei­dung und mög­li­chen Ver­hand­lun­gen unter­stüt­zen.

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Über den Autor

  • Dr. Dirk Brust

    Dr. Dirk Brust ist zuge­las­se­ner Rechts­an­walt seit 1994 und Fach­an­walt für Arbeits­recht und für Ver­kehrs­recht. Ein wei­te­rer Schwer­punkt sei­ner Tätig­keit ist das Ver­si­che­rungs­recht. Zum Anwalts­pro­fil