Als über­tra­gen­de Sanie­rung wird es in einem Insol­venz­ver­fah­ren bezeich­net, wenn der Insol­venz­ver­wal­ter die Ver­mö­gens­wer­te an einen Erwer­ber ver­kauft, der dann den Geschäfts­be­trieb auf die­ser Grund­la­ge fort­führt.

Allein eine Betriebs­aus­stat­tung und Vor­rä­te gekauft zu haben, wird nicht aus­rei­chen, hier­mit einen Betrieb zu füh­ren. Dies ist einer der zu berück­sich­ti­gen­den Aspek­te und im Wei­te­ren hat sich der Erwer­ber für die soge­nann­ten „assets“ und nicht an der Fir­ma ins­ge­samt inter­es­siert, weil im Zwei­fel nicht alles, die dor­ti­gen Ver­trags­be­zie­hun­gen ein­ge­schlos­sen, von ihm als posi­tiv und zu über­neh­mend bewer­tet wird.

Kurz in Eck­punk­ten dar­ge­stellt, gilt es Fol­gen­des zu hin­ter­fra­gen und zu prü­fen:

1. Bezüg­lich des erwor­be­nen Ver­mö­gens

Feh­len noch betriebs­not­wen­di­ge Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de und wenn ja, wo kön­nen die­se erwor­ben wer­den?

Neben die­ser Fra­ge ist auch von Bedeu­tung, dass sich der Insol­venz­ver­wal­ter als Ver­käu­fer dazu ver­pflich­tet, die­se Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de ohne jed­we­de Belas­tung (z.B. Pfand­rech­te oder Siche­rungs­über­eig­nun­gen) zu über­tra­gen. Dass es die­se Rech­te Drit­ter an den zu kau­fen­den Gegen­stän­den geben kann, ist im Fal­le einer Insol­venz des bis­he­ri­gen Eigen­tü­mers als zumin­dest nicht unwahr­schein­lich anzu­se­hen. Es bedeu­tet, dass der Insol­venz­ver­wal­ter die­se Rech­te Drit­ter abzu­lö­sen hat, bevor er die Gegen­stän­de ver­kauft.

2. Bezüg­lich Arbeits­ver­hält­nis­sen

Die gesetz­li­che Rege­lung, die in die­sem Zusam­men­hang besteht und von erheb­li­cher Bedeu­tung ist, lau­tet: § 613 a BGB. Dies ist ein Para­graf, der im Zwei­fel im Rah­men eines asset deals immer von Bedeu­tung ist.

Was bedeu­tet er? Wenn die Ver­äu­ße­rung die­ser Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de als ein wirt­schaft­li­cher Betriebs­über­gang zu bewer­ten ist, haben die Mit­ar­bei­ter des bis­he­ri­gen Betrie­bes einen Anspruch, bei dem neu­en Betrieb zu den glei­chen Kon­di­tio­nen beschäf­tigt zu sein. Es gehen die Arbeits­ver­hält­nis­se auf die­sen Nach­fol­ge­be­trieb über.

Hier­aus folgt:

  1. In jedem Fall ist von einem Erwer­ber ein asset deal erst nach einer Insol­venz­er­öff­nung zu ver­ein­ba­ren. Denn nur unter die­ser Vor­aus­set­zung gehen die Ver­bind­lich­kei­ten aus die­sen Arbeits­ver­hält­nis­sen und damit alle dazu­ge­hö­ri­gen unbe­zahl­ten Per­so­nal­kos­ten aus der Zeit vor der Insol­venz­er­öff­nung nicht auf den Erwer­ber über.
  2. Und es muss von dem Erwer­ber in jedem Fall eine Über­prü­fung der Arbeits­ver­trä­ge erfol­gen. Es ist vor einem der­ar­ti­gen Ver­mö­gen­s­kauf zu klä­ren, wel­che Arbeit­neh­mer zu wel­chen Kon­di­tio­nen auch zukünf­tig dabei sein wer­den oder dabei sein wol­len, indem sie den Anspruch auf eine wei­te­re Beschäf­ti­gung nach § 613 a BGB haben – und auch gel­tend machen bzw. gel­tend machen kön­nen.

3. Wei­te­re Ver­trags­ver­hält­nis­se

Eine Moti­va­ti­on, einen asset deal mit dem Insol­venz­ver­wal­ter zu schlie­ßen (und nicht den Betrieb ins­ge­samt über­neh­men zu wol­len), wird dar­in lie­gen, dass der Erwer­ber nicht an allen Ver­trags­ver­hält­nis­sen inter­es­siert ist. Dies wie­der­um hat bei einer über­tra­gen­den Sanie­rung genau das Gegen­teil zur Fol­ge: Mit Aus­nah­me der Rege­lung nach § 613 a BGB gehen gar kei­ne Ver­trags­ver­hält­nis­se über.

Das muss in sei­nen Fol­gen auch über­legt sein. Denn eini­ge Ver­trä­ge wird ein Erwer­ber ger­ne haben wol­len oder sie sind not­wen­dig oder die Kon­di­tio­nen, die das insol­ven­te Unter­neh­men hat­te, soll­ten nach Mög­lich­keit bestehen blei­ben.

 

Dies bedeu­tet in der Umset­zung: Mit jedem Ver­trags­part­ner des insol­ven­ten Unter­neh­mens muss der Erwer­ber eine Ver­ein­ba­rung tref­fen, dass nun­mehr zukünf­tig die­ser neue Betrieb der Ver­trags­part­ner ist. Es muss also ein neu­er Ver­trag abge­schlos­sen wer­den. Und solan­ge kei­ne Klar­heit besteht, dass alle not­wen­di­gen Ver­trags­ver­hält­nis­se auch ver­ein­bart wer­den kön­nen, kann im Zwei­fel der Gesamt­plan, ein neu­es Unter­neh­men über einen asset deal ins Leben zu rufen, nicht umge­setzt wer­den.

Auf­grund des­sen kann es not­wen­dig sein, dass alle Ver­trä­ge unter einer auf­schie­ben­den Bedin­gung abge­schlos­sen wer­den müs­sen und die­se auf­schie­ben­den Bedin­gun­gen erst dann ein­tre­ten, wenn der Erwer­ber alles zusam­men hat, was er für den Neu­be­trieb benö­tigt.

 

Wenn Sie hier­zu oder all­ge­mei­nen zu insol­venz­recht­li­chen The­men Fra­gen haben, mel­den Sie sich ger­ne bei uns. Sie errei­chen unse­re im Insol­venz­recht täti­gen Rechts­an­wäl­te Cars­ten Lan­ge (lange@dhk-law.com) oder Flo­ri­an Wro­na (wrona@dhk-law.com) per e‑Mail oder tele­fo­nisch über unse­re Mit­ar­bei­te­rin Frau Pra­de­la unter der Tele­fon­num­mer 0241 94621–138.

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