I. Beschrei­bung der Aus­gangs­la­ge

Ein Kun­de befin­det sich in wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten und bit­tet Sie als Ver­trags­part­ner um Zah­lungs­er­leich­te­run­gen und damit eine Raten­zah­lung. Hier­mit erklä­ren Sie sich als For­de­rungs­in­ha­ber ein­ver­stan­den. Der Raten­zah­lungs­plan wird ver­ein­bart. Die monat­li­chen Beträ­ge wer­den gezahlt und spä­ter gerät Ihr Gläu­bi­ger in die Insol­venz.

Der Insol­venz­ver­wal­ter macht einen Anfech­tungs­an­spruch nach § 133 InsO (soge­nann­te vor­sätz­li­che Benach­tei­li­gung) auf Rück­zah­lung der geleis­te­ten Raten gel­tend. Er begrün­det dies unter ande­rem damit, dass der Gläu­bi­ger auf­grund der dama­li­gen Situa­ti­on (z.B. über län­ge­re Zeit ver­spä­te­te Zah­lun­gen oder Rück­last­schrif­ten) über die Zah­lungs­un­fä­hig­keit Kennt­nis gehabt habe.

II. Ein­schrän­kung des Anfech­tungs­rech­tes durch gesetz­li­che Ände­rung im Jah­re 2017

Um die­sen Anfech­tungs­an­spruch und damit das wirt­schaft­li­che Risi­ko der Gläu­bi­ger zu redu­zie­ren, gab es im Jah­re 2017 eine Geset­zes­än­de­rung im Hin­blick auf die­sen Tat­be­stand der vor­sätz­li­chen Benach­tei­li­gung in § 133 InsO. Unter ande­rem umfass­ten die­se Ände­run­gen fol­gen­de Aspek­te:

-Zum einen wur­de der Anfech­tungs­zeit­raum für Zah­lun­gen, mit denen eine Siche­rung oder Befrie­di­gung gewährt oder ermög­licht wur­de (soge­nann­te kon­gru­en­te Deckung) von 10 Jah­ren auf 4 Jah­re redu­ziert (§ 133 Abs. 2 InsO);

-Und zum ande­ren wur­de eine gesetz­lich Ver­mu­tung in den Geset­zes­text in § 133, Abs. 3 S. 2 InsO auf­ge­nom­men, die wie folgt lau­tet: „Hat­te der ande­re Teil mit dem Schuld­ner eine Zah­lungs­ver­ein­ba­rung getrof­fen oder die­sem in sons­ti­ger Wei­se eine Zah­lungs­er­leich­te­run­gen gewährt, wird ver­mu­tet, dass er zur Zeit der Hand­lung die Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Schuld­ners nicht kann­te.“

Über die Bedeu­tung und den Umfang die­ser Ver­mu­tung gibt es unter­schied­li­che Ansich­ten und mit sei­nem Urteil vom 07.05.2020 (Az. IX R 18/19) hat der Bun­des­ge­richts­hof hier­zu sei­ne Rechts­an­sicht und letzt­end­lich damit die Richt­schnur, nach der nun­mehr zu ent­schei­den und zu han­deln ist, mit­ge­teilt.

III. Urteil des Bun­des­ge­richts­ho­fes vom 07.05.2020 (Az. IX ZR 18/19)

1. Sach­ver­halt

Die­sem Urteil lag fol­gen­der Sach­ver­halt zu Grun­de: Der spä­ter insol­ven­te Schuld­ner betrieb eine Gast­stät­te. Ihm wur­de von einer Bank ein Dar­le­hen gewährt. Hier­zu zog die Bank die ver­ein­bar­ten monat­li­chen Raten im Last­schrift­ver­fah­ren beim Schuld­ner ein. Im Hin­blick auf die Ein­zugs­ver­su­che der Mona­te April und Mai kam es zu Rück­last­schrif­ten. Von Juni bis August zog die Bank die fäl­li­gen Raten nicht ein. Im August kün­dig­te die Bank das Dar­le­hen und in der Fol­ge­zeit schloss die Bank mit dem Schuld­ner eine Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung. Auf­grund die­ser Ver­ein­ba­rung zahl­te der Schuld­ner von Sep­tem­ber bis Novem­ber des glei­chen Jah­res Raten an die Bank. Nach der Insol­venz­er­öff­nung über das Ver­mö­gen des Schuld­ners (Gastät­ten­be­trei­bers) erfolg­te die Anfech­tung die­ser Raten­zah­lungs­ein­gän­ge gegen­über der Bank durch den Insol­venz­ver­wal­ter.

Die im Zuge die­ses Urtei­les rele­van­te Fra­ge­stel­lung ist, ob die Bank, die mit dem Schuld­ner eine Zah­lungs­ver­ein­ba­rung getrof­fen hat­te, sich erfolg­reich auf die gesetz­li­che Ver­mu­tung nach § 133 Abs. 3 S. 2 InsO beru­fen konn­te und damit auf die Ver­mu­tung, dass sie die Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Schuld­ners nicht kann­te-mit der Fol­ge, dass der Anfech­tungs­an­spruch nach § 133 InsO ihr gegen­über nicht besteht.

2. Recht­li­che Bewer­tung durch den Bun­des­ge­richts­hof

a.Widerlegliche Ver­mu­tung

Zunächst stellt der Bun­des­ge­richts­hof (Rz. 17) fest, dass es sich bei der Rege­lung in § 133 Abs. 3 S. 2 InsO um eine wider­leg­li­che gesetz­li­che Ver­mu­tung han­delt. Damit ist es dem Insol­venz­ver­wal­ter mög­lich, durch Vor­trag ent­spre­chen­der Kennt­nis, die der Anfech­tungs­geg­ner und damit hier die Bank gehabt hat­te, die gesetz­li­che Ver­mu­tung zu wider­le­gen.

b. Aspek­te zum Wider­le­gen der Ver­mu­tungs­fol­ge

Zu die­sem mög­li­chen Vor­trag des kla­gen­den Insol­venz­ver­wal­ters, die Ver­mu­tungs­fol­ge zu wider­le­gen, benennt der Bun­des­ge­richts­hof in sei­nem Urteil fol­gen­de zu berück­sich­ti­gen­de Aspek­te:

(b1) Die Ver­mu­tung nach § 133 Abs. 3 S. 2 InsO hat die Wir­kung, dass sich der Ver­wal­ter weder auf die Gewäh­rung der Zah­lungs­er­leich­te­rung noch auf die dar­auf gerich­te­te Bit­te des Schuld­ners stüt­zen kann. Er darf die den Ver­mu­tungs­tat­be­stand bil­den­den Umstän­de daher nicht her­an­zie­hen, um die Ver­mu­tungs­fol­ge zu wider­le­gen.

(b2) Als Vor­trag, die Ver­mu­tungs­fol­ge zu wider­le­gen und damit die Kennt­nis von der Zah­lungs­un­fä­hig­keit auf Sei­ten des Gläu­bi­gers dar­zu­le­gen, gibt es nach Ansicht des Bun­des­ge­richts­hofs kei­ne zeit­li­che Begren­zung. So kom­men dafür nicht nur Umstän­de in Betracht, die nach der Gewäh­rung der Zah­lungs­er­leich­te­rung auf­ge­tre­ten sind. Auch mit Umstän­den aus der Zeit vor der Zah­lungs­ver­ein­ba­rung kann der Beweis erbracht wer­den, dass der Gläu­bi­ger zum Zeit­punkt der ange­foch­te­nen Rechts­hand­lung (hier der Zah­lung) Kennt­nis von der Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Schuld­ners hat­te. Das Feld der Argu­men­ta­ti­on für den Insol­venz­ver­wal­ter ist also weit.

c. Wei­te­re Mög­lich­keit des Sach­vor­tra­ges des Insol­venz­ver­wal­ters zum wider­le­gen der Ver­mu­tung

Damit kann der Insol­venz­ver­wal­ter prak­tisch mit Aus­nah­me der Aspek­te, dass es eine Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung gege­ben hat und um die­se auf Sei­ten des Schuld­ners gebe­ten wur­de, sämt­li­che Gescheh­nis­se aus der Geschäfts­ver­bin­dung zwi­schen Insol­venz­schuld­ner und sei­nem Ver­trags­part­ner, gegen­über dem die Anfech­tung erklärt wor­den ist und der Zah­lun­gen erhal­ten hat, her­an­zie­hen — um den Nach­weis der Kennt­nis der Zah­lungs­un­fä­hig­keit auf Sei­ten des Anfech­tungs­geg­ners zu erbrin­gen.

Im vor­lie­gen­den Fall ist dies die Situa­ti­on aus der Dar­le­hens­ver­bin­dung zwi­schen spä­te­rem Insol­venz­schuld­ner und Bank, wonach es vier Rück­last­schrif­ten gege­ben hat. Hier­durch wird die vor­ge­nann­te gesetz­li­che Ver­mu­tung wider­legt und damit ange­nom­men, dass die beklag­te Bank die Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Schuld­ners und damit ihres Ver­trags­part­ners kann­te.

d. Gläu­bi­ger­be­nach­tei­li­gung als wei­te­res Tat­be­stands­merk­mal

Zudem muss die beklag­te Bank als Anfech­tungs­geg­ner gewusst haben, dass die ange­foch­te­nen Hand­lun­gen (hier die Raten­zah­lun­gen) die Gläu­bi­ger benach­tei­li­gen. Sonst besteht der Anfech­tungs­an­spruch ihr gegen­über nicht.

Weiß ein Anfech­tungs­geg­ner von einer dro­hen­den oder bereits ein­ge­tre­te­nen Zah­lungs­un­fä­hig­keit eines Schuld­ners, muss er grund­sätz­lich auch davon aus­ge­hen, dass Zah­lun­gen an ihn selbst ande­re Gläu­bi­ger benach­tei­li­gen. Hier­von ist aus­zu­ge­hen, wenn der Anfech­tungs­geg­ner weiß, dass es noch ande­re Gläu­bi­ger gibt, deren For­de­run­gen vom Schuld­ner nicht voll­stän­dig bedient wer­den. Mit Letz­te­rem wie­der­um muss der Gläu­bi­ger rech­nen, wenn der Schuld­ner unter­neh­me­risch tätig ist. Dies bedeu­tet in der zwangs­läu­fi­gen Kon­se­quenz: Ein Gläu­bi­ger, der Kennt­nis von der unter­neh­me­ri­schen Tätig­keit sei­nes Ver­trags­part­ners hat, kennt damit zwangs­läu­fig die Benach­tei­li­gung der ande­ren Gläu­bi­ger.

3. Bewer­tung des Risi­kos für Anfech­tungs­geg­ner

Die Fol­ge des vor­er­wähn­ten Urteils des Bun­des­ge­richts­ho­fes ist, dass die im Zuge der Geset­zes­än­de­rung im Jah­re 2017 auf­ge­nom­me­ne gesetz­li­che Ver­mu­tung (§ 133 Abs. 3 S. 2 InsO) ein nur sehr schwa­ches Argu­ment zur Ver­tei­di­gung und Hil­fe­stel­lung für Gläu­bi­ger ist.

Denn geschäft­li­che Bezie­hun­gen mit in wirt­schaft­li­che Schwie­rig­kei­ten gera­te­nen Ver­trags­part­nern beschrän­ken sich zumeist nicht dar­auf, dass irgend­wann ein­mal punk­tu­ell um eine Raten­zah­lung gebe­ten wird. Zumeist gibt es zu die­ser Zah­lungs­ver­ein­ba­rung einen Weg dort­hin und damit eine Vor­ge­schich­te. Der Sach­ver­halt, der dem vor­er­wähn­ten Urteil des Bun­des­ge­richts­ho­fes zugrun­de liegt, zeigt hier­für ein prak­ti­sches Bei­spiel in Form von nicht ein­ge­lös­ten Last­schrif­ten. Dies sind die Indi­zi­en, auf­grund derer eine Kennt­nis der Zah­lungs­un­fä­hig­keit auf Sei­ten des Ver­trags­part­ners ange­nom­men wer­den kann. Hier­auf wird sich der Insol­venz­ver­wal­ter stüt­zen und die gesetz­li­che Ver­mu­tung über die Nicht­kennt­nis der Zah­lungs­un­fä­hig­keit wider­le­gen.

Wenn es die­se Aspek­te, auf­grund derer eine Kennt­nis der Zah­lungs­un­fä­hig­keit durch den Ver­trags­part­ner ange­nom­men wer­den kann, in einer Geschäfts­ver­bin­dung gibt, blei­ben Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­run­gen einem Anfech­tungs­ri­si­ko aus­ge­setzt. Die­se Begleit­um­stän­de der Geschäfts­ver­bin­dung muss man sich anse­hen, wenn man die­ses Anfech­tungs­ri­si­ko quan­ti­fi­zie­ren will.

III. Anfech­tungs­schutz durch COVIn­sAG

Im Zuge des­sen ist an die­ser Stel­le aus aktu­el­lem Anlass kurz ergän­zend aus­zu­füh­ren, inwie­weit das COVID-19-Insol­venz­aus­set­zungs­ge­setz (COVIn­sAG) die Ver­trags­part­ner eines Insol­venz­schuld­ners und damit die spä­te­ren Gläu­bi­ger und poten­ti­el­len Anfech­tungs­geg­ner schützt. Die betref­fen­de For­mu­lie­rung im Gesetz lau­tet wie folgt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 COVIn­sAG):

„Soweit nach § 1 die Pflicht zur Stel­lung eines Insol­venz­ver­fah­rens­an­tra­ges aus­ge­setzt ist, sind Rechts­hand­lun­gen die dem ande­ren Teil eine siche­re Befrie­di­gung gewährt oder ermög­licht haben, die die­ser in der Art und zu der Zeit bean­spru­chen konn­te, in einem spä­te­ren Insol­venz­ver­fah­ren nicht anfecht­bar; dies gilt nicht, wenn dem ande­ren Teil bekannt war, dass die Sanie­rungs- und Finan­zie­rungs­be­mü­hun­gen des Schuld­ners nicht zur Besei­ti­gung einer ein­ge­tre­te­nen Zah­lungs­un­fä­hig­keit geeig­net gewe­sen sind.“

Unter fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen ist eine Anfech­tung gegen­über einem Ver­trags­part­ner im Hin­blick auf erfolg­te Zah­lun­gen, auf die er einen Anspruch hat­te (also z.B. Zah­lung infol­ge von Raten­zah­lungs­ab­spra­chen) vor einer Anfech­tung geschützt:

1. Kei­ne Pflicht zur Stel­lung eines Insol­venz­an­tra­ges durch sei­nen Ver­trags­part­ner:
Es muss die Pflicht zur Stel­lung eines Insol­venz­an­tra­ges nach die­sem Gesetz aus­ge­setzt sein. Hier­für wie­der­um lau­ten die Vor­aus­set­zun­gen:

-aktu­el­ler Zeit­raum der Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht bis 30.09.2020

-Die Insol­venz­rei­fe beruh­te auf den Fol­gen der COVID-19 Pan­de­mie und es bestehen Aus­sich­ten dar­auf, dass eine bestehen­de Zah­lungs­un­fä­hig­keit besei­tigt wird.

War der Ver­trags­part­ner am 31.12.2019 nicht zah­lungs­un­fä­hig, wird ver­mu­tet, dass die Insol­venz­rei­fe auf den Aus­wir­kun­gen der COVID-19 Pan­de­mie beruht und Aus­sich­ten dar­auf bestehen, eine bestehen­de Zah­lungs­un­fä­hig­keit zu besei­ti­gen. Auch die­se gesetz­li­che Ver­mu­tung ist wider­leg­lich.

Es gibt also kei­nen Auto­ma­tis­mus, wonach eine Pflicht zur Stel­lung eines Insol­venz­an­tra­ges aktu­ell nicht besteht. Hier­für müs­sen viel­mehr Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen und ob die­se gege­ben sind, ist beim Ver­trags­part­ner zu erfra­gen. Denn wenn sie nicht vor­lie­gen, gilt auch nicht der Schutz vor Anfech­tung nach die­sem Gesetz.

2. Umfasst von die­sem Anfech­tungs­schutz sind soge­nann­te kon­gru­en­te Deckun­gen und damit die Zah­lun­gen, auf die auf der Grund­la­ge von Zah­lungs­ver­ein­ba­run­gen ein Anspruch besteht.

3. Soge­nann­te Rück­aus­nah­me vom Anfech­tungs­schutz: Die Ein­schrän­kun­gen der Anfecht­bar­keit schei­den dann wie­der­um aus, wenn dem Ver­trags­part­ner bekannt war, dass die Sanie­rungs- und Finan­zie­rungs­be­mü­hun­gen des Schuld­ners nicht zur Besei­ti­gung einer ein­ge­tre­te­nen Zah­lungs­un­fä­hig­keit geeig­net gewe­sen sind.

In jedem Fall muss es Sanie­rungs­be­mü­hun­gen gege­ben haben, die der Schuld­ner unter­nom­men hat. Bei dem Schuld­ner, der Sanie­rungs­be­mü­hun­gen nur vor­spie­gelt, besteht daher kein Anfech­tungs­schutz. Was unter die­sen Sanie­rungs­be­mü­hun­gen zu ver­ste­hen ist und unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen die Geeig­ne­t­heit die­ser Bemü­hun­gen zu über­prü­fen ist, ist strei­tig — und wird letzt­end­lich durch zukünf­tig hier­zu erge­hen­de Recht­spre­chung beant­wor­tet wer­den. Genau­so wie das Urteil vom 07.05.2020 des Bun­des­ge­richts­ho­fes die offe­nen Fra­gen zur gesetz­li­chen Ver­mu­tung nach § 133 Abs. 3 S. 2 InsO beant­wor­tet, wird es irgend­wann ein­mal ein Urteil des Bun­des­ge­richts­ho­fes geben, das die Fra­ge beant­wor­tet, auf wel­che Sanie­rungs­be­mü­hun­gen sich ein Anfech­tungs­geg­ner ver­las­sen durf­te und auf wel­che nicht.

4. Risi­ko­be­wer­tung zum COVIn­sAG

Die­ses Gesetz schützt in dem vor­ge­nann­ten Umfan­ge die Ver­trags­part­ner und damit poten­ti­el­len Anfech­tungs­geg­ner. Dies ent­spricht der Ziel­set­zung des Geset­zes, dass aktu­ell den Unter­neh­men finan­zi­ell von ihren Ver­trags­part­nern gehol­fen wer­den soll — ohne damit in ein offe­nes Anfech­tungs­ri­si­ko zu lau­fen. Auch hier gibt es aber kei­nen Auto­ma­tis­mus, wonach man
als Gläu­bi­ger bis 30.09.2020 kei­nem Anfech­tungs­ri­si­ko aus­ge­setzt ist. Viel­mehr gilt es jeweils zu über­prü­fen, ob die Vor­aus­set­zun­gen für die­sen Anfech­tungs­schutz bei Abspra­che von Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­run­gen vor­lie­gen — und dies sind fol­gen­de Fra­gen:

-Lie­gen die Grund­la­gen dafür vor, dass die Insol­venz­an­trags­pflicht aus­ge­setzt ist ;

-und liegt die Rück­aus­nah­me nicht vor, wonach es gar kei­ne Sanie­rung und Finan­zie­rungs­be­mü­hun­gen des Schuld­ners gibt oder die­se mit Kennt­nis des Ver­trags­part­ners des Insol­venz­schuld­ners (als poten­ti­el­lem Anfech­tungs­schuld­ner) nicht geeig­net sind.

Für wei­te­re Fra­gen zu die­ser The­ma­tik ste­he ich Ihnen ger­ne zur Ver­fü­gung. Mel­den Sie sich hier­zu auf Wunsch bei mei­ner Mit­ar­bei­te­rin Frau Schanz unter der Tele­fon­num­mer 0241/94621–138 oder bei mir per E‑Mail unter der Adres­se lange@dhk-law.com.

Cars­ten Lan­ge
Mediator/Wirtschaftsmediator (DAA), coach
Fach­an­walt für Insol­venz­recht

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Über den Autor

  • Carsten Lange

    Cars­ten Lan­ge ist zuge­las­se­ner Rechts­an­walt seit 1996 und Fach­an­walt für Insol­venz­recht und für Steu­er­recht, zudem ist er aus­ge­bil­de­ter Wirt­schafts­me­dia­tor und Coach. Zum Anwalts­pro­fil