Dies ist eine Kom­bi­na­ti­on, die nach einem Urteil des BGH vom 10.07.2025 (Az. IX ZR 108/24) mit erheb­li­chen Anfech­tungs­ri­si­ken ver­bun­den ist. Und die­se Erheb­lich­keit zeigt sich dar­an, dass die Situa­ti­on in tat­säch­li­cher und recht­li­cher Sicht kurz und knapp erklärt wer­den kann.

1. Anfech­tung einer Schen­kung

Anfech­tung bedeu­tet im Insol­venz­recht und damit bei einer Anfech­tung durch den Insol­venz­ver­wal­ter, dass eine Rück­ge­währ der ange­foch­te­nen Leis­tung zu erfol­gen hat. Die­se Rück­ge­währ zuguns­ten der Insol­venz­mas­se besteht nach § 134 InsO, wenn fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind:

  • eine Leis­tung des Schuld­ners in den letz­ten 4 Jah­ren vor dem Insol­venz­an­trag
  • und die Bewer­tung die­ser Leis­tung des Schuld­ners als unent­gelt­lich und damit ohne eine in die­sem Zusam­men­hang zu berück­sich­ti­gen­de Gegen­leis­tung, die der Schuld­ner erhal­ten hat.

Wenn der Insol­venz­ver­wal­ter die­ses bei­des dar­le­gen und bewei­sen kann, besteht der Anfech­tungs­an­spruch gegen­über dem­je­ni­gen, der die­se unent­gelt­li­che Leis­tung erhal­ten hat, also dem Schen­kungs­emp­fän­ger.

2. Sach­ver­halt

Und dies und damit das Vor­lie­gen die­ses Anfech­tungs­an­spru­ches nimmt der Bun­des­ge­richts­hof nun­mehr für fol­gen­den Sach­ver­halt an:

  • Ehe­gat­ten neh­men gemein­sam ein Dar­le­hen zur Finan­zie­rung eines in ihrem hälf­ti­gen Mit­ei­gen­tum ste­hen­den Hau­ses auf. In der Immo­bi­lie wohnt die Fami­lie mit den Ehe­leu­ten und Kin­dern. Der spä­te­re Insol­venz­schuld­ner ist der Allein­ver­die­ner und sei­ne Ehe­frau führt den Haus­halt und küm­mert sich um die Ver­sor­gung und Erzie­hung der vier gemein­sa­men Kin­der.

Um das Ergeb­nis vor­weg­zu­neh­men: Der Bun­des­ge­richts­hof geht davon aus, dass die Hälf­te der Zah­lun­gen, die in den letz­ten 4 Jah­ren vor dem Insol­venz­an­trag zur Til­gung der gemein­sa­men Bau­fi­nan­zie­rung erbracht wor­den sind, eine Schen­kung des allein­ver­die­nen­den Schuld­ners zuguns­ten sei­nes Ehe­part­ners ist.

3. Resul­tat

Und damit lau­tet das wirt­schaft­li­che und recht­li­che Ergeb­nis des Bun­des­ge­richts­ho­fes in die­sem Urteil: Der Ehe­part­ner hat die Hälf­te der Til­gungs­leis­tun­gen, die in den letz­ten 4 Jah­ren vor dem Insol­venz­an­trag erbracht wor­den sind, an die Insol­venz­mas­se zu zah­len.

Die rele­van­te Fra­ge, die vom BGH zu ent­schei­den war, ist fol­gen­de: Ist die­se Til­gungs­leis­tung unent­gelt­lich oder ergibt sich die Ent­gelt­lich­keit aus dem Unter­halts­recht und damit den gemein­sa­men Leis­tun­gen, die die Ehe­part­ner für Ihr fami­liä­res Zusam­men­le­ben erbrin­gen?

An die­ser Stel­le nimmt der BGH die Unent­gelt­lich­keit an und begrün­det dies wie folgt: Eine Ver­mö­gens­bil­dung gehö­re nicht zum Unter­halt. Und durch die Til­gung der Bau­fi­nan­zie­rung wird die grund­pfand­recht­li­che Belas­tung auf der gemein­sa­men Immo­bi­lie zurück­ge­führt. Es ent­ste­hen freie Wer­te. Dies ist die Ver­mö­gens­bil­dung, die auf dem Mit­ei­gen­tum des Ehe­part­ners aus 50 % der Til­gungs­leis­tun­gen ent­steht.

Die­se Ent­schei­dung ist mit ein­zu­be­zie­hen, wenn über­legt wird, einen Insol­venz­an­trag zu stel­len. Denn in die­se Über­le­gun­gen soll­te immer ein­flie­ßen, wie sich denn die recht­li­che und wirt­schaft­li­che Situa­ti­on infol­ge der Insol­venz dar­stellt.

Wenn Sie hier­zu oder all­ge­mei­nen zu insol­venz­recht­li­chen The­men Fra­gen haben, mel­den Sie sich ger­ne bei uns. Sie errei­chen unse­re im Insol­venz­recht täti­gen Rechts­an­wäl­te Cars­ten Lan­ge (lange@dhk-law.com) oder  Flo­ri­an Wro­na (wrona@dhk-law.com) per e‑mail oder tele­fo­nisch über unse­re Mit­ar­bei­te­rin Frau Pra­de­la unter der Tele­fon­num­mer 0241 94621–138.

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