Ärger mit Telekom, Vodafone, Unity Media & Co.?
Fehlende oder ausbleibende Abrechnungen Ihres neuen Energieversorgers?

Landgericht Bonn entscheidet zugunsten der Verbraucher

Seit 1996 erleben wir die Vorteile von Wettbewerb auf dem liberalisierten Telekommunikationsmarkt: Sinkende Preise und – im Rückblick – eine geradezu revolutionäre Angebotsvielfalt. Auch der Energiesektor trägt infolge von Entflechtungsregelungen und anderen Regulierungsmaßnahmen mittlerweile zarte Züge eines Produkt- und Preiswettbewerbs.

Also alles gut für den Verbraucher?

Mitnichten. Noch nie war die Zahl von Verbraucherbeschwerden so hoch wie im vergangenen Jahr. Wer kennt ihn nicht, den stets freundlichen aber inkompetenten Mitarbeiter des Callcenters? Wer hat noch nicht das Erlebnis einer nicht enden wollenden Warteschleife gehabt? Und wer hat nicht einen Betrag abgeschrieben, oder einen Vertrag mit der Faust in der Tasche weiterlaufen lassen, weil der Aufwand der Kontaktaufnahme einfach zu groß war, oder weil keine brauchbare Adresse zu finden war, wo man eine Kündigung hätte hinschicken können?

Um es kurz zu machen: Die Mehrzahl der Unternehmen, so auch die oben genannten, hält sich an Recht und Gesetz. Praktisch bedeutet das aber nicht, dass es Ihnen leicht gemacht wird. Denn wer im Internetzeitalter Service will, muss hierfür extra zahlen. Und Service fängt bereits mit der Verfügbarkeit eines Mitarbeiters an. Der kostet Geld, wird im billigsten Tarif eben nicht vorgehalten und ist deshalb oft erst nach langer Wartezeit oder gar nicht verfügbar. Daneben gibt es auch die schwarzen Schafe, von denen Sie etwa eine Vertragsbestätigung erhalten, obwohl Sie sich doch nur informieren, oder ein Angebot zusenden lassen wollten. Oder deren Tarife auf der Rechnung ganz anders aussehen, als man Ihnen dies erklärt hatte. Oder – schlimmstenfalls – bei denen Sie Ihre Vorauszahlungen, mit denen Sie sich einen günstigen Tarif erkauft hatten, verlieren, weil Ihr Anbieter in die Insolvenz rutscht – siehe TeldaFax.

Diese Themen beschäftigen auch die Gerichte: Das Landgericht Bonn hat so unlängst zu Gunsten der Verbraucher entschieden, dass ein Schreiben, dass wie eine Auftragsbestätigung aussieht, wettbewerbswidrig ist, wenn der Verbraucher sich lediglich für ein Angebot interessiert hatte In dem geschilderten Fall hatte der Mitarbeiter eines Call-Centers eine Verbraucherin angerufen und dem Ehemann derselben später ein Schreiben zugesandt, in dem u.a. von einer Auftragsbestätigung die Rede war: Das LG Bonn hat dies als wettbewerbswidrig angesehen und den Anbieter zur Unterlassung verpflichtet. (LG Bonn 11 O 7/12 vom 29.5.2012).

Es ist letztlich oft nicht leicht, zu entscheiden, ob Sie erstens im Recht sind und zweitens, wie Sie dies mit vertretbarem Aufwand auch durchsetzen. Am Ende schließen Sie hier Verträge mit einer Laufzeit von 12 oder oft auch 24 Monaten, bei denen es schnell auch um höhere 4- stellige Beträge geht. Da sollte Ihr Vertragspartner schon der richtige sein.

Hier helfen wir Ihnen auf Grundlage jahrelanger Erfahrung und ganz konkret der Kenntnis vieler Produkte am Markt. Verharren Sie nicht im Zustand des frustrierten „Never change a running system“. Sprechen Sie uns besser an, wenn Sie mit Ihrem Anbieter unzufrieden sind, oder es so „hakt“, dass Sie rechtlich etwas unternehmen wollen.


Dr. Eric Heitzer, Rechtsanwalt

Fachgebiete
Wettbewerbs- und Kartellrecht
Bank- und Kapitalmarktrecht
Energierecht- und Regulierung
Telekommunikationsrecht- und Regulierung
Medien- und Rundfunkrecht
IT- und Datenschutzrecht

Über den Autor

  • Dr. Eric Heitzer

    Dr. Eric Heitzer ist zugelassener Rechtsanwalt seit 1997 (u.a. mit dem Fachgebiet IT und Datenschutz) und Bankkaufmann. Er hat für verschiedene Unternehmen die Aufgaben eines externen Datenschutzbeauftragten wie auch die des ausgelagerten Compliance-Offices übernommen.