Anwalt Media­ti­on

Eine der mög­li­chen Alter­na­ti­ven, einen Kon­flikt bei­zu­le­gen, ist die der Media­ti­on. In unse­rer Aache­ner Kanz­lei arbei­ten in die­sem Bereich als aus­ge­bil­de­te Media­to­ren Tho­mas Oede­ko­venCars­ten Lan­ge, Dr. Chris­toph Jaco­bi und Uta Rod­ler. Die Media­ti­on ist kurz zusam­men­ge­fasst ein struk­tu­rier­tes Ver­fah­ren, in dem die Betei­lig­ten unter der Ver­fah­rens­lei­tung eines Media­tors eigen­ver­ant­wort­lich und inter­es­sen­ori­en­tiert (Stich­wort Har­vard-Kon­zept) eine Lösung ihres Kon­flik­tes erar­bei­ten. Ziel ist eine Lösung, die für alle Par­tei­en einen Mehr­wert dar­stellt. Der Media­tor hat dabei – anders als ein (Schieds) Gericht – kei­ne Ent­schei­dungs­ge­walt. Er ist all­par­tei­lich, d.h., er ist allen Kon­flikt­par­tei­en ver­pflich­tet und darf nicht Par­tei ergrei­fen.

Dabei sind die mög­li­chen Vor­tei­le der Media­ti­on in Eck­punk­ten zusam­men­ge­fasst wie folgt zu benen­nen:

1. Mög­li­che Kos­ten und Zeit­er­spar­nis
Die Dau­er von Gerichts­ver­fah­ren ist nicht abzu­se­hen. Kon­flik­te in Unter­neh­men ver­ur­sa­chen hohe Kos­ten. Laut einer KPMG-Stu­die bezif­fern von befrag­ten Unter­neh­men bis 100 Mit­ar­bei­ter die­se ihren ent­spre­chen­den jähr­li­chen Auf­wand auf € 100.000,00 bis € 500.000,00. Die­ser Aspekt spricht dafür, Kon­flik­te selbst und schnell zu lösen.

2. Eigen­ver­ant­wort­lich­keit
Es gibt im Rah­men der Media­ti­on kein Gericht und damit kei­nen Drit­ten, der eine Lösung vor­gibt, son­dern die Medianten/Konfliktpartner erar­bei­ten die Lösung selbst.

3. Nach­hal­tig­keit der Kon­flikt­lö­sung
Dabei muss die­se Lösung nicht beschränkt auf das punk­tu­el­le aktu­el­le Pro­blem (und damit z.B. den Kla­ge­an­trag in einem Gerichts­ver­fah­ren) sein, son­dern kann alle rele­van­ten strit­ti­gen Aspek­te umfas­sen. Die­ser Umstand ist ins­be­son­de­re bei Kon­flik­ten zwi­schen Betei­lig­ten von Bedeu­tung, die auch zukünf­tig wei­ter mit­ein­an­der zusammenleben/arbeiten wer­den.

4. Sozia­le Ver­än­de­rung Rich­tung Koope­ra­ti­on
Ein Ver­fah­rens­be­stand­teil der Media­ti­on ist die Inter­es­sen­klä­rung. Dadurch wird fol­gen­des bewirkt: Zum einen wird man sich selbst über sei­ne eige­nen Inter­es­sen und Bedürf­nis­se im Kla­ren. Dies ist inso­fern nicht selbst­ver­ständ­lich, als dass es anstren­gend und unge­wohnt sein kann, sich über sich selbst Gedan­ken zu machen. Letzt­end­lich wird die­se eige­ne Inter­es­sen­klä­rung durch die­sen Ver­fah­rens­schritt ermög­licht. Zum ande­ren nimmt sich der ande­re Betei­lig­te die Zeit, die Inter­es­sen sei­nes Gegen­übers zu erfah­ren und sich eben­falls damit zu beschäf­ti­gen. Die sich in einem Kon­flikt bis dahin immer mehr durch­ge­setz­te Fremd­steue­rung nimmt ab – zu Guns­ten einer an die­ser Stel­le ent­ste­hen­den koope­ra­ti­ven Ein­stel­lung. Auf die­ser Grund­la­ge kann sodann krea­tiv eine Lösung erar­bei­tet wer­den.

Wenn Sie sich zu den Mög­lich­kei­ten, die die Media­ti­on bie­tet, bera­ten las­sen möch­ten oder Ihre Ent­schei­dung für eine Media­ti­on bereits getrof­fen haben und hier­für einen Media­tor suchen, wen­den Sie sich ger­ne in unse­rer Kanz­lei an unser Team.

Ansprech­part­ner

Cars­ten Lan­ge

Fach­ge­bie­te:
Sanie­rungs­recht und Insol­venz­recht
Media­ti­on / Wirt­schafts­me­dia­ti­on
Coope­ra­ti­ve Pra­xis
Grün­der­be­ra­tung

Tho­mas Oede­ko­ven

Fach­ge­bie­te:
Medi­zin- und Arzt­haf­tungs­recht
Ver­si­che­rungs­recht
Media­ti­on und Coope­ra­ti­ve Pra­xis
Sozi­al­recht

Dr. Chris­toph Jaco­bi

Fach­ge­bie­te:
Wirt­schafts- und Steu­er­straf­recht
Steu­er­recht
Fami­li­en­recht
Erbrecht
Media­ti­on und Coope­ra­ti­ve Pra­xis

Uta Rod­ler

Fach­ge­bie­te:
Fami­li­en­recht
Media­ti­on

Sophia Chris­ti­an­sen

Fach­ge­bie­te:
Fami­li­en­recht
Media­ti­on
Ver­si­che­rungs­recht

Media­ti­on und gesell­schaft­li­che Ent­wick­lung

Die Wur­zeln der Media­ti­on lie­gen in den USA. Dort ist die­se Metho­de der eigen­ver­ant­wort­li­chen Kon­flikt­lö­sung der­zeit (noch?) ver­brei­te­ter als bei uns in Deutsch­land. Wor­an liegt das?

Eine der mög­li­chen Erklä­run­gen ist, dass die Ame­ri­ka­ner die Lösung ihrer Kon­flik­te nicht dem Staat über­las­sen möch­ten, son­dern ihre Ver­ant­wor­tung und Auf­ga­be dar­in sehen, ihre eige­nen Kon­flik­te auch selbst zu lösen.

Die­se Sicht­wei­se zum Ver­hält­nis zwi­schen Bür­ger und Staat haben wir in Deutsch­land bis­her nicht geteilt. Aber das Land ändert sich und damit auch die Ein­stel­lung, wie und wer Kon­flik­te zu lösen hat. Ein deut­li­ches Bei­spiel für das sich ändern­de Ver­hält­nis zwi­schen Bür­ger und Staat in Deutsch­land war Stutt­gart 21. Wor­in lie­gen die­se Ände­run­gen begrün­det?

(1) Staat­li­che Funk­ti­on

Die Funk­ti­on des Staa­tes gegen­über sei­nen Bür­gern ändert sich. Ein Staat kann sei­ne Bür­ger vor den Fol­gen glo­ba­ler wirt­schaft­li­cher Ent­wick­lun­gen und vor den Ein­grif­fen in die Sicher­heit der Daten der Bür­ger nicht mehr schüt­zen. Die Funk­ti­on, sei­ne Bür­ger zu schüt­zen, ist aber eine der Haupt­auf­ga­ben eines Staa­tes, durch die er sich gegen­über sei­nen Bür­gern legi­ti­miert. Die­se Legi­ti­ma­ti­on ver­lie­ren die Staa­ten der­zeit schlei­chend. Damit ändert sich auch das Ver­hält­nis der Bür­ger zu den staat­li­chen Insti­tu­tio­nen.

(2) Mensch­li­che Rei­bun­gen

Die Mensch­heit wächst zwangs­läu­fig und unter gro­ßen Rei­bun­gen zusam­men. Die Ursa­chen und Fol­gen sind viel­fäl­tig. Bei­spiel­haft erwähnt wer­den an die­ser Stel­le zwei Aspek­te. Zum einen ist dies die immer enger wer­den­de wirt­schaft­li­che Ver­flech­tung. Die öffent­li­che Mei­nung inter­es­siert sich auf ein­mal für das Schick­sal der Tex­til­ar­bei­ter in Ban­gla­desch, denn die­se haben die Hem­den genäht, die wir in Deutsch­land kau­fen. Die Welt rückt im Zuge der Glo­ba­li­sie­rung und der Publi­ka­tio­nen im inter­net zusam­men. Damit schwin­det die Anony­mi­tät der Pro­du­zen­ten und der für sie täti­gen Arbeit­neh­mer. Zum ande­ren ist die Fol­ge des Euros in die­sem Wäh­rungs­raum, dass die Unter­stüt­zung zwi­schen den Staa­ten und damit auf die­sem Wege eine wirt­schaft­li­che Ver­flech­tung zunimmt. Die­ser Wäh­rungs­raum wächst infol­ge des­sen zwangs­läu­fig mehr zusam­men und es ver­bleibt die Fra­ge, inwie­weit die­ser Pro­zess noch umkehr­bar ist.

(3) Bezie­hun­gen

Und als eine Quint­essenz die­ser Ände­run­gen und inten­si­ver wer­den­den Ver­flech­tun­gen nimmt die Macht der Bezie­hun­gen zu. Mit der gefühl­ten gerin­ge­ren Bedeu­tung des Staa­tes erken­nen die Bür­ger die grö­ßer wer­den­de Bedeu­tung von Gemein­schaft und Eigen­ver­ant­wor­tung. Als Pra­xis­bei­spie­le zu erwäh­nen sind die Ber­li­ner Bür­ger­platt­for­men. Vor fünf Jah­ren wur­de „Wir sind da!“ in Wedding/Moabit gegrün­det und fin­det zwi­schen­zeit­lich Nach­ah­mer in vie­len ande­ren deut­schen Groß­städ­ten (sie­he FAZ vom 30.11.2013 „Die Macht der Bezie­hun­gen“.)

Was bedeu­tet dies für die Mög­lich­kei­ten der Kon­flikt­lö­sung? Wenn wir erken­nen, dass es sinn­voll ist,

  • die sich uns stel­len­den The­men und damit auch unse­re Kon­flik­te selbst und damit eigen­ver­ant­wort­lich zu lösen,
  • und sich das wirt­schaft­li­che Mit­ein­an­der nicht nur auf die Beant­wor­tung von Sach­fra­gen redu­ziert, son­dern zumeist die dahin­ter ste­hen­den Fra­gen der per­sön­li­chen Bezie­hun­gen von ele­men­ta­rer Bedeu­tung für die Kon­flikt­lö­sung sind,

bie­ten sich zwangs­läu­fig die media­ti­ven Prin­zi­pi­en als pri­mä­res oder beglei­ten­des Mit­tel zur Kon­flikt­lö­sung an.

Ger­ne dis­ku­tie­ren wir mit Ihnen die vor­ge­nann­ten Aspek­te. Wenn Sie Fra­gen oder Anre­gun­gen haben oder uns Ihre Mei­nung hier­zu mit­tei­len möch­ten, wen­den Sie sich ger­ne an lange@dhk-law.com

10 Fra­gen zur Media­ti­on

Mög­li­cher­wei­se stel­len Sie sich auch eine der Fra­gen, die häu­fig zur Media­ti­on auf­tau­chen. Die­se möch­ten wir nach­fol­gend ger­ne beant­wor­ten:

1. Wann ist eine Media­ti­on zur Kon­flikt­lö­sung sinn­voll?

Der Kon­flikt, in dem Sie sich befin­den, ist Ihr Kon­flikt. Sie sind dar­an betei­ligt (emo­tio­nal und/oder wirt­schaft­lich) und es gibt grund­sätz­lich kei­ne Ver­an­las­sung, dass Sie die­sen Kon­flikt nicht eigen­ver­ant­wort­lich lösen kön­nen, son­dern ihn Drit­ten zur Ent­schei­dung über­ge­ben – mit der Fol­ge, dass Sie sich die­sem von drit­ter Sei­te erfolg­ten Ergeb­nis beu­gen müss­ten. Ein Media­ti­ons­ver­fah­ren schafft Bewe­gung in den Köp­fen der Betei­lig­ten, weckt bzw. för­dert gegen­sei­ti­ges Ver­ständ­nis (auch wenn Sie dies beim Lesen die­ser Zei­len noch nicht glau­ben wol­len). Die Media­ti­on ist zur Lösung von Kon­flik­ten geeig­net

  • unter betei­lig­ten Per­so­nen, die eine eigen­ver­ant­wort­li­che Kon­flikt­lö­sung suchen
  • und die auf der Basis der gemein­sam erar­bei­te­ten Lösung zukünf­tig wei­ter zusam­men arbeiten/leben wol­len.

2. Wor­in unter­schei­det sich die Media­ti­on vom Gerichts­ver­fah­ren?

Die­se Fra­ge möch­ten wir Ihnen unter Zuhil­fe­nah­me nach­fol­gen­der Gegen­über­stel­lung beant­wor­ten:

Gericht­li­che Aus­ein­an­der­set­zung:

  • Begrenzt auf Ver­fah­rens­be­tei­lig­te
  • Inhalt­lich beschränkt auf die recht­li­che Bewer­tung des vor­ge­tra­ge­nen Sach­ver­hal­tes
  • Bewer­tung von Gescheh­nis­sen aus der Ver­gan­gen­heit
  • Durch­füh­rung in öffent­li­cher Ver­hand­lung
  • Ende durch rich­ter­li­ches Urteil

Media­ti­on:

  • Ein­be­zug aller Kon­flikt­be­tei­lig­ten
  • Ein­be­zug des gesam­ten für die Kon­flikt­lö­sung not­wen­di­gen Sach­ver­hal­tes unter dem Aspekt der Inter­es­sen­klä­rung (was ist mir wich­tig und war­um?)
  • Berück­sich­ti­gung zukünf­ti­ger Zusam­men­ar­bei­t/-leben bei der Kon­flikt­lö­sung
  • Durch­füh­rung in ver­trau­li­chem Gespräch
  • Ende durch gemein­sam von Betei­lig­ten erar­bei­te­te Lösung

3. Wann ist eine Media­ti­on unge­eig­net?

Allein der Umstand, dass Sie als Betei­lig­ter der­zeit nicht an eine miter­ar­bei­te­te Lösung des Kon­flik­tes glau­ben, macht die Media­ti­on im kon­kre­ten Fall nicht unge­eig­net. Nur, wenn eine Eini­gung von den Betei­lig­ten aus­ge­schlos­sen wird, ist eine Media­ti­on nicht sinn­voll. Ein Grund hier­für kann z.B. dar­in lie­gen, dass eine der Par­tei­en eine recht­li­che Grund­satz­ent­schei­dung (auch im Hin­blick auf gleich­ge­la­ger­te wei­te­re Ein­zel­fäl­le) wünscht.

4. Kann ein von mir beauf­trag­ter Rechts­an­walt zugleich die Media­to­ren­auf­ga­be über­neh­men?

Die­se Fra­ge ist mit einem deut­li­chen Nein zu beant­wor­ten. Ein Rechts­an­walt darf nicht als Media­tor tätig wer­den, wenn er oder ein ande­rer Rechts­an­walt sei­ner Kanz­lei in der­sel­ben Sache für eine Par­tei tätig ist oder gewe­sen ist (§ 3 Media­ti­onsG). Der Media­tor ist all­par­tei­lich und hat nicht die Auf­ga­be einer juris­ti­schen Bera­tung im Zuge sei­ner Media­to­ren­rol­le. Nichts­des­to­trotz benö­ti­gen Sie in einem Media­ti­ons­ver­fah­ren einen Sie bera­ten­den Rechts­an­walt. Ansons­ten wären Sie nicht aus­rei­chend infor­miert. Dabei obliegt es Ihnen, gemein­sam mit Ihrem Anwalt zu ent­schei­den, in wel­chem Umfan­ge die­se juris­ti­sche Arbeit not­wen­dig ist und erfolgt. So kann es bei­spiels­wei­se aus­rei­chend sein, wenn Sie sich ein­mal im Zuge des Media­ti­ons­ver­fah­rens recht­lich bera­ten las­sen. Auf der ande­ren Sei­te gibt es kom­ple­xe Aus­ein­an­der­set­zun­gen, die eine Beglei­tung durch einen Rechts­an­walt wäh­rend der Media­ti­ons­ver­hand­lun­gen sinn­voll machen.

5. Mit wel­chen Kos­ten muss ich rech­nen?

Mit dem Media­tor ist eine Hono­rar­ver­ein­ba­rung schrift­lich abzu­schlie­ßen. Es gibt hier­zu kei­ne gesetz­li­chen Vor­ga­ben. Üblich ist die Ver­gü­tung auf der Basis eines zu ver­ein­ba­ren­den Stun­den­sat­zes. Zu wel­chen Tei­len die­ses Hono­rar von den Par­tei­en jeweils zu tra­gen ist, ist zwi­schen Ihnen und der wei­te­ren Kon­flikt­par­tei zu ver­ein­ba­ren. Auch bereits in Ver­fah­rens­fra­gen gilt der Grund­satz der Eigen­ver­ant­wort­lich­keit der Ent­schei­dun­gen. Hin­zu kom­men die Gebüh­ren des Rechts­an­wal­tes, der Sie jeweils recht­lich berät. Auch hier haben Sie die Mög­lich­keit der Hono­rar­ver­ein­ba­rung als Alter­na­ti­ve zu den Gebüh­ren nach RVG.

6. Ist mir die Media­ti­on damit zu teu­er oder teu­rer als im Ver­gleich zu einem Gerichts­ver­fah­ren?

Die­se Fra­ge lässt sich allei­ne anhand der zu erwar­ten­den Kos­ten des Media­ti­ons­ver­fah­rens nicht beant­wor­ten. Über wie vie­le Instan­zen wür­de ein Kla­ge­ver­fah­ren andau­ern? Wie hoch ist dort mein Pro­zess­ri­si­ko? Wie viel Zeit muss ich in einen Pro­zess inves­tie­ren? Was ver­lie­re ich wirt­schaft­lich, wenn die Geschäfts­be­zie­hung nicht fort­be­steht oder ein für mich wich­ti­ger Mit­ar­bei­ter (inner­lich) kün­digt? All die­se Fra­gen wer­den Sie bei der Beur­tei­lung, was die Media­ti­on im Ver­gleich zu einem Kla­ge­ver­fah­ren kos­tet, für sich kal­ku­lie­ren und damit beant­wor­ten müs­sen.

7. Wie lan­ge dau­ert eine Media­ti­on?

Nach zwei bis vier Stun­den (je eska­lier­ter der Kon­flikt des­to kür­zer) wer­den Sie Ihre Ener­gie in den Media­ti­ons­ver­hand­lun­gen jeweils ver­braucht haben. Län­ge­re Inter­val­le sind daher nicht sinn­voll. Wie oft Sie sich dann zu Media­ti­ons­ver­hand­lun­gen tref­fen und in wel­chen Zeit­ab­stän­den, liegt in der Ent­schei­dung der betei­lig­ten Per­so­nen. Nach ein oder zwei Zusam­men­tref­fen wird abseh­bar sein, wie lan­ge Sie unge­fähr benö­ti­gen, um eine Kon­flikt­lö­sung zu errei­chen.

8. Wer erfährt von dem, was in der Media­ti­on bespro­chen wird?

Es gibt in den Media­ti­ons­ge­sprä­chen kei­ne Zuschau­er und kei­ne Zeu­gen. Es gilt in der Media­ti­on der Grund­satz der Ver­trau­lich­keit. Die­ser fin­det sich in der Ver­schwie­gen­heits­pflicht des Media­tors (§ 4 Media­ti­onsG) wie­der. Zwi­schen den Kon­flikt­par­tei­en ist zu Beginn der Media­ti­on zu ver­ein­ba­ren, ob und wenn ja, wer über Inhalt und Ergeb­nis­se der Media­ti­on infor­miert wird. Damit ist die ein­gangs gestell­te Fra­ge wie folgt zu beant­wor­ten: Vom Media­tor erfährt nie­mand, was in der Media­ti­on bespro­chen wur­de und was das Ergeb­nis der Media­ti­on ist. Die Par­tei­en kön­nen den Umfang der Ver­trau­lich­keit zum Gegen­stand einer eigen­ver­ant­wort­li­chen Ver­ein­ba­rung zum Ver­fah­rens­ab­lauf machen, die zu Beginn des Media­ti­ons­ver­fah­rens getrof­fen wird.

9. Sind die Ergeb­nis­se einer erfolg­rei­chen Media­ti­on rechts­ver­bind­lich?

Am Ende einer erfolg­rei­chen Media­ti­on schlie­ßen Sie eine Media­ti­ons­ver­ein­ba­rung und die­se wur­de Ihnen nicht von drit­ter Sei­te auf­ok­troy­iert, son­dern ist das Ergeb­nis gemein­sa­mer Ver­hand­lun­gen mit Ihrem Kon­flikt­part­ner unter der Ver­fah­rens­lei­tung eines Media­tors. Durch die Unter­zeich­nung aller Betei­lig­ten ist die­se Ver­ein­ba­rung sodann rechts­ver­bind­lich.

10. Wie geht es nach einer geschei­ter­ten Media­ti­on wei­ter?

Die Media­ti­on ist frei­wil­lig, d.h. jeder kann sie jeder­zeit been­den. Frei­wil­lig­keit bedeu­tet in die­sem Zusam­men­hang auch, dass kei­ne Not­wen­dig­keit für eine Recht­fer­ti­gung auf Sei­ten einer Par­tei für die Been­di­gung besteht. Wenn Sie und Ihr Kon­flikt­ge­gen­über sich ein­mal für die Media­ti­on ent­schie­den haben, wer­den Sie in deren Ver­lauf zumeist schnell die Vor­tei­le der Media­ti­on erken­nen, eine opti­ma­le Lösung zu errei­chen. Nach dem Schei­tern einer Media­ti­on steht allen Betei­lig­ten jeder Weg der Kon­flikt­klä­rung und damit zumeist der einer gericht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung offen. Beschrän­kun­gen wie in Schieds­ge­richts­ver­fah­ren gibt es nicht. Soll­ten Sie noch wei­te­re Fra­gen zur Media­ti­on haben, freu­en wir uns, die­se beant­wor­ten zu dür­fen. Mel­den Sie sich ger­ne bei uns.

Ein Weg Ihnen die Media­ti­on zu erläu­tern ist der der Schil­de­rung der Leit­bil­der, von denen das Media­ti­ons­ver­fah­rens geprägt wird.

1. Har­vard Kon­zept

In die­sem Zusam­men­hang zu nen­nen ist das Har­vard Kon­zept und damit das sach­be­zo­ge­ne Ver­han­deln. Zwei der zu berück­sich­ti­gen­den Grund­ele­men­te des Ver­han­delns (Das Har­vard Kon­zept, Fisher/Ury/Patton, S. 34) sind danach

  • Men­schen und Pro­ble­me getrennt von­ein­an­der zu behan­deln
  • und nicht Posi­tio­nen son­dern Inter­es­sen in den Mit­tel­punkt zu stel­len.

Sie wer­den die­se Aspek­te beim Lesen die­ses Tex­tes mög­li­cher­wei­se als selbst­ver­ständ­lich und nahe­lie­gend anse­hen; in bestehen­den Kon­flik­ten sind die Betei­lig­ten von die­ser Ein­stel­lung jedoch mei­len­weit ent­fernt.

Sie wer­den die­se Aspek­te beim Lesen die­ses Tex­tes mög­li­cher­wei­se als selbst­ver­ständ­lich und nahe­lie­gend anse­hen; in bestehen­den Kon­flik­ten sind die Betei­lig­ten von die­ser Ein­stel­lung jedoch mei­len­weit ent­fernt. In einem Kon­flikt kön­nen wir unser Den­ken zumeist nicht mehr len­ken. Unse­re Fremd­steue­rung nimmt zu. Wir neh­men selek­tie­rend nur noch das war, was uns in unse­rer Ansicht zu dem Pro­blem und ins­be­son­de­re unse­rer Ansicht zu unse­rem Gegen­über bestä­tigt (sog. „Tun­nel­blick“). Unse­re eige­ne Stim­mungs­la­ge hal­ten wir damit für unse­re Außen­wahr­neh­mung und dem oder den ande­ren Betei­lig­ten geht es nicht anders. Wie kom­men wir da wie­der her­aus? Indem wir (in die­ser Situa­ti­on wie­der) ler­nen die Gegen­sei­te zu ver­ste­hen und die­ses Ver­ste­hen auch in die umge­kehr­te Rich­tung (wie­der) ein­tritt. Die­ses gegen­sei­ti­ge Ver­ste­hen und auch Aner­ken­nen der jewei­li­gen Gefühls­la­ge des ande­ren wird erreicht durch zuhö­ren. Es ist ein wech­sel­sei­ti­ger Pro­zess: wer sich ange­hört fühlt, ist bereit zuzu­hö­ren. Hier setzt die Media­ti­on in zwei­fa­cher Hin­sicht an. Die Kon­flikt­par­tei­en ler­nen sich zu respek­tie­ren und damit Sache und Per­son im Kon­flikt zu tren­nen. Das Ziel ist die Bewer­tung im Kon­flikt, dass man unter­schied­li­cher inhalt­li­cher Ansicht sein kann –ohne Aus­wir­kun­gen auf den per­sön­li­chen Umgang und die per­sön­li­che Bewer­tung unter­ein­an­der. Unter der Ver­fah­rens­lei­tung des Media­tors als einem der akti­ven Zuhö­rer schil­dern die Medi­an­ten die ihrer Ansicht nach zu klä­ren­den The­men. Aus der somit ent­ste­hen­den The­men­samm­lung her­aus erläu­tern sie im dar­auf­fol­gen­den Ver­fah­rens­schritt ihre Inter­es­sen, die Sie bezo­gen auf das jewei­li­ge The­ma ver­wirk­licht haben möch­ten. Es tritt durch die­ses Gespräch zwi­schen Media­tor und Medi­an­ten zum einen eine Ver­lang­sa­mung in der Kon­flikt­si­tua­ti­on ein und zum ande­ren ist der oder die wei­te­ren Medi­an­ten als mit­an­we­sen­de Kon­flikt­ge­gen­über gezwun­gen, sich die­se Schil­de­run­gen anzu­hö­ren. Damit wird in einem fort­ge­strit­te­nem Kon­flikt erreicht, dass sich die Par­tei­en (erst­mals) wie­der zuhö­ren und ler­nen die Inter­es­sen und Gefüh­le des ande­ren zu ver­ste­hen. Im Ver­ste­hen der Inter­es­sen liegt für jede Kon­flikt­par­tei Ver­hand­lungs­macht. Je kla­rer bei­den Par­tei­en die Beweg­grün­de des Han­delns ihres Gegen­übers sind, des­to effek­ti­ver kön­nen sie die Ver­hand­lun­gen füh­ren. Die Ener­gie muss nicht in Tak­tik, Täu­schung, Wut und Ärger ver­braucht wer­den son­dern kann kon­struk­tiv in den Inhalt einer für bei­de Sei­ten inter­es­sen­ge­rech­ten Lösung inves­tiert wer­den. Hier­zu sind die Kon­flikt­par­tei­en zumeist nicht allein in der Lage. Erreicht wird die­se Gesprächs­at­mo­sphä­re und ‑füh­rung durch den Media­tor, der als neu­tra­le Per­son die­se Gesprä­che im Wege jewei­li­gen akti­ven Zuhö­rens führt, wobei der inhalt­li­che Schwer­punkt in der Inter­es­sen­fin­dung- und klä­rung liegt.

2. Trans­for­ma­ti­ons­an­satz

Ergänzt wird das Har­vard Kon­zept in der Media­ti­on durch den Trans­for­ma­ti­ons­an­satz. Danach ste­hen im Mit­tel­punkt der Kon­flikt­re­ge­lung nicht die Sach­the­men son­dern die betei­lig­ten Per­so­nen (Bush/Folger, the pro­mi­se of media­ti­on). Der Media­tor unter­stützt die Kon­flikt­par­tei­en, ihren Bedürf­nis­sen und Gefüh­len Aus­druck zu ver­lei­hen. Es tritt bei den Medi­an­ten zum einen der Pro­zess der Befä­hi­gung (Empower­ment) zur For­mu­lie­rung ihrer eige­nen Inter­es­sen und Bedürf­nis­se und zum ande­ren der Aner­ken­nung (Reco­gni­ti­on) der gegen­sei­ti­gen Inter­es­sen und Bedürf­nis­se ein. Die Medi­an­ten gewin­nen durch die­sen Gesprächs­ver­lauf eine neue Selbst­er­kennt­nis und kön­nen infol­ge­des­sen die Situa­ti­on des ande­ren (bes­ser) nach­voll­zie­hen und sei­ne Ein­stel­lung akzep­tie­ren. Hier­durch ent­steht bei ihnen eine Erwei­te­rung ihrer­Per­spek­ti­ve und damit für sie ein grö­ße­rer Hand­lungs­spiel­raum in den Ver­hand­lun­gen. Dass die­ser Trans­for­ma­ti­ons­an­satz sei­ne Bedeu­tung auch in Media­ti­ons­ver­fah­ren hat, die auf den ers­ten Blick rein finan­zi­el­le Aus­ein­an­der­set­zun­gen betei­lig­ter Fir­men betref­fen, beschreibt Dr. Mar­kus Tro­ja in sei­nem Auf­satz Trans­for­ma­ti­ve Media­ti­on in einem rei­nen Dol­lar­kon­flikt (ZKM 2004, 22 ff.). Sach­be­zo­ge­nes Ver­han­deln ist daher nur die eine Sei­te der Medail­le. Die Berück­sich­ti­gung der Bedürf­nis­se und Gefüh­le des ande­ren Kon­flikt­part­ners ist die ande­re Sei­te, um Kon­flik­te lösen zu kön­nen. Zumeist kommt die­se Sei­te in Ver­hand­lun­gen außer­halb von Media­ti­ons­ver­fah­ren zu kurz, obwohl hier­in zumeist der Schlüs­sel für das gegen­sei­ti­ge Ver­ständ­nis und damit die Lösun­gen liegt.

Das Eis­berg­mo­dell: Gefüh­le und Inter­es­sen

Jedes Modell eines Eis­ber­ges stellt dar, dass der sicht­ba­re Teil der klei­ne­re ist und der grö­ße­re Teil unter der Ober­flä­che ver­bor­gen liegt: Mit der Fol­ge, dass der grö­ße­re Teil auf den ers­ten Blick nicht sicht­bar ist.

Die­se Modell-Situa­ti­on ist auf die der Emo­tio­nen eines Ver­hand­lungs­ge­gen­übers über­trag­bar:

  • Der gefühls­mä­ßig Betrof­fe­ne mag sei­ne Emo­tio­nen nicht benen­nen und die ande­ren Betei­lig­ten mögen nicht danach fra­gen;
  • und so wird in Ver­hand­lun­gen nur wenig erkenn­bar, von wel­chen Emo­tio­nen die Betei­lig­ten bei ihrem Ver­hal­ten und ihren Äuße­run­gen gelei­tet wer­den
  • und über­haupt nicht wird erkenn­bar, wodurch die auf­ge­tre­te­nen Gefüh­le ver­ur­sacht wer­den.

Dabei ist ein Kon­flikt nichts ande­res als die Fol­ge der Ver­let­zung unse­rer mensch­li­chen Grund­be­dürf­nis­se. Wir alle möch­ten

  • unse­re Auto­no­mie und Hand­lungs­frei­heit erhal­ten;
  • uns zu ein­zel­nen Per­so­nen oder Grup­pen zuge­hö­rig füh­len;
  • uns in unse­rem Leben in Sicher­heit wie­gen
  • und dabei von einer Sinn­haf­tig­keit unse­res Han­delns und in der Sum­me unse­res Lebens aus­ge­hen.

Die­se Grund­be­dürf­nis­se zu befrie­di­gen moti­viert unser Han­deln. Ist ein Grund­be­dürf­nis in Gefahr, tritt eine Emo­ti­on auf. Die Gefüh­le der am Kon­flikt Betei­lig­ten zu erfra­gen, gibt dem Media­tor damit die Mög­lich­keit, deren Inter­es­sen fest­zu­stel­len und damit fest­zu­stel­len, was den ein­zel­nen moti­viert. Die­se Fra­gen nach den Gefüh­len wer­den unter den betei­lig­ten Kon­flikt­part­nern und damit außer­halb einer Media­ti­on zumeist nicht gestellt. Man möch­te nicht noch mehr Öl ins Feu­er des Kon­flik­tes gie­ßen. Das wird der zumeist hin­ter die­ser Annah­me ste­hen­de Gedan­ke sein, der letzt­end­lich unzu­tref­fend ist, weil er der effek­ti­ven Ziel­er­rei­chung – im Kon­flikt für Klar­heit und Ver­ständ­nis zu sor­gen – ent­ge­gen­steht. Gefüh­le sind die Kin­der der Bedürf­nis­se und damit die Weg­wei­ser zu den Inter­es­sen der ein­zel­nen Kon­flikt­per­so­nen, d. h. ihren in Gefahr gera­te­nen Bedürf­nis­sen im kon­kre­ten Kon­flikt­fall. Der all­ge­mei­ne Ein­druck, es gehe bei Ver­hand­lun­gen der Betei­lig­ten nur um Geld, ist daher in den meis­ten Fäl­len nicht zutref­fend. Die in Tren­nung leben­de Ehe­frau for­dert Euro 5.000,00 als monat­li­chen Unter­halt. Aber was moti­viert sie zu die­ser For­de­rung? Das Bedürf­nis Sicher­heit zu erhal­ten oder auf die­sem Wege Aner­kennt­nis zu bekom­men? Wenn ihr Ehe­mann ihre Inter­es­sen im Rah­men der Media­ti­on erfährt und ver­steht, öff­net sich sein Ver­hand­lungs­raum, indem in den Ver­hand­lun­gen jetzt nicht mehr nur über Geld gespro­chen wird son­dern über die Fra­ge, wie die Inter­es­sen erfüllt wer­den kön­nen – was nicht nur durch eine Geld­zah­lung mög­lich ist. Emo­tio­nen als Bestand­teil der Inter­es­sen­klä­rung in der Media­ti­on füh­ren aber nicht nur dazu, Klar­heit unter den Betei­lig­ten für die Inter­es­sen des jewei­li­gen Kon­flikt­part­ners zu erhal­ten. Das Benen­nen der eige­nen Gefüh­le ist letzt­end­lich nichts ande­res als ein Zei­chen des Ver­trau­ens gegen­über dem/den ande­ren Kon­flikt­part­nern. Ich ver­traue dir, in dem ich mich dir emo­tio­nal öff­ne – mit der Fol­ge laut Pri­or: “Wahr­heit steckt an”. Wenn eine Par­tei sich soweit öff­net, dann steckt dies auch zumeist die Gegen­par­tei an, eben­so zu han­deln und die eige­nen Emo­tio­nen zu beschrei­ben. Dadurch wird das Ver­ste­hen und Akzep­tie­ren im Ver­hand­lungs­ver­lauf in der Media­ti­on geför­dert. Dabei heißt Ver­ste­hen nicht ein­ver­stan­den sein. Die Lösun­gen als Kon­se­quen­zen der Ver­gan­gen­heit müs­sen für die Zukunft von den Betei­lig­ten erst noch gefun­den wer­den. Deut­lich wer­den soll – aus­ge­hend vom Eisbergmodell‑, dass das Benen­nen von Emo­tio­nen in Ver­hand­lun­gen von erheb­li­cher Bedeu­tung ist. In der Media­ti­on wird die­sem Umstand Rech­nung getra­gen, indem Raum für die­se Benen­nung der Emo­tio­nen geschaf­fen wird. Dies för­dert die Klar­heit und das Ver­trau­en unter den Kon­flikt­par­tei­en.

Wel­cher Kon­flikt­typ bin ich?

Alle Men­schen sind unter­schied­lich. Die­ser selbst­ver­ständ­li­chen Erkennt­nis muss ich mir auch immer wie­der im Kon­flikt­fal­le bewusst sein. Wie wirkt es sich auf einen Kon­flikt aus, wenn ein har­mo­nie­lie­ben­der Mensch auf einen durch­set­zungs­freu­di­gen trifft? In die­ser Situa­ti­on stellt sich zunächst die Fra­ge, ob der Kon­flikt über­haupt zur Spra­che kommt.

Nach dem Rie­mann-Tho­mann-Modell las­sen sich vier mensch­li­che Grund­aus­rich­tung unter­schei­den: Das Bedürf­nis nach Nähe, nach Distanz, nach Dau­er und Wech­sel. Nähe beinhal­tet den Wunsch nach Har­mo­nie und Gebor­gen­heit. Das Bedürf­nis nach Distanz äußert sich in dem Bestre­ben nach Abgren­zung, Eigen­stän­dig­keit und Unab­hän­gig­keit. Die Sehn­sucht nach Dau­er beschreibt den Wunsch nach Sicher­heit, Ver­läss­lich­keit und Ord­nung. Die Ten­denz des Wech­sels beinhal­tet das Bedürf­nis nach unbe­kann­tem und Neu­em. Jeder Mensch hat die­se vier Grund­be­stre­bun­gen in sich. Wel­che davon in wel­cher Inten­si­tät wann akti­viert wird, hängt von den bis­he­ri­gen Lebens­er­fah­run­gen, der jewei­li­gen Situa­ti­on und sei­nen Bedürf­nis­sen ab. Der Nähe­men­sch möch­te ein har­mo­ni­sches Mit­ein­an­der errei­chen. Span­nun­gen und Unstim­mig­kei­ten ver­sucht er zu ver­drän­gen und möch­te dar­über nach Mög­lich­keit gar nicht reden. Für den Distanz­men­schen dage­gen sind Klar­text und Aus­ein­an­der­set­zung wich­tig und ein Zei­chen von Freund­schaft und Ver­trau­en. Dies bedeu­tet in einem Kon­flikt:

  • dass die Aus­ein­an­der­set­zung nicht statt­fin­det, wenn sich der näh­e­lie­ben­de Betei­lig­te ihr ver­wei­gert;
  • und wenn die Aus­ein­an­der­set­zung statt­fin­det, jeder den ande­ren mit sei­nem Ver­hal­ten wei­ter “auf der Ach­se nach außen treibt”, d.h. sich die Distanz zwi­schen bei­den Kon­flikt­par­tei­en ver­grö­ßert. Je mehr der Distanz­typ offen die kri­ti­schen The­men zur Spra­che bringt, des­to bedroh­ter emp­fin­det der Nähe­typ die Situa­ti­on. Er ver­sucht sie auf sei­ne Wei­se zu ret­ten, indem er sich har­mo­nie­su­chend ver­hält, also in Rich­tung Nähe­pol wan­dert. Das wie­der­um irri­tiert den Distanz­men­schen, der die Situa­ti­on als nicht authen­tisch emp­fin­det und die Lösung dar­in sieht, noch deut­li­cher auf die Kon­flikt­punk­te hin­zu­wei­sen und damit wei­ter auf Distanz zu gehen. Dies wie­der­um ver­an­lasst den Nähe­ty­pen zu noch inten­si­ve­ren Har­mo­nie­stre­ben und so ent­fer­nen sich bei­de Kon­flikt­par­tei­en immer wei­ter von­ein­an­der.

Wie ist die­se Situa­ti­on zu lösen? Zum einen bedarf es des ein­gangs erwähn­ten Bewusst­seins der Betei­lig­ten, wie sie über­haupt in Kon­flik­ten reagie­ren und dass ihr Gegen­über mög­li­cher­wei­se anders ist als sie selbst. Die­se Erkennt­nis ergibt sich viel­leicht erst in den Ver­hand­lun­gen und wird ein­fa­cher zu erlan­gen sein, wenn sie unter der Ver­hand­lungs­füh­rung eines Media­tors erfolgt – denn Selbst­er­kennt­nis ist ein schwie­ri­ger Weg. Bei­de Kon­flikt­ty­pen brau­chen in den Ver­hand­lun­gen Unter­stüt­zun­gen aus der Rich­tung ihres Gegen­po­les:

  • Der Nähe­typ muss sei­ne Posi­ti­on im Kon­flikt her­aus­fin­den und bereit sein, sie in einer offe­nen Aus­ein­an­der­set­zung zu ver­tre­ten;
  • Der Distanz­typ muss dabei ver­ste­hen, dass er für Ver­trau­en in der direk­ten Aus­ein­an­der­set­zung (die für ihn ein­fa­cher ist als für den Nähe­ty­pen) wer­ben muss.

Indem die Betei­lig­ten die­se Hil­fe­stel­lung von drit­ter Sei­te, z.B. einem Media­tor in der Ver­hand­lungs­füh­rung, erfah­ren, stellt der Kon­flikt für sie kei­ne Bedro­hung mehr dar son­dern kann gemein­sam und kon­struk­tiv gelöst wer­den. Es gibt dabei nicht ein­sei­tig Opfer und Täter son­dern die Ursa­che und die Ver­ant­wor­tung lie­gen bei allen Betei­lig­ten. Die­se Erkennt­nis ist zumeist zu Beginn des Kon­flik­tes noch nicht vor­han­den bzw. ver­bor­gen.

Media­ti­ons-Check

Möch­ten Sie eine detail­lier­te­re bzw. kon­kre­te­re Klä­rung , ob sich der Kon­flikt, an dem Sie betei­ligt sind, für eine Media­ti­on eig­net, bie­ten wir Ihnen einen kos­ten­lo­sen „Media­ti­ons-Check“ an. Im Rah­men eines Gesprä­ches erör­tern wir mit Ihnen einen mög­li­chen Ver­fah­rens­ab­lauf einer Media­ti­on im von ihnen benann­ten kon­kre­ten Kon­flikt und die Fra­ge, ob die Prin­zi­pi­en der Media­ti­on im betref­fen­den Fall erfüllt sein kön­nen – mit dem Ziel, Ihnen die Ent­schei­dungs­fin­dung zu erleich­tern. Die­sen Media­ti­ons-Check bie­ten wir ger­ne auch Kol­le­gen an, die vor der Fra­ge ste­hen, ob und wenn ja, mit wel­chen Argu­men­ten sie ihren Man­da­ten eine Media­ti­on als Mög­lich­keit der Kon­flikt­lö­sung vor­schla­gen kön­nen. Rufen Sie uns an – ger­ne tref­fen wir uns mit Ihnen.

Für Anwäl­te: Bera­ter mei­ner Par­tei in der Media­ti­on

Wenn der Wind des Wan­dels weht, bau­en die einen Mau­ern und die ande­ren Wind­müh­len. So wird die Bera­tung der eige­nen Par­tei in der Media­ti­on Bestand­teil des zukünf­ti­gen Rol­len-ver­ständ­nis­ses eines Anwal­tes sein: Vom Rechts­an­wen­der zum Kon­flikt­ma­na­ger wird sich das beruf­li­che Selbst­ver­ständ­nis ändern bzw. wei­ter­ent­wi­ckeln und die­se Ände­rung hat bereits begon­nen. Die Rege­lung in § 253 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist dabei nur ein for­mel­ler Hin­weis auf die anwalt­li­che Pflicht, die eige­ne Par­tei über die unter­schied­li­chen Ver­fah­ren der Kon­flikt­bei­le­gung zu bera­ten. Das Inter­es­se der Man­dan­ten ist es, schnell, kos­ten­güns­tig und abschlie­ßend zu einer Lösung zu gelan­gen. Wenn sich für die Errei­chung die­ses Zie­les meh­re­re Mög­lich­kei­ten bie­ten, ent­schei­den sich die Man­dan­ten für die Alter­na­ti­ve, die ihren Erwar­tun­gen am nächs­ten kommt. Media­ti­on ist dabei der vom Anwalt zu emp­feh­len­de Weg, wenn die Media­ti­on bei gerin­ge­rem Risi­ko einen höhe­ren Nut­zen erwar­ten lässt, als ein gericht­li­ches Ver­fah­ren. Dies hat der Anwalt mit sei­nem Man­dan­ten als Bera­ter für den Rechts­weg (oder als Kon­flikt­ma­na­ger bezeich­net) abzu­wä­gen. Einer der Kern­punk­te für die­se Bera­tung des Anwal­tes „pro oder con­tra“ Media­ti­on ist die Eigen­ver­ant­wor­tung der Kon­flikt­par­tei­en. Selbst für die Kon­flikt­lö­sung (unter Bera­tung des Anwal­tes) ver­ant­wort­lich zu sein und selbst sei­ne Inter­es­sen wahr­neh­men zu kön­nen bzw. zu müs­sen, ist eine Fra­ge, die sich die Man­dan­ten stel­len müs­sen und die zu einer eige­nen posi­ti­ven oder nega­ti­ven Ein­schät­zung führt. Dabei ist im Zuge der Ver­fah­rens­be­ra­tung als Anwalt auch der Aspekt zu berück­sich­ti­gen, dass Man­dan­ten mit oder an den ihnen gestell­ten Auf­ga­ben wach­sen und es für eini­ge Man­dan­ten ein im Rah­men der Kon­flikt­be­wäl­ti­gung wich­ti­ger Schritt ist, die eige­nen Inter­es­sen (mit allen damit ver­bun­de­nen wirt­schaft­li­chen und per­sön­li­chen und emo­tio­na­len Aspek­ten) zu schil­dern und zu ver­tre­ten – und in eini­gen Fäl­len damit erst­mals etwas zu tun, was bis­her nicht oder nicht in dem not­wen­di­gen Umfan­ge erfolgt ist. Letzt­end­lich ist einer der Ursa­chen für Kon­flik­te, dass die Par­tei­en bis­her nicht oder nicht aus­rei­chend mit­ein­an­der kom­mu­ni­ziert haben. Wenn unter der Bera­tung des Anwal­tes die Ent­schei­dung für die Media­ti­on gefal­len ist, ent­schei­den die Par­tei­en, über wel­che The­men ver­han­delt wird. In der Media­ti­on ste­hen die Inter­es­sen der Man­dan­ten im Vor­der­grund der Lösungs­su­che, weni­ger das recht­lich Mög­li­che. Das Media­ti­ons­ver­fah­ren ist meist viel kür­zer als ein vor Gericht geführ­ter Pro­zess. Dies bedeu­tet für den Anwalt weni­ger Schrift­sät­ze in kür­ze­rer Ver­fah­rens­dau­er bei einer am Ende des Ver­fah­rens mög­li­chen Eini­gung. Die Erfolgs­quo­te für Media­ti­ons­ver­fah­ren wird im all­ge­mei­nen mit bis zu 70 % bezif­fert (Neuenhahn/Neuenhahn NJW 2005, 1244, 1246). Es ver­bleibt die Fra­ge: „Was hin­dert Sie als Anwalt Ihren Man­dan­ten ein Media­ti­ons­ver­fah­ren vor­zu­schla­gen?“

1. Ich wen­de als Anwalt schon immer die Media­ti­on an, weil ich mich mit der Gegen­sei­te ver­glei­che.

Einen Ver­gleich han­deln die Anwäl­te aus. Recht­li­che Aspek­te ste­hen bei einem Ver­gleichs­ab­schluss im Vor­der­grund. In der Media­ti­on ver­han­deln die Kon­flikt­par­tei­en unmit­tel­bar und eigen­ver­ant­wort­lich – mit Ihnen als bera­ten­dem Rechts­an­walt – zu The­men, die nicht erst aus dem „Juris­ten­deutsch“ über­setzt wer­den müs­sen, son­dern die Ihre Man­dan­ten in die Ver­hand­lun­gen selbst ein­brin­gen und die nicht nur juris­ti­scher Natur sind.

2. Die Fäl­le, die ich als Anwalt habe, eig­nen sich nicht für eine Media­ti­on.

Las­sen Sie uns hier­über spre­chen, ob dies wirk­lich so ist. Letzt­end­lich ist jeder Fall media­ti­ons­ge­eig­net, wenn Ihr Man­dant bereit und in der Lage ist, mit der Gegen­sei­te in Unter­stüt­zung sei­nes Anwal­tes und damit von ihnen zu ver­han­deln und Eini­gungs­po­ten­zi­al erkenn­bar ist.

3. Ihr Ein­wand als Anwalt: Media­ti­on bringt nichts.

Die Zufrie­den­heit der Kon­flikt­par­tei mit der Media­ti­on und den in der Media­ti­on erreich­ten Ergeb­nis­sen ist laut vie­ler Unter­su­chun­gen sehr hoch. Nach einer Aus­wer­tung des Pro­jek­tes Güte­richter in Bay­ern haben 98 % der Rechts­an­wäl­te das Ergeb­nis des Güte­ver­fah­rens als wirt­schaft­lich sinn­voll ange­ge­ben (Gre­ger, ZKM 2007, 180 ff.).

4. Ver­lust des Man­dan­ten an den Anwalts­me­dia­tor

Auch die­se Befürch­tung als in einem Media­ti­ons­ver­fah­ren bera­ten­der Anwalt ist unse­res Erach­tens unbe­grün­det. So ist es zum einen Bestand­teil unse­res beruf­li­chen Selbst­ver­ständ­nis­ses, den Man­dan­ten­schutz der Par­tei­an­wäl­te in der Media­ti­on zu gewähr­leis­ten und auf Wunsch auch ger­ne aus­drück­lich aus­zu­spre­chen. Zum ande­ren ist der Umstand zu berück­sich­ti­gen, dass wir als Anwalts­me­dia­to­ren den Kon­flikt­par­tei­en als Media­tor und nicht als deren Anwalt gegen­über­tre­ten. Der Anwalts­me­dia­tor führt durch das Media­ti­ons­ver­fah­ren. In die­ser Rol­le erle­ben ihn die Kon­flikt­par­tei­en. Sein Auf­ga­ben­feld ist die Kom­mu­ni­ka­ti­on und Ver­fah­rens­lei­tung und nicht die recht­li­che Bera­tung der Par­tei­en. Ein Kom­pe­tenz­ver­gleich zwi­schen dem eige­nen Anwalt und dem Media­tor fin­det bei den Par­tei­en daher nicht statt. So hof­fen wir, Ihre Ein­wän­de als Anwalt gegen­über der Media­ti­on aus dem Wege geräumt zu haben. Wenn noch Fra­gen offen­ge­blie­ben sind, mel­den Sie sich ger­ne bei uns unter lange@dhk-law.com. Betrach­ten Sie den Media­tor als Kom­mu­ni­ka­tor mit recht­li­chem Sach­ver­stand, der Fra­gen und Sicht­wei­sen in die Ver­hand­lun­gen ein­brin­gen kann, die sich auch Ihnen als Anwalt stel­len, die Sie aber auf­grund der in Sie gesetz­ten Rol­len­er­war­tung und im Hin­blick auf die zu beach­ten­de juris­ti­sche Metho­dik nicht oder nicht in dem not­wen­di­gen Umfan­ge in die Ver­hand­lun­gen ein­brin­gen kön­nen. Mit die­sem gegen­sei­ti­gen Ver­ständ­nis kön­nen wir gemein­sam Kon­flikt­ma­nage­ment leben.

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