Das Euro­päi­sche Par­la­ment hat­te in 2015 Richt­li­ni­en­ent­wür­fe für den Online­han­del und für die Bereit­stel­lung digi­ta­ler Inhal­te, Vor­schlä­ge (2015) 634 und 635, vor­ge­stellt. Gera­de der Vor­schlag (2015) 635, der den Online­han­del betraf, begeg­ne­te schar­fer Kri­tik fast sämt­li­cher Ver­bän­de, weil er zu unter­schied­li­chen Gewähr­leis­tungs­an­sprü­chen je nach der Art und Wei­se des Zustan­de­kom­mens des Ver­tra­ges und nicht mehr nach Maß­stab des Ver­trags­ge­gen­stan­des (Kauf­ver­trag, Werk­ver­trag etc.) geschaf­fen hät­te. Es hät­te unter­schied­li­che Regeln zu der Gewähr­leis­tung im Online­han­del ver­gli­chen mit dem sta­tio­nä­ren Han­del gege­ben. Dadurch wäre der sta­tio­nä­re Han­del gegen­über dem Online­han­del benach­tei­ligt wor­den, weil zum Bei­spiel die Beweis­last­um­kehr bei Vor­lie­gen eines Man­gels bei einem Ver­brauchs­gü­ter­kauf bei einem Händ­ler 6 Mona­te betrug und wei­ter­hin betra­gen soll­te, jedoch nach dem Vor­schlag des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates bei einem Onlin­ege­schäft 2 Jah­re. Jeder Ver­brau­cher wäre daher gut bera­ten gewe­sen, online zu kau­fen.

Das Par­la­ment und der Rat haben daher einen neu­en Ent­wurf, (2017) 637, vor­ge­legt. Die­ser soll nun­mehr ein­heit­lich den Ver­brauchs­gü­ter­kauf regeln und die Ver­brauchs­gü­ter­kauf­richt­li­nie aus 1999 erset­zen. Ziel ist dabei eine voll­stän­di­ge Har­mo­ni­sie­rung des Ver­brauchs­gü­ter­kauf­rechts in der Euro­päi­schen Uni­on.

Wäh­rend dies grund­sätz­lich zu begrü­ßen ist, haben die betei­lig­ten Ver­bän­de bei einer Anhö­rung im Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Jus­tiz und Ver­brau­cher­schutz am 9. Janu­ar 2018 noch Kri­tik an dem Ent­wurf erho­ben, der teil­wei­se inhalt­li­cher, teil­wei­se hand­werk­li­cher Natur war.

Dane­ben ver­bleibt es bei einer geson­der­ten Richt­li­nie für die Bereit­stel­lung digi­ta­ler Inhal­te an Kon­su­men­ten.

 

Abgren­zung zwi­schen Kauf- und Dienst­leis­tungs­ver­trä­gen

Gemäß Arti­kel 1 Zif­fer 2 soll die Richt­li­nie nicht für Ver­trä­ge über die Erbrin­gung von Dienst­leis­tun­gen gel­ten. Bei Kauf­ver­trä­gen, die sowohl den Kauf von Waren als auch die Erbrin­gung von Dienst­leis­tun­gen vor­se­hen, soll die Richt­li­nie nur auf den Teil Anwen­dung fin­den, der sich auf den Kauf von Waren bezieht. Erwä­gungs­grund (12) bestimmt:

„Ent­hält ein Ver­trag sowohl Ele­men­te, die den Ver­kauf von Waren als auch sol­che, die die Bereit­stel­lung von Dienst­leis­tun­gen betref­fen, soll­te die­se Richt­li­nie im Ein­klang mit dem Kon­zept der Richt­li­nie 2011/83/EU des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates nur für den Teil gel­ten, der sich auf den Ver­kauf von Waren bezieht.“

Zwar ent­hält Arti­kel 6 „Unsach­ge­mä­ße Mon­ta­ge oder Instal­lie­rung“ eine Bestim­mung, wonach bei unsach­ge­mä­ßer Mon­ta­ge oder Instal­la­ti­on von Waren und einer hier­durch ver­ur­sach­ten Ver­trags­wid­rig­keit die Ver­trags­wid­rig­keit der Ware ange­nom­men wird. Dies lässt dar­auf schlie­ßen, dass ein Dienst­leis­tungs­an­teil „Mon­ta­ge“ und/oder „Instal­la­ti­on“ nicht geson­dert zu betrach­ten wäre.

Es gibt jedoch Ver­trä­ge, die z.B. auch Pla­nungs- und Bera­tungs­leis­tun­gen beinhal­ten (z.B. Pla­nung, Her­stel­lung und Lie­fe­rung einer Ein­bau­kü­che). Dem Ziel einer Voll­har­mo­ni­sie­rung und eines höhe­ren Schutz­ni­veaus der Ver­brau­cher wird eine Auf­tei­lung der Rechts­re­gime in einen kauf­recht­li­chen Teil, der auf­grund der Richt­li­nie voll­stän­dig har­mo­ni­siert ist, und einen Teil, der dem nicht har­mo­ni­sier­ten Dienst­ver­trags­recht (Dienst- und Werk­ver­trag) unter­fällt, nicht gerecht.

Die deut­sche Rege­lung zur Abgren­zung bei gemisch­ten Ver­trä­gen, soge­nann­te Werk­lie­fe­rungs­ver­trä­ge erscheint sach­ge­rech­ter. § 651 BGB bestimmt in Anleh­nung an Art. 3 des UN Kauf­rechts, dass gemisch­te Kauf­ver­trä­ge dann dem Kauf­recht zuzu­ord­nen sind, wenn der über­wie­gen­de Anteil der ver­trag­li­chen Leis­tung dem Kauf zuzu­ord­nen ist. Abzu­gren­zen ist bei den jewei­li­gen Leis­tungs­an­tei­len in quan­ti­ta­ti­ver Hin­sicht (vgl. hier­zu CISG Advi­so­ry Coun­cil Opi­ni­on Nr. 4). Eine solch ein­heit­li­che Betrach­tung gemisch­ter Ver­trä­ge erhöht sowohl die Rechts­si­cher­heit für die Ver­brau­cher wie auch die Rechts­si­cher­heit der Ver­käu­fer unter dem Gesichts­punkt der Ver­ein­heit­li­chung des Rechts auf euro­päi­scher Ebe­ne. Eine Rück­aus­nah­me für War­tungs­ver­trä­ge nach Kauf einer Sache wäre jedoch unbe­denk­lich.

 

Aus­nah­men vom Anwen­dungs­be­reich für CDs und DVDs

Gemäß dem Richt­li­ni­en­vor­schlag soll die Richt­li­nie nicht für Daten­trä­ger mit digi­ta­len Inhal­ten gel­ten, wenn die­se Daten­trä­ger aus­schließ­lich der Über­mitt­lung digi­ta­ler Inhal­te an den Ver­brau­cher die­nen. Erwä­gungs­grund (13) nimmt Waren wie DVD´s und CD´s aus­drück­lich vom Anwen­dungs­be­reich aus. Hier sol­len die Spe­zi­al­re­ge­lun­gen aus dem Richt­li­ni­en­vor­schlag für die Bereit­stel­lung digi­ta­ler Inhal­te gel­ten.

Aller­dings erscheint es nicht sach­ge­recht, z.B. Vinyl-Schall­plat­ten, Musik- oder Video­kas­set­ten, die es immer noch gibt, dem Anwen­dungs­be­reich der Richt­li­nie zum Ver­brauchs­gü­ter­kauf zu unter­stel­len, jedoch funk­ti­ons­glei­che Daten­trä­ger von der Anwen­dung aus­zu­neh­men. Dies wäre geküns­telt, weil es bei CD´s und DVD´s nicht auf die Über­mitt­lung der Daten ankommt, son­dern auf die phy­si­sche Inte­gri­tät des Daten­trä­gers zum Zwe­cke des Abspie­lens der Inhal­te. Anders ver­hält es sich, wenn der Daten­trä­ger nur Medi­um für die Über­tra­gung von Daten ist, wie zum Bei­spiel bei Com­pu­ter­pro­gram­men.

 

Hand­werk­li­che Feh­ler

Arti­kel 4 Zif­fer 1 lit. (a) des Richt­li­ni­en­vor­schlags ist in der deut­schen und eng­li­schen Fas­sung nicht sau­ber for­mu­liert. Nach der For­mu­lie­rung hat der Ver­käu­fer dafür Sor­ge zu tra­gen, dass die Beschrei­bung der Ware dem Ver­trag ent­spricht. Die Beschrei­bung kann jedoch denk­lo­gisch nicht den ver­trag­li­chen Anfor­de­run­gen ent­spre­chen, weil die­se Beschrei­bung Teil der ver­trag­li­chen Anfor­de­run­gen ist, wenn und soweit sie unter Berück­sich­ti­gung des Zustan­de­kom­mens des Ver­tra­ges Ver­trags­be­stand­teil gewor­den ist.

Die fran­zö­si­sche Fas­sung for­mu­liert fol­ge­rich­tig:

« 1. Le cas éché­ant, le ven­deur veil­le à ce que, afin d´être con­for­me au cont­rat, les biens (a) soi­ent de la quan­ti­té, de la qua­li­té et du type pré­vu au cont­rat…

In Über­set­zung:

„Sofern erfor­der­lich, hat der Ver­käu­fer dafür zu sor­gen, dass die Waren, um ver­trags­ge­mäß zu sein, (a) von der Quan­ti­tät, der Qua­li­tät und von der im Ver­trag vor­aus­ge­setz­ten Art sind….“

 

Defi­ni­ti­on der Ver­trags­ge­mäß­heit der Ware in Art. 5

Gemäß § 434 BGB ist eine Sache frei von Sach­män­geln, wenn sie bei Gefahr­über­gang die ver­ein­bar­te Beschaf­fen­heit hat. Soweit die Beschaf­fen­heit nicht ver­ein­bart ist, ist die Sache frei von Sach­män­geln,

  • wenn sie sich für die nach dem Ver­trag vor­aus­ge­setz­te Ver­wen­dung eig­net, sonst
  • wenn sie sich für die gewöhn­li­che Ver­wen­dung eig­net und eine Beschaf­fen­heit auf­weist, die bei Sachen der glei­chen Art üblich ist oder die der Käu­fer nach der Art der Sache erwar­ten kann.

Die in die­ser Norm ange­leg­te Hier­ar­chie der Beschaf­fen­heit, wo zunächst auf die ver­trag­li­che vor­ge­se­he­ne Beschaf­fen­heit und sodann erst bei Feh­len einer sol­chen auf die übli­che Beschaf­fen­heit abge­stellt wird, fehlt in der For­mu­lie­rung von Arti­kel 5 lit. (a), obwohl sich die­se Hier­ar­chie in der Umset­zung der Ver­brauchs­gü­ter­kauf­richt­li­nie bewährt hat. Einen Ansatz für eine Lösung bie­tet Arti­kel 4 Zif­fer 1 lit. (b), wo der spe­zi­el­le Ver­wen­dungs­zweck als Beschaf­fen­heits­an­ga­be ange­spro­chen ist.

Zu begrü­ßen ist jedoch aus­drück­lich die For­mu­lie­rung des Arti­kel 5 (b), wonach eine Ware dann ver­trags­wid­rig ist, wenn sie Zube­hör nicht ent­hält, das der Ver­brau­cher erwar­ten kann. Denn nichts ist ärger­li­cher, als den neu­en Dru­cker oder ein ande­res Gerät aus­zu­pa­cken und fest­zu­stel­len, dass Anschluss­ka­bel, Bat­te­rien oder ande­res wesent­li­ches Zube­hör nicht mit­ge­lie­fert wur­den. Jeder von uns kennt die ent­täusch­ten Gesich­ter der Kin­der und auch der Erwach­se­nen am Weih­nachts­abend, wenn die Geschen­ke nicht in Betrieb genom­men wer­den kön­nen, weil not­wen­di­ges Zube­hör fehlt…

 

Kei­ne Aus­nah­me­re­ge­lung bei der Gewähr­leis­tung für gebrauch­te Güter

Bedau­er­lich ist, dass weder Arti­kel 8 (Beweis­last­um­kehr) noch Art. 14 (Gewähr­leis­tungs­frist) Aus­nah­men für gebrauch­te Gegen­stän­de im Sin­ne einer Ver­kür­zung der Fris­ten zulas­sen. Bei­de Fris­ten sol­len nun­mehr 2 Jah­re betra­gen.

Bereits die Beweis­last­um­kehr von sechs Mona­ten und eine Min­dest­ge­währ­leis­tungs­frist von einem Jahr haben dazu geführt, dass ein signi­fi­kan­ter Anteil gebrauch­ter Güter einem unter­neh­me­ri­schen Wie­der­ver­kauf ent­zo­gen wur­den. Der Anteil der einer Wie­der­ver­wer­tung durch z.B. Inzah­lung­nah­me und Wie­der­ver­kauf durch einen Unter­neh­mer dem Wirt­schafts­kreis­lauf ent­zo­ge­nen Güter wür­de bei einer Aus­deh­nung der Beweis­last­um­kehr und Gewähr­leis­tung jeweils auf 2 Jah­re nicht uner­heb­lich anstei­gen. Dies wider­spricht dem Gebot der Nach­hal­tig­keit, gera­de bei hoch­wer­ti­gen, jedoch gebrauch­ten Kon­sum­gü­tern.

Es gibt durch­aus ein Bedürf­nis der Ver­brau­cher, gebrauch­te Gegen­stän­de nicht im Bereich C2C, son­dern bei pro­fes­sio­nel­len Wie­der­ver­käu­fern zu erwer­ben. Die Ver­län­ge­rung von Beweis­last­um­kehr und Gewähr­leis­tung bei gebrauch­ten Gegen­stän­den wür­de ent­we­der den Preis der Inzah­lung­nah­me sin­ken las­sen oder den Wie­der­ver­kaufs­preis erhö­hen – zu ver­mu­ten steht bei­des, weil der Unter­neh­mer das Wag­nis der Gewähr­leis­tung ein­kal­ku­lie­ren muss. Der Vor­teil der Ver­brau­cher bei Ver­län­ge­rung der Gewähr­leis­tungs­frist wür­de sich in einen Nach­teil ver­keh­ren. Es ist auch nicht ein­seh­bar, war­um für gebrauch­te Gegen­stän­de in dem­sel­ben Umfang gehaf­tet wer­den soll wie für neue Gegen­stän­de.

Daher soll­te wie bis­her bei gebrauch­ten Gütern eine Beschrän­kung der Gewähr­leis­tung auf ein Jahr zuge­las­sen wer­den und es auch bei einer Beweis­last­um­kehr von sechs Mona­ten ver­blei­ben.

 

Rüge­frist

Soweit des Wei­te­ren in den poli­ti­schen Dis­kus­sio­nen, ins­be­son­de­re im soge­nann­ten Tri­log, in Fra­ge steht, dass nach Rück­tritt von dem Ver­trag eine Ver­pflich­tung zu Wer­ter­satz für die gezo­ge­nen Nut­zun­gen nicht bestehen soll, soll­te eine Oblie­gen­heit des Käu­fers auf­ge­nom­men wer­den, bei Auf­tre­ten eines Man­gels die­sen inner­halb ange­mes­se­ner Frist anzu­zei­gen.

Denn ansons­ten besteht die Gefahr, dass gera­de bei hoch­wer­ti­gen Wirt­schafts­gü­tern, z.B. Pkw, ein Man­gel, der nicht zur Gebrauchs­un­taug­lich­keit des Gegen­stan­des führt, hin­ge­nom­men wird, um z.B. kurz vor Ablauf der Gewähr­leis­tungs­frist Ansprü­che gel­tend zu machen. In dem Fall, dass dem Man­gel nicht abge­hol­fen wer­den kann, wür­de dies zu einer ein­sei­ti­gen Bevor­zu­gung der Ver­brau­cher und nicht gerecht­fer­tig­ten Belas­sung von Nut­zungs­vor­tei­len füh­ren.

Auf der ande­ren Sei­te ist Vor­aus­set­zung des Rück­tritts immer das Fehl­schla­gen, die Unmög­lich­keit oder Ver­wei­ge­rung der Abhil­fe. Es ist daher durch­aus zu recht­fer­ti­gen, wenn kein Wer­ter­satz geleis­tet wird, wenn und soweit der Ver­brau­cher inner­halb ange­mes­se­ner Frist den Man­gel anzei­gen muss. Eine Pflicht zur Unter­su­chung der Ware soll jedoch nicht bestehen.

Im Gegen­zug zu einer Ver­län­ge­rung der Beweis­last­um­kehr soll­te daher eine Frist von sechs Mona­ten ab Kennt­nis von dem Man­gel vor­ge­se­hen wer­den. Auf ein Ken­nen­müs­sen soll­te es jedoch nach nicht ankom­men dür­fen. Auf unbe­stimm­te Rechts­be­grif­fe wie „unver­züg­lich“ oder „in ange­mes­se­ner Zeit“ soll­te bei Bemes­sung der Frist ver­zich­tet wer­den, um das Ziel einer Voll­har­mo­ni­sie­rung nicht durch unter­schied­li­che Recht­spre­chung der Gerich­te in den Mit­glied­staa­ten zu gefähr­den.

 

Händ­ler­re­gress

Nach wie vor soll die Rege­lung der Fra­ge, wel­che Per­so­nen inner­halb der Ver­trags­ket­te auf Regress haf­ten, dem natio­na­len Recht über­las­sen blei­ben.

Der deut­sche Gesetz­ge­ber hat bei Umset­zung der Ver­brau­cher­gü­ter­kauf­richt­li­nie Gebrauch von der Mög­lich­keit gemacht, den Regress des Händ­lers, der einem Ver­brau­cher Ersatz zu leis­ten hat, inner­halb der Ver­trags­ket­te auf einen Anspruch gegen­über sei­nem Vor­lie­fe­ran­ten zu begren­zen. Ande­re Län­der, wie z.B. Frank­reich und Bel­gi­en, ken­nen hin­ge­gen einen Anspruch des dem gegen­über dem Ver­brau­cher regress­pflich­ti­gen Ver­trags­part­ners gegen­über Vor­lie­fe­ran­ten oder dem Her­stel­ler, unbe­acht­lich, ob ein unmit­tel­ba­res Ver­trags­ver­hält­nis besteht (vgl. z.B. Arti­kel 1649 sexies Code Civil bel­ge). Dar­über hin­aus las­sen z.B. das bel­gi­sche wie das fran­zö­si­sche Recht bereits nach all­ge­mei­nem Zivil­recht einen unmit­tel­ba­ren Anspruch des End­kun­den gegen­über dem Her­stel­ler zu, auch wenn die­ser nicht als Ver­käu­fer des­sen unmit­tel­ba­rer Ver­trags­part­ner ist.

Der Nach­teil einer sol­chen Lösung im Ver­brau­cher­recht besteht dar­in, dass in Ver­trags­ket­ten der Ver­brau­cher Vor­lie­fe­ran­ten oder den Her­stel­ler in Anspruch neh­men kann, und zwar nach Maß­ga­be des im Letzt­ver­hält­nis anwend­ba­ren natio­na­len, bis­lang nur teil­har­mo­ni­sier­ten Rechts. Dies steht jedoch im Wider­spruch zur Mög­lich­keit, in dem B2B-Vor­ver­trags­ver­hält­nis gemäß Art. 3 Rom I‑VO das anwend­ba­re Recht oder gemäß Art. 25 Brüs­sel I a‑VO einen wirk­sa­men Gerichts­stand zu bestim­men (die Vor­schrif­ten der Art. 6 Rom I‑Verordnung und Art. 17–19 I a‑VO sind auf B2B-Vor­ver­trags­ver­hält­nis­se nicht anwend­bar). Die unter­schied­li­che Aus­ge­stal­tung des Regres­ses in den ver­schie­de­nen Mit­glied­staa­ten führt daher zu Rechts­un­si­cher­heit und feh­len­der Pla­nungs­si­cher­heit, gera­de im grenz­über­schrei­ten­den Geschäft.

Im Rah­men einer Voll­har­mo­ni­sie­rung soll­te daher die­ser Punkt Gegen­stand einer ein­heit­li­chen Rege­lung sein.

Wäh­rend aus deut­scher Sicht die Abwick­lung des Regres­ses inner­halb der Ver­trags­be­zie­hun­gen bis­lang allein aus dog­ma­ti­schen Gesichts­punk­ten vor­zugs­wür­dig erschien, zeig­te jedoch der sog. Volks­wa­gen-Abgas­skan­dal auf, dass zum Nach­teil der Ver­brau­cher (und der End­kun­den all­ge­mein) ein Rege­lungs­de­fi­zit im deut­schen Recht besteht. Wäh­rend in ande­ren Rechts­ord­nun­gen ein unmit­tel­ba­rer Anspruch gegen den Her­stel­ler als den für den Man­gel Ver­ant­wort­li­chen erho­ben wer­den kann, schei­den unmit­tel­ba­re Ansprü­che gegen den Her­stel­ler, der nicht Ver­käu­fer ist, in Deutsch­land außer­halb des Anwen­dungs­be­reichs des Pro­dukt­haf­tungs­ge­set­zes aus. Ins­be­son­de­re, soweit Scha­dens­er­satz­an­sprü­che betrof­fen sind, fehlt es regel­mä­ßig an dem Ver­schul­den des Händ­lers, dem das Ver­schul­den des Her­stel­lers im BGB nicht zuge­rech­net wird. In der Fol­ge greift der Ver­brau­cher­schutz in Deutsch­land in Fall­kon­stel­la­ti­on, wie die­se dem sog. Volks­wa­gen-Abgas­skan­dal zugrun­de lie­gen, zu kurz. Dies betrifft auch Fäl­le will­kür­li­cher Obso­lenz, d. h., wenn der Her­stel­ler die Lebens­dau­er oder Beschaf­fen­heit von Gerä­ten künst­lich beschränkt (sie­he Apple). Auch geht der Regress­be­rech­tig­te regel­mä­ßig leer aus, wenn die Ket­te infol­ge der Insol­venz eines Zwi­schen­händ­lers abbricht.

Vor­zugs­wür­dig erscheint daher im Sin­ne des Ver­brau­cher­schut­zes, aber auch unab­hän­gig hier­von im Sin­ne des Schut­zes des End­kun­den, Ver­brau­cher oder nicht, den Regress, ins­be­son­de­re im Hin­blick auf Scha­dens­er­satz­an­sprü­che, so zu gestal­ten, dass die­ser inner­halb einer Lie­fer­ket­te zwar nur gegen­über dem Ver­trags­part­ner des jeweils Betrof­fe­nen aus­ge­übt wer­den kann, jedoch davon unab­hän­gig und par­al­lel auch ein unmit­tel­ba­rer Anspruch gegen den Her­stel­ler des Gegen­stan­des (die­ser defi­niert im Sin­ne des Pro­dukt­haf­tungs­ge­set­zes) vor­ge­se­hen wird.

 


 

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