Gegen­stand des Bei­tra­ges ist ein Über­blick über die recht­li­che Situa­ti­on eines deut­schen Ver­sand­händ­lers, der sei­ne Markt­prä­senz im Bereich B2C auf Bel­gi­en aus­rich­tet.

  1. 1. Euro­pa­recht­li­che Grund­la­gen und Umset­zung in das deut­sche Recht

Die euro­pa­recht­li­chen Grund­la­gen des Fern­ab­satz­ge­schäf­tes, ins­be­son­de­re die Richt­li­nie 97/7/EG des Euro­päi­schen Par­la­men­tes und des Rates vom 20.05.1997 über den Ver­brau­cher­schutz bei Ver­trags­ab­schlüs­sen im Fern­ab­satz wer­den als bekannt vor­aus­ge­setzt. Glei­ches gilt für die Umset­zung der jewei­li­gen Richt­li­ni­en in das deut­sche Recht (u.a. §§ 312 b bis § 312 f und §§ 355 bis 359 BGB).

  1. 2. Inter­na­tio­nal — pri­vat­recht­li­che Aspek­te (Rom-I-VO)

a) Rom-I-VO-Anwend­ba­res Recht

Bei grenz­über­schrei­ten­den Ver­trags­ver­hält­nis­sen stellt sich die Fra­ge, wel­ches Recht auf den Ver­trag Anwen­dung fin­det. Die Zuwei­sung zu einer Rechts­ord­nung erfolgt über das sog. Inter­na­tio­na­le Pri­vat­recht,  auch als  Kol­li­si­ons­recht bezeich­net.  Maß­geb­lich ist im hier inter­es­sie­ren­den Bereich die Rom-I-VO (Ver­ord­nung (EG) Nr. 593/2008 vom 17.06.2008). Die­se sieht in Arti­kel 3 zunächst  vor, dass es den Ver­trags­par­tei­en frei steht, das anwend­ba­re Recht auto­nom zu bestim­men. Die Rechts­wahl kann aus­drück­lich erfol­gen oder sie muss sich ein­deu­tig aus den Bestim­mun­gen des Ver­tra­ges oder aus den Umstän­den des Fal­les erge­ben. Das Ver­sand­han­dels­un­ter­neh­men könn­te daher mit­tels AGB für die Anwend­bar­keit des deut­schen Rechts optie­ren.

Erfolgt kei­ne Recht­wahl, ist bei Kauf­ver­trä­gen über beweg­li­che Sachen das Recht des Staa­tes anzu­wen­den, in dem der Ver­käu­fer sei­nen gewöhn­li­chen Auf­ent­halt hat (Arti­kel 4 Abs. 1 lit. a Rom-I-VO). Bei einem Ver­sand­händ­ler mit Sitz in Deutsch­land wäre daher grund­sätz­lich das deut­sche Recht anwend­bar.

Ein Ver­brau­cher­ver­trag unter­liegt jedoch abwei­chend von Arti­kel 4 Rom-I-VO dem Recht des Staa­tes, in dem der Ver­brau­cher sei­nen gewöhn­li­chen Auf­ent­halt hat, sofern der Unter­neh­mer sei­ne gewerb­li­che Tätig­keit auf den Staat aus­rich­tet, in dem der Ver­brau­cher sei­nen gewöhn­li­chen Auf­ent­halt hat.

Dies führt in dem Fall der ziel­ge­rich­te­ten Aus­rich­tung der Geschäfts­tä­tig­keit des Ver­sand­händ­lers auf das bel­gi­sche Ter­ri­to­ri­um zur Anwend­bar­keit des mate­ri­el­len Rechts des Code Civil Bel­ge, es sei denn, es erfolgt eine Rechts­wahl zu Guns­ten des deut­schen Rechts gemäß Arti­kel 3 Rom-I-VO.

Arti­kel 6 Abs. 2 Rom-I-VO schränkt die freie Rechts­wahl gemäß Arti­kel 3 Rom-I-VO jedoch ein. Die Recht­wahl darf nicht dazu füh­ren, dass dem Ver­brau­cher der Schutz ent­zo­gen wird, den er gemäß den Bestim­mun­gen sei­nes Hei­mat­rechts hät­te. Daher muss im Kon­flikt­fall geprüft wer­den, ob die jeweils ein­schlä­gi­ge Rege­lung des deut­schen oder bel­gi­schen Rechts für den Ver­brau­cher vor­teil­haf­ter wäre. Ist die in der Sache anwend­ba­re Rechts­norm des bel­gi­schen Rechts vor­teil­haf­ter als die deut­sche gesetz­li­che Rege­lung, wäre die bel­gi­sche Norm anwend­bar. Ansons­ten ver­blie­be es bei der Anwend­bar­keit des deut­schen Rechts.

b) Eigen­tums­vor­be­halt

Die Fra­ge des Über­gangs des Eigen­tums ist kei­ner Rechts­wahl zugäng­lich. Es gilt der Grund­satz der lex rei sitae. Die Fra­ge des Eigen­tums rich­tet sich nach dem Ort der Bele­gen­heit der Sache.

Bel­gi­en kennt, ande­res als Deutsch­land, kein Abs­trak­ti­ons­prin­zip. Vor­be­halt­lich ander­wei­ti­ger Ver­ein­ba­rung geht das Eigen­tum an der Kauf­sa­che bereits mit Abschluss des Kauf­ver­tra­ges über. Die Ver­ein­ba­rung eines Eigen­tums­vor­be­hal­tes ist jedoch zuläs­sig. Aller­dings kennt Bel­gi­en nur den ein­fa­chen Eigen­tums­vor­be­halt. Der ver­län­ger­te Eigen­tums­vor­be­halt wird nicht aner­kannt.

c) Brüs­sel-I-VO – Inter­na­tio­na­le Zustän­dig­keit

Bei grenz­über­schrei­ten­den Lie­fe­run­gen inner­halb der EU ist für die Ermitt­lung der gericht­li­chen Zustän­dig­keit die Brüs­sel-I-Ver­ord­nung (Ver­ord­nung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gericht­li­che Zustän­dig­keit und die Aner­ken­nung und Voll­stre­ckung von Ent­schei­dun­gen in Zivil- und Han­dels­sa­chen vom 22.12.2000, EuGV­VO) anzu­wen­den. Der Gerichts­stand und das anwend­ba­re Recht bedin­gen sich nicht gegen­sei­tig und wer­den jeweils auto­nom bestimmt.

Eine Kla­ge kann ent­we­der gemäß Arti­kel 2 vor dem all­ge­mei­nen Gerichts­stand des Anspruchs­geg­ners — Sitz des Unternehmens/Wohnsitz des Ver­brau­chers — erho­ben wer­den oder bei Kauf­ver­trä­gen gemäß Arti­kel 5 Zif­fer 1 lit. b 1. Spie­gel­strich an dem Ort der Lie­fe­rung (beson­de­re Zustän­dig­keit des Erfül­lungs­or­tes).

Bei Ver­brau­cher­ge­schäf­ten ist jedoch Arti­kel 15 Abs. 1 lit. c EuGV­VO zu beach­ten: In den Fäl­len, in denen das Unter­neh­men sei­ne geschäft­li­chen Akti­vi­tä­ten auf den Mit­glieds­staat, in des­sen Hoheits­ge­biet der Ver­brau­cher sei­nen Wohn­sitz hat, aus­rich­tet und der Ver­trag in den Bereich die­ser Tätig­keit fällt, muss gemäß Arti­kel 16 die Kla­ge des Unter­neh­mers gegen den Ver­brau­cher an dem für den Wohn­sitz des Ver­brau­chers zustän­di­gen Gericht erho­ben wer­den. Der Ver­brau­cher sei­ner­seits hat die Wahl, den Unter­neh­mer an sei­nem all­ge­mei­nen Gerichts­stand oder an dem Gerichts­stand gemäß Arti­kel 16 EuGV­VO zu ver­kla­gen. Zum Nach­teil des Ver­brau­chers kann von die­ser Vor­schrift nicht im Vor­hin­ein abge­wi­chen wer­den.

Im Bereich B2B kön­nen Gerichts­stands­klau­seln ver­wen­det wer­den. Arti­kel 23 EuGV­VO lässt eine Ver­ein­ba­rung über gericht­li­che Zustän­dig­kei­ten zu, setzt aller­dings Schrift­form vor­aus. Dies bedeu­tet, dass eine Gerichts­stand­klau­sel im inter­na­tio­na­len Rechts­ver­kehr nicht ledig­lich durch Ver­weis auf All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen ver­ein­bart wer­den kann.

  1. 3. Wett­be­werbs­recht

Neben der Fra­ge, nach wel­chem Recht sich der zwi­schen dem Ver­sand­händ­ler und dem Ver­brau­cher zu Stan­de gekom­me­ne Ver­trag rich­tet, ist zu unter­su­chen, wel­chem Wett­be­werbs­recht und wel­chen öffent­lich-recht­li­chen Vor­schrif­ten der Ver­trags­händ­ler unter­liegt, der sei­nen Sitz in Deutsch­land hat, jedoch sei­ne Tätig­keit auf das Ter­ri­to­ri­um Bel­gi­ens aus­rich­tet.

Grund­sätz­lich gilt in die­sem Bereich das soge­nann­te Her­kunfts­land­prin­zip.

Die­ses wur­de z.B. in § 3 TMG umge­setzt. Danach hat der Staat, in dem der Wer­ben­de (Diens­te­an­bie­ter) sei­ne Nie­der­las­sung hat, dafür zu sor­gen, dass sein inner­staat­li­ches Recht, bezo­gen auf den koor­di­nier­ten Bereich der Richt­li­nie über den elek­tro­ni­schen Geschäfts­ver­kehr, ein­ge­hal­ten wird. Dies betrifft vor allem den Bereich der Inter­net­wer­bung und die zur Bestel­lung von Waren bereit gehal­te­ne Inter­net­platt­for­men. Nach die­sem Prin­zip wären der Inter­net­auf­tritt wie auch die Wer­bung grund­sätz­lich nach deut­schem Recht zu beur­tei­len. In dem Bereich des voll­har­mo­ni­sier­ten Lau­ter­keits­rechts, so z.B. betref­fend die Richt­li­nie über irre­füh­ren­de und ver­glei­chen­de Wer­bung (2006/114/EG) und der Richt­li­nie 2005/29/EG über unlau­te­re Geschäfts­prak­ti­ken (UGP-Richt­li­nie) kommt das Her­kunfts­land­prin­zip im Ergeb­nis jedoch nicht mehr effek­tiv zum Tra­gen, denn die Rechts­la­ge ist in den jewei­li­gen Mit­glieds­staa­ten im wesent­li­chen iden­tisch.

Fer­ner  schränkt Absatz 5 der Vor­schrift das Her­kunfts­land­prin­zip bereits in Belan­gen der öffent­li­chen Ord­nung und des Ver­brau­cher­schut­zes zuguns­ten des Markt­ort­prin­zips ein.

Soweit daher gera­de das Wett­be­werbs­recht in Bel­gi­en — Gesetz vom 06.04.2010 über Markt­prak­ti­ken und Ver­brau­cher­schutz – auch mate­ri­ell-recht­lich rele­van­te Rege­lun­gen zum Ver­trags­schluss und zu den zwin­gen­den Infor­ma­tio­nen zum Ver­trags­ge­gen­stand ent­hält, wird man im Ergeb­nis davon aus­ge­hen dür­fen, dass sich bei Aus­rich­tung der Tätig­keit auf den bel­gi­schen Markt eine Ver­pflich­tung des Unter­neh­mers ergibt, auch die­se bel­gi­sche Rechts­vor­schrif­ten zu beach­ten, ob dies nun aus dem ord­re public, dem Ver­brau­cher­schutz­vor­be­halt  oder Art. 6 Rom-I-VO her­ge­lei­tet wird.

Dem Her­kunfts­land­prin­zip geht im Bereich des Verbraucherschutzes/Fernabsatzes auf die­se Wei­se die not­wen­di­ge Trenn­schär­fe ver­lo­ren. Anders aus­ge­drückt: Sich auf die Gel­tung des Her­kunfts­lands­prin­zips bei Aus­rich­tung der Geschäfts­ak­ti­vi­tä­ten auf den bel­gi­schen Markt zu ver­las­sen, ist mit gro­ßem Risi­ko ver­bun­den.

  1. 4. Son­der­pro­blem: Spra­chen

Bel­gi­en hat drei Amts­spra­chen, und zwar Fran­zö­sisch (Wal­lo­ni­en), Nie­der­län­disch (Flan­dern) und Deutsch (Deutsch­spra­chi­ge Gemein­schaft in Ost­bel­gi­en).

Es gibt dies­be­züg­lich ein Gesetz vom 15.06.1935 betref­fend die Ver­pflich­tung zum Gebrauch einer bestimm­ten Spra­che in Ange­le­gen­hei­ten der Jus­tiz, wobei nach Maß­ga­be die­ses Geset­zes für die ein­zel­nen Regio­nen Bel­gi­ens der Gebrauch einer der drei Amts­spra­chen in Ange­le­gen­hei­ten der Jus­tiz ver­pflich­tend ist. Das Gesetz hat aber auch inzi­dent Bedeu­tung für die Fra­ge, wel­che Spra­che im Zwei­fel für die Kom­mu­ni­ka­ti­on zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en maß­geb­lich ist. Die Fra­ge, ob z.B.  AGB  — im Fern­ab­satz — wirk­sam in den Ver­trag ein­ge­führt wur­den oder die Infor­ma­ti­ons­pflich­ten erfüllt wur­den, setzt am Ter­ri­to­ri­a­li­täts­prin­zip an.

In der Pra­xis der Kun­den­be­zie­hung greift der rein ter­ri­to­ria­le Ansatz jedoch zu kurz, da man in Bel­gi­en nicht davon aus­ge­hen kann, dass jeder Ein­woh­ner eines Lan­des­teils auch die regio­na­le Spra­che spricht. Im Ergeb­nis setzt daher eine erfolg­rei­che Markt­prä­senz in Bel­gi­en vor­aus, die Tel­e­diens­te und Ange­bo­te in den drei Lan­despra­chen vor­zu­hal­ten.

  1. 5. Gesetz­li­che Rege­lun­gen zum Fern­ab­satz in Bel­gi­en

Maß­geb­lich ist im Bereich des Fern­ab­sat­zes das Gesetz vom 06.04.2010 über Markt­prak­ti­ken und Ver­brau­cher­schutz.

Pro­duk­tei­gen­schaf­ten und Ver­kaufs­be­din­gun­gen

Gemäß Arti­kel 4 des Geset­zes muss der Unter­neh­mer dem Ver­brau­cher spä­tes­tens zum Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses aus­rei­chen­de und umfas­sen­de Infor­ma­tio­nen über die wesent­li­chen Eigen­schaf­ten des Pro­duk­tes und die Bedin­gun­gen des Ver­kau­fes ertei­len.

Preis- und Men­gen­an­ga­ben

Arti­kel 5 § 1 ver­pflich­tet den Unter­neh­mer, den Preis in unzwei­deu­ti­ger Wei­se schrift­lich aus­zu­wei­sen. Gemäß Arti­kel 6 ist der End­preis inklu­si­ve Mehr­wert­steu­er sowie wei­te­rer Preis­be­stand­tei­le mit­zu­tei­len, und zwar, so Arti­kel 7, min­des­tens in Euro (man fin­det in Bel­gi­en häu­fig eine par­al­le­le Aus­zeich­nung in bel­gi­schen Francs, da vie­le Kon­su­men­ten noch in die­ser Wäh­rung rech­nen). Vor­ste­hen­de Ver­pflich­tun­gen zur Preis­aus­zeich­nung gel­ten gemäß Arti­kel 8 auch bei der Wer­bung.

Für Preis­re­du­zie­run­gen wie auch für Schluss­ver­käu­fe gilt, dass es aus­reicht, den Refe­renz­preis anzu­ge­ben und die Redu­zie­rung in Pro­zent, wobei zusätz­lich ange­ge­ben wer­den muss, ob der aus­ge­wie­se­ne Preis die Redu­zie­rung bereits ent­hält oder der Pro­zent­satz noch von dem Preis abge­zo­gen wer­den muss.

Arti­kel 13 ff. ver­pflich­ten zur Anga­be der Nomi­nal­men­gen in einer für das jewei­li­ge Pro­dukt gebräuch­li­chen Maß­ein­heit, in der Regel Kilo­gramm, Liter oder ande­re gebräuch­li­che Volu­men­ein­hei­ten.

Son­der­an­ge­bo­te, Schluss­ver­käu­fe

Bei Son­der­an­ge­bo­ten, Preis­re­du­zie­run­gen etc. ist Arti­kel 20 ein­schlä­gig. Eine Preis­re­du­zie­rung darf nur erfol­gen, wenn der redu­zier­te Preis gerin­ger ist als der Preis, den das Unter­neh­men in dem vor­aus­ge­gan­ge­nen Monat aus­ge­wie­sen hat, wobei das Unter­neh­men, das sich meh­re­rer Ver­kaufs­me­tho­den oder ‑kanä­le bedient, den all­ge­mein gerings­ten Preis anzu­set­zen hat.

Mit Aus­nah­me der Liqui­da­ti­ons­ver­käu­fe darf die Preis­re­du­zie­rung nicht län­ger als einen Monat als sol­che aus­ge­wie­sen wer­den.

Neben den Preis­re­du­zie­run­gen gibt es in Bel­gi­en noch die Pra­xis der Schluss­ver­käu­fe, wobei die­se in Arti­kel 27 gesetz­lich fixiert wer­den, und zwar in dem Zeit­raum vom 03.01. bis zum 31.01. und vom 01.07. bis zum 31.07. des Kalen­der­jah­res. Die Ver­wen­dung der Begrif­fe „Schluss­ver­kauf“, „Sol­des“, „Opru­i­ming“ und „Sol­den“ sind nur in die­sen vor­ge­nann­ten Zeit­räu­men zuläs­sig. Aller­dings darf das Unter­neh­men Preis­re­du­zie­run­gen ohne Hin­weis auf Schluss­ver­käu­fe auch außer­halb die­ser Peri­oden anbie­ten.

Gemäß Arti­kel 26 dür­fen nur sol­che Pro­duk­te im Schluss­ver­kauf ange­bo­ten wer­den, die von dem Unter­neh­men min­des­tens 30 Tage vor­her ange­bo­ten wur­den. Dies soll die Unter­neh­men dar­an hin­dern, Ware aus­schließ­lich für den Schluss­ver­kauf ein­zu­kau­fen. Arti­kel 29 ver­pflich­tet das Unter­neh­men, im Rah­men des Schluss­ver­kau­fes Prei­se aus­zu­wei­sen, die unter dem gerings­ten Preis lie­gen, den das Unter­neh­men für das frag­li­che Pro­dukt in dem Vor­mo­nat gefor­dert hat.

Im Bereich des Tex­til­han­dels, der Leder­wa­ren und Schuh­wa­ren ent­hält Arti­kel 32 eine Son­der­be­stim­mung, wonach jeweils vom 06.12. an und 06.06. bis jeweils zum ers­ten Tag der Schluss­ver­kaufs­pe­ri­oden ein Ver­bot besteht, Preis­re­du­zie­run­gen anzu­kün­di­gen, die sich in den jewei­li­gen Vor­zeit­räu­men vor dem Schluss­ver­kauf aus­wir­ken. Es ist gleich­falls ver­bo­ten, in die­sem Zeit­raum Gut­schei­ne für spä­te­re Preis­re­du­zie­run­gen aus­zu­ge­ben.

AGB

Arti­kel 40 des Geset­zes vom 06.04.2010 ver­pflich­tet das Unter­neh­men, die Ver­trags­be­stim­mun­gen in kla­rer, ver­ständ­li­cher und les­ba­rer Wei­se aus­zu­wei­sen.  An die­ser Stel­le setzt auch das Pro­blem der drei Lan­des­spra­chen an.

Gemäß Arti­kel 40 Zif­fer 2 ist eine Klau­sel im Zwei­fels­fall zu Guns­ten des Kon­su­men­ten aus­zu­le­gen.

Arti­kel 73 ff. ent­hal­ten Regeln zur inhalt­li­chen AGB-Kon­trol­le (clau­ses absu­si­ves). Es wür­de an die­ser Stel­le zu weit füh­ren, die­se Klau­seln im Ein­zel­nen zu kom­men­tie­ren. Man wird jedoch fol­gen­de The­se auf­stel­len dür­fen: Das Unter­neh­men, das im Ein­klang mit deut­schem AGB-Recht steht, wird auch der AGB-Kon­trol­le nach bel­gi­schem Recht Stand hal­ten. Dies gilt ins­be­son­de­re hin­sicht­lich des im Wesent­li­chen voll­har­mo­ni­sier­ten Bereichs der B2C-Geschäf­te.

Der Gesetz­ga­ber hat eine Kom­mis­si­on ein­ge­rich­tet, vor die Beschwer­den durch Ver­brau­cher­schutz­ver­bän­de oder Berufs­ver­bän­de getra­gen wer­den kön­nen.

Arti­kel 83 ff. ent­hal­ten Bestim­mun­gen zu unlau­te­ren Geschäfts­prak­ti­ken (pra­ti­ques inter­di­tes, pra­ti­ques com­mer­cia­les déloya­les à l´égard des con­som­ma­teurs), wobei auch hier im Wesent­li­chen auf­grund der Har­mo­ni­sie­rung Über­ein­stim­mung mit dem deut­schen Recht besteht, im Übri­gen unmit­tel­bar auf euro­päi­sche Rechts­vor­schrif­ten Bezug genom­men wird.

Das bel­gi­sche Recht sank­tio­niert Klau­seln, die gegen Arti­kel 91 Zif­fern 12, 16 und 17, Arti­kel 94 Zif­fern 1, 2 und 8 und Arti­kel 84 bis 86, 91 Zif­fern 1 bis 11, 13 bis 15, 18 bis 23 und Arti­kel 94 Zif­fern 3 bis 7 ver­sto­ßen, dadurch, dass der Ver­brau­cher inner­halb eines „ver­nünf­ti­gen Zeit­raums“ (délai rai­sonnable) nach Kennt­nis von dem Wett­be­werbs­ver­stoß oder ab dem Zeit­punkt, an dem er hät­te Kennt­nis haben müs­sen, die Rück­zah­lung des gezahl­ten Ent­gel­tes ver­lan­gen kann, ohne aber das Pro­dukt zurück­ge­ben zu müs­sen.

Unver­lang­te Zusen­dung von Pro­duk­ten

Die unver­lang­te Lie­fe­rung eines Pro­duk­tes an einen Ver­brau­cher führt dazu, dass die­ser das Pro­dukt behal­ten kann, ohne den Kauf­preis bezah­len zu müs­sen.

Ent­gel­te für Tele­kom­mu­ni­ka­ti­on

Arti­kel 43 unter­sagt es dem Unter­neh­men, geson­der­te Ent­gel­te für Tele­fon­ver­bin­dun­gen zu ver­lan­gen, wenn der Gegen­stand des Tele­fo­nats die Aus­füh­rung und Erfül­lung eines bereits geschlos­se­nen Ver­tra­ges betrifft.

„Opt-Out“

Arti­kel 44 ver­bie­tet dem Unter­neh­mer ein Opt-Out für Ver­trags­be­stand­tei­le. Es ist unlau­ter, wenn der Ver­brau­cher ver­pflich­tet wird, zur Ver­mei­dung von Zah­lungs­pflich­ten ver­wen­der­seits vor­ein­ge­stell­te Ange­bo­te aktiv zu ver­wei­gern oder abzu­wäh­len.

Infor­ma­ti­ons­pflich­ten im Fern­ab­satz, ins­be­son­de­re über das Bestehen und Nicht­be­stehen eines Wider­spruchs.

Arti­kel 45 des Geset­zes vom 04.06.2010 ver­hält sich über die Infor­ma­ti­ons­pflich­ten im Fern­ab­satz.

Der Ver­brau­cher hat über

  • die Iden­ti­tät des Unter­neh­me­nes (inklu­si­ve Rechts­form) und sei­ne pos­ta­li­sche Adres­se (Post­fach ist nicht aus­rei­chend),
  • die wesent­li­chen Eigen­schaf­ten des Pro­duk­tes oder der Dienst­leis­tung,
  • das zu leis­ten­de Ent­gelt,
  • soweit ein­schlä­gig, Ver­sand- und Lie­fer­kos­ten,
  • die Zah­lungs­mo­da­li­tä­ten, Lie­fer­be­din­gun­gen und Bedin­gun­gen zur Aus­füh­rung des Ver­tra­ges,
  • das Bestehen oder Nicht­be­stehen eines Wider­ruf­rechts,
  • die Moda­li­tä­ten der Rück­nah­me bzw. Rück­ga­be des Pro­duk­tes, ein­schließ­lich hier­mit zusam­men­hän­gen­der even­tu­el­ler Kos­ten,
  • die Kos­ten der Fern­kom­mu­ni­ka­ti­on, soweit die­se den Basis­ta­rif über­schrei­ten,
  • die Dau­er der Gül­tig­keit des Ange­bo­tes oder des Prei­ses und,
  • bei Dau­er­schuld­ver­hält­nis­sen, über die Min­dest­zeit­dau­er der Ver­trags­bin­dung zu infor­mie­ren.

Arti­kel 46 ver­pflich­tet den Unter­neh­mer, dem Kon­su­men­ten schrift­lich oder auf dau­er­haf­tem Daten­trä­ger die Infor­ma­tio­nen gemäß Arti­kel 45 Zif­fern 1, 3 bis 6 und 10 sowie den Gegen­stand des Pro­duk­tes oder der Dienst­leis­tung zu bestä­ti­gen und auf die Bedin­gun­gen zur Aus­übung des Wider­ruf­rech­tes hin­zu­wei­sen, wobei die in Arti­kel 46 Abs. 2 vor­ge­ge­be­ne Klau­sel auf der ers­ten Sei­te den Bedeu­tun­gen in her­vor­ge­ho­be­ner fet­ter Schrift wort­wört­lich zu ver­wen­den ist.

Der Zeit­raum, in dem der Unter­neh­mer das Wider­ruf­recht aus­üben kann, steht im Ermes­sen des Unter­neh­mers, darf jedoch einen Zeit­raum von 14 Tagen, begin­nend mit dem Tag, der der Lie­fe­rung oder dem Abschluss des Dienst­leis­tungs­ver­tra­ges folgt, nicht unter­schrei­ten.

Soweit die Klau­sel nicht ver­wen­det wird oder gegen die Vor­schrift ver­sto­ßen wird, wird der Ver­brau­cher von sei­ner Zah­lungs­pflicht frei, muss jedoch das Pro­dukt nicht zurück­ge­ben oder Wer­ter­satz für die Dienst­leis­tung zah­len.

Soweit das Wider­ruf­recht in den gesetz­lich vor­ge­se­he­nen Fäl­len nicht besteht, muss in glei­cher Wei­se auf das Nicht­be­stehen hin­ge­wie­sen wer­den. Geschieht dies nicht, hat der Ver­brau­cher ein Wider­rufs­recht auch in den gesetz­lich hier­von aus­ge­nom­me­nen Fäl­len.

Wei­ter muss der Ver­brau­cher über den nach­ver­trag­li­chen Ser­vice und die Garan­tie­be­din­gun­gen, soweit bestehend, infor­miert wer­den, zusätz­lich, soweit ein Ver­trag auf unbe­stimm­te Dau­er geschlos­sen wird, über die Vor­aus­set­zun­gen für die Ver­trags­kün­di­gung.

Die­se Infor­ma­ti­on muss der Ver­brau­cher bei Lie­fe­rung von Waren spä­tes­tens mit Lie­fe­rung der Ware erhal­ten, bei Dienst­leis­tun­gen vor Aus­füh­rung der Dienst­leis­tung oder wäh­rend der Aus­übung der Dienst­leis­tung, wenn das Unter­neh­men im Ein­ver­ständ­nis mit dem Ver­brau­cher die Dienst­leis­tung zu erbrin­gen beginnt bevor der Zeit­raum für das Wider­ruf­recht abge­lau­fen ist.

Wider­rufs­recht

Arti­kel 47 gibt dem Ver­brau­cher das Recht, sich inner­halb eines Zeit­raums von min­des­tens 14 Tagen von dem Ver­trag ohne Anga­be von Grün­den zu lösen, wobei hier wie­der­um gilt, dass die Frist zu lau­fen beginnt ab dem Fol­ge­tag der Lie­fe­rung, bei Dienst­leis­tun­gen mit dem Fol­ge­tag des Ver­trags­schlus­ses oder Beginn mit dem Tag, wo die Infor­ma­ti­ons­pflich­ten gemäß Arti­kel 46 erfüllt wur­den, falls die­ser Tag nach dem Ver­trags­schluss liegt, wobei dies spä­tes­tens inner­halb von drei Mona­ten erfol­gen muss.

Ver­stößt der Unter­neh­mer gegen die Vor­schrif­ten des Arti­kel 46, beträgt die Frist gemäß Arti­kel 47 Zif­fer 2 drei Mona­te ab dem Tag der Lie­fe­rung und bei Dienst­leis­tun­gen ab dem Tag des Ver­trags­schlus­ses.

Arti­kel 47 § 3 ver­pflich­tet das Unter­neh­men im Fal­le der Aus­übung des Wider­ruf­rech­tes zur Rück­zah­lung der gezahl­ten Ent­gel­te, und zwar ohne Kos­ten für den Ver­brau­cher. Die Zah­lungs­frist beträgt 30 Tage nach Ver­trags­rück­tritt.

Arti­kel 47 § 4 ent­hält die auch in Deutsch­land bestehen­den Ein­schrän­kun­gen des Wider­ruf­rech­tes, wobei die Vor­schrift inhalt­lich im Wesent­li­chen dem § 312 b Abs. 3 BGB ent­spricht.

Bei Aus­übung des Wider­ruf­rechts gemäß Arti­kel 47 dür­fen dem Ver­brau­cher Kos­ten nicht auf­er­legt wer­den, wenn die Ware/Dienstleistung nicht der Beschrei­bung ent­sprach oder das Unter­neh­men die Infor­ma­ti­ons­pflicht nicht ord­nungs­ge­mäß aus­ge­führt hat.

Frist zur Erbrin­gung der Ver­trags­leis­tung

Arti­kel 48 des Geset­zes vom 06.04.2010 ver­pflich­tet das Unter­neh­men zur Aus­füh­rung des Ver­tra­ges spä­tes­tens inner­halb vom 30 Tagen. Die Frist beginnt mit dem Fol­ge­tag der Über­mitt­lung der Bestel­lung des Ver­brau­chers, vor­be­halt­lich einer ander­wei­ti­gen Ver­ein­ba­rung zwi­schen den Par­tei­en.

Wird die Frist nicht ein­ge­hal­ten, kann der Ver­brau­cher von dem Ver­trag zurück­tre­ten, aller­dings unter der Vor­aus­set­zung, dass zum Zeit­punkt des Rück­tritts der Unter­neh­mer die Ware noch nicht ver­sandt oder noch nicht mit der Bereit­stel­lung der Dienst­leis­tung begon­nen hat. In die­sen Fäl­len bleibt aller­dings das Recht des Ver­brau­chers, Ver­zugs­schä­den gel­tend zu machen, unbe­rührt. Dem Ver­brau­cher sind im Fal­le des Rück­tritts nach die­ser Vor­schrift eben­falls die geleis­te­ten Ent­gel­te zurück­zu­er­stat­ten.

Beweis­last und Trans­port­ri­si­ko

Durch­gän­gig ord­net das Gesetz die Beweis­last zu Las­ten des Unter­neh­mers an, dass die­ser sei­ne ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen und die Infor­ma­ti­ons­pflich­ten erfüllt hat. Ent­ge­gen­ste­hen­de Klau­seln sind gemäß Arti­kel 56 § 1 nich­tig. Glei­ches gilt für Klau­seln, wonach der Ver­brau­cher auf die ihm zuste­hen­den Rech­te ver­zich­ten wür­de.

Arti­kel 56 § 4 legt dem Unter­neh­mer das Trans­port­ri­si­ko auf.

  1. 6. Daten­schutz

Soweit per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten erho­ben und ver­ar­bei­tet wer­den, sind die Vor­schrif­ten des Geset­zes vom 11.03.2003 zu beach­ten, wobei es im Wesent­li­chen dar­um geht, den Kon­su­men­ten in geset­zes­kon­for­mer Wei­se auf die Daten­er­he­bung und –ver­ar­bei­tung hin­zu­wei­sen.

  1. 7. Gewähr­leis­tungs­fris­ten

Die all­ge­mei­ne Ver­jäh­rungs­frist in Bel­gi­en beträgt gemäß Arti­kel 2262bis 10 Jah­re für ver­trag­li­che Ansprü­che. Die­se lan­ge Frist wur­de bis­lang über Arti­kel 1648 Code Civil tem­pe­riert, wonach bei Kauf­ver­trä­gen inner­halb des soge­nann­ten bref délai, d.h. eines kur­zen Zeit­raums, nach Kennt­nis von dem Man­gel gericht­li­che Schrit­te zur Durch­set­zung der Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che ein­ge­lei­tet wer­den muss­ten. Ansons­ten ver­lor der Käu­fer sei­ne Ansprü­che.

Aller­dings kol­li­dier­te die­se Vor­schrift mit zwin­gen­dem Ver­brau­cher­schutz­recht der EU, wes­we­gen der Gesetz­ge­ber durch Gesetz vom 01.09.2004 beson­de­re Bestim­mun­gen für Ver­brau­cher­käu­fer ein­ge­führt hat.

Die Vor­schrift des Arti­kel 1649ter ver­hält sich über die ver­trag­lich geschul­de­ten Eigen­schaf­ten des Pro­duk­tes und ent­spricht inhalt­lich dem § 434 BGB.

Die Gewähr­leis­tungs­frist bei Ver­brau­cher­ge­schäf­ten beträgt gemäß Arti­kel 1649quater zwei Jah­re. Die­se Gewähr­leis­tungs­frist kann auf ein Jahr ver­kürzt wer­den bei Ver­kauf gebrauch­ter Gegen­stän­de.

Arti­kel 1649quater § 2 lässt es zu, dass die Par­tei­en eine Ver­ein­ba­rung tref­fen dar­über, dass der Käu­fer den Ver­käu­fer inner­halb ange­mes­se­ner Zeit über Män­gel des Pro­duk­tes in Kennt­nis zu set­zen hat, wobei die­ser Zeit­raum nicht unter zwei Mona­ten lie­gen darf, nach­dem der Ver­brau­cher Kennt­nis von dem Man­gel erlangt hat.

Gemäß Arti­kel 1649quater, § 3 ver­liert der Ver­brau­cher das Recht, Gewähr­leis­tungs­rech­te durch­zu­set­zen mit Ablauf eines Jah­res nach Kennt­nis von dem Man­gel, wobei die Frist ins­ge­samt nicht unter zwei Jah­ren lie­gen darf.

Die Rechts­be­hel­fe des Käu­fers sind Repa­ra­tur oder Ersatz der gelie­fer­ten Waren, Min­de­rung oder Ver­trags­auf­he­bung. Das Wahl­recht liegt bei dem Kon­su­men­ten.

Im Wesent­li­chen ent­spre­chen die Rege­lun­gen inhalt­lich, nicht zuletzt auf­grund der euro­pa­recht­li­chen Har­mo­ni­sie­rung, den in Deutsch­land bekann­ten Rege­lun­gen.

Man hat jedoch bei Gestal­tung von All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen dar­auf zu ach­ten, dass bei B2B-Geschäf­ten die Gewähr­leis­tungs­frist län­ger wäre als bei B2C-Geschäf­ten. Es emp­fiehlt sich daher eine Gestal­tung über AGB. Bei B2B-Geschäf­ten ist die ver­trag­li­che Redu­zie­rung der Gewähr­leis­tungs­frist zuläs­sig.

  1. 8. Abmah­nun­gen

Soweit wett­be­werbs­recht­li­che Ansprü­che betrof­fen sind, bie­tet Bel­gi­en im Ver­gleich zu Deutsch­land einen Vor­teil. Es gibt kei­nen Anspruch auf Ersatz von Abmahn­kos­ten wie bei § 12 UWG. Dies führt dazu, dass es in Bel­gi­en weni­ger Abmah­nun­gen gibt, denn die Beauf­tra­gung eines Anwalts lohnt sich für einen Wett­be­wer­ber nur dann, wenn sei­ne mate­ri­el­len Inter­es­sen maß­geb­lich betrof­fen sind. Da es kei­ne außer­ge­richt­li­che Kos­ten­er­stat­tung gibt, gibt es in Bel­gi­en auch kei­ne auf Abmah­nun­gen spe­zia­li­sier­te Kanz­lei­en, bei denen Anwäl­te auf­grund der Kos­ten­er­stat­tung aus § 12 UWG ihr eige­nes Geschäft betrei­ben.

Auch gibt es in Bel­gi­en kein Gerichts­kos­ten­ge­setz oder Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz, die in Ver­bin­dung mit § 91 ZPO dafür sor­gen, dass im Fal­le einer strei­ti­gen Aus­ein­an­der­set­zung die unter­le­ge­ne Par­tei die voll­stän­di­gen Kos­ten der obsie­gen­den Par­tei nach Maß­ga­be die­ser Geset­zes­be­stim­mun­gen zu tra­gen hät­te. Es gibt in Bel­gi­en jedoch seit dem 01.01.2008 eine Pro­zess­kos­ten­ver­gü­tung. Bei Unter­las­sungs­an­sprü­chen sieht das hier­zu erlas­se­ne König­li­che Dekret ein Mini­mum von 82,50 Euro, einen Regel­satz von 1.320,00 Euro und einen Maxi­mal­satz von 11.000,00 Euro vor. Die Höhe der im Urteil zuzu­spre­chen­den Ver­gü­tung rich­tet sich nach Ein­zel­fall und liegt im Ermes­sen des Gerichts. Die Pro­zess­kos­ten­ver­gü­tung gewähr­leis­tet damit nicht unbe­dingt den voll­stän­di­gen Ersatz der anwalt­li­chen Kos­ten. Eine Kla­ge birgt daher immer das Risi­ko, das der Unter­las­sungs­gläu­bi­ger einen Teil sei­ner Kos­ten selbst zu tra­gen hat, ins­be­son­de­re in Baga­tell­fäl­len. Denn dort dürf­te eher der Mini­mal­satz zur Anwen­dung kom­men.

Der Unter­zeich­ner hat daher in sei­ner anwalt­li­chen Pra­xis noch kei­ne, wie in Deutsch­land häu­fig vor­kom­mend, Abmahn­wel­len wegen Ver­let­zung von Infor­ma­ti­ons­pflich­ten, Impres­sums­pflich­ten, Preis­an­ga­ben­ver­ord­nung etc. erlebt, weil die Durch­set­zung die­ser Unter­las­sungs­an­sprü­che auf Kos­ten des Unter­las­sungs­gläu­bi­gers gehen und nur weni­ge Wett­be­wer­ber den Schritt gehen.

Jedoch ist der Ent­fall der Ver­pflich­tung des Kon­su­men­ten zur Zah­lung des Kauf­prei­ses bei Ver­stoß gegen Infor­ma­ti­ons­pflich­ten gesetz­lich vor­ge­ge­ben. Fer­ner kön­nen Unter­las­sungs­an­sprü­che über die Kom­mis­si­on zur Prü­fung unlau­te­rer Geschäfts­be­din­gun­gen gel­tend gemacht wer­den. Kon­su­men­ten und Kon­kur­ren­ten kön­nen bei Ver­stoß gegen Ver­brau­cher­schutz­rech­te, ins­be­son­de­re im Bereich Fern­ab­satz, bei der Direc­tion Géné­ra­le du Con­trô­le et de la Media­ti­on Kla­ge, schrift­lich oder per Inter­net, ein­rei­chen. Auch sind straf­recht­li­che Sank­tio­nen vor­ge­se­hen.

Auf die­sem Wege ist auch in Bel­gi­en eine effek­ti­ve lau­ter­keits­recht­li­che Kon­trol­le der Geschäfts­prak­ti­ken gewähr­leis­tet.

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