In Dau­er­schuld­ver­trä­gen fin­den sich regel­mä­ßig Klau­seln, die den Kun­den die Kos­ten für Rück­last­schrif­ten auf­er­le­gen.

Das Schles­wig-Hol­stei­ni­sche Ober­lan­des­ge­richt hat in sei­ner Ent­schei­dung vom 28.03.2013 (Az.: 2 U 7/12) über die Zuläs­sig­keit der Höhe der Rück­last­schrift­pau­scha­le ent­schie­den. In der Sache ging es um eine Rück­last­schrift­pau­scha­le eines Mobil­funk­an­bie­ters in Höhe von 10,00 Euro.

Hier­ge­gen klag­te der Deut­sche Ver­brau­cher­schutz­ver­ein e.V. Für sei­nen Unter­las­sungs­an­trag bezog er sich auf § 309 Zif­fer 5 lit. a) BGB, wonach die Pau­scha­lie­rung von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen dann unwirk­sam ist, wenn die Ver­ein­ba­rung eines pau­scha­lier­ten Anspru­ches auf Scha­dens­er­satz nach dem gewöhn­li­chen Lauf der Din­ge den zu erwar­ten­den Scha­den über­steigt.

Der Ver­brau­cher­schutz­ver­band hat­te ermit­telt, dass Rück­last­schrif­ten übli­cher­wei­se Bank­ge­büh­ren in Höhe von min­des­tens 3,00 Euro und maxi­mal 8,75 Euro, d.h. im Mit­tel 5,87 Euro ver­ur­sa­chen.

Unter Berück­sich­ti­gung eines Auf­schlags von 0,40 Euro für die Benach­rich­ti­gung des Kun­den über die erfolg­te Rück­last­schrift nahm das Schles­wig-Hol­stei­ni­sche Ober­lan­des­ge­richt daher an, dass eine Rück­last­schrift durch­schnitt­lich einen Scha­den in Höhe von 6,27 Euro ver­ur­sa­che.

Höchs­tens die­ser Betrag sei daher zuläs­sig. Dar­über hin­aus­ge­hen­de Beträ­ge sah das OLG als unzu­läs­sig gemäß § 309 Nr. 5 a BGB an.

Dabei ver­warf das OLG auch eine Scha­dens­er­hö­hung durch die inter­nen Ver­wal­tungs­kos­ten bei einer Rück­last­schrift. Der Senat führ­te aus, dass die vom Mobil­funk­an­bie­ter ange­setz­ten Per­so­nal­kos­ten und IT-Kos­ten für die Soft­ware, die zur Bear­bei­tung der Rück­last­schrif­ten erfor­der­lich sind, nicht in die Scha­dens­pau­scha­le ein­ge­rech­net wer­den dürf­ten. Im ver­trag­li­chen Scha­dens­er­satz­recht gel­te der Grund­satz, dass Per­so­nal­kos­ten und sys­tem­be­ding­te all­ge­mei­ne Kos­ten, die zur wei­te­ren Durch­füh­rung und Abwick­lung des Ver­tra­ges auf­ge­wen­det wer­den, nicht erstat­tungs­fä­hig sind.

Die­ses Urteil wird schnell Schu­le machen und es ist daher allen Ver­wen­dern von AGB anzu­ra­ten, ihre AGB dar­auf­hin zu über­prü­fen, ob die gefor­der­ten Pau­scha­len bei Rück­last­schrif­ten der vor­ste­hen­den Recht­spre­chung stand­hal­ten.

Dabei gilt vor allem zu berück­sich­ti­gen, dass die Sank­ti­on unwirk­sa­mer AGB nicht nur mehr zivil­recht­lich wirkt, son­dern ggf. auch wett­be­werbs­recht­lich. Denn Wett­be­wer­ber, aber auch und vor allem Ver­brau­cher­schutz­ver­ei­ne kön­nen die Unter­las­sung unwirk­sa­mer AGB-Klau­seln ver­lan­gen und gericht­lich durch­set­zen.

Hin­zu kommt die Mög­lich­keit, gemäß § 10 UWG den aus der Ver­wen­dung einer unwirk­sa­men Klau­sel ent­stan­de­nen Gewinn zu Guns­ten des Bun­des­haus­hal­tes abzu­schöp­fen. Dies geht weit über die alte Rechts­la­ge hin­aus, wonach Sank­ti­on einer unwirk­sa­men AGB-Klau­sel ledig­lich deren Nich­tig­keit war.


Gui­do Imfeld
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