1. Definition des Werkvertrages

Der Werkvertrag wird im belgischen Recht wie folgt definiert:

«Une convention par laquelle une personne, l´entrepreneur, s´engage envers une autre, le maître de l´ouvrage, à effectuer, moyennant le paiement d´un prix, un travail ou un service déterminé, sans aliéner son indépendance dans l´exécution matérielle de ses engagements ni disposer d´un pouvoir de représentation.»

In freier Übersetzung:

“Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, durch den sich eine Person, der Unternehmer, gegenüber einer anderen, dem Auftraggeber (oder Bauherr) verpflichtet, gegen Zahlung eines Preises eine bestimmte Arbeit oder eine bestimmte Dienstleistung zu erbringen, ohne in der materiellen Ausführung der Verpflichtungen seine Unabhängigkeit zu verlieren oder Auftragnehmer (im Sinne eines Auftrags bzw. Mandats, der Unterzeichner) zu sein.“

2. Abgrenzungskriterien

Rechtsprechung und Lehre sind in Belgien hinsichtlich der Abgrenzungskriterien uneinheitlich.

Die maßgeblichen Abgrenzungskriterien sind die Herstellung eines spezifischen Gegenstandes oder die Herstellung eines Gegenstandes oder Bauwerks aus von dem Auftraggeber bereitzustellenden Stoffen und Materialien. Eine dritte Meinung knüpft an den Parteiwillen an.

Ein Teil der Rechtsprechung geht allerdings auch von dem Vorliegen gemischter Verträge aus, die – soweit im Einzelnen abgrenzbar – sowohl kauf- als auch werkvertragliche Elemente beinhalten.

Diese Abgrenzung ist nicht unwesentlich, da im belgischen Kaufrecht zulasten des Lieferanten einer Sache, die einen versteckten Mangel aufweist, (widerlegbar) vermutet wird, dass der – spezialisierte – Verkäufer Kenntnis von dem Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung hatte und deshalb dolos handelte. Infolge dessen greift Artikel 1645 Code Civil, wonach eine unbeschränkte Schadensersatzverpflichtung des Verkäufers für Folgeschäden besteht, die vertraglich, auch individualvertraglich, nicht eingeschränkt oder abbedungen werden kann. Ein solche Vermutung besteht im Recht des Werkvertrages nicht (siehe dazu unten).

3. Erfolg oder Bemühen

Die Rechtsprechung zum Werkvertragsrecht differenziert danach, ob der Werkvertrag auf einen Erfolg gerichtet ist oder auf ein Bemühen (obligation de résultat ou obligation de moyen).

Eine obligation de résultat wird in der Regel dann angenommen, wenn es sich bei dem Schuldner der Leistung um einen spezialisierten Unternehmer handelt. Häufig wird daher in dem belgischen Recht unterliegenden Verträgen in der Präambel oder an geeigneter Stelle zum Ausdruck gebracht, dass sich bei dem Auftragnehmer um ein spezialisiertes Unternehmen handelt. Dieses keine freundliche Anerkennung, sondern qualifiziert den Werkvertrag und erweitert die Haftung des Unternehmers.

Bei der Errichtung eines neuen Bauwerks geht die Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass ein Erfolg geschuldet wird. Die Geeignetheit des Baugrundes, die Auswahl der Materialien, die Errichtung des Bauwerkes etc. unterfallen der obligation de résultat.

4. Haftungsregime

Der Auftragnehmer haftet gemäß den jeweiligen Bestimmungen des Vertrages und gemäß Gesetz für Mängel seiner Leistung.

Bei den Mängeln ist zwischen offensichtlichen (vices apparents) und versteckten Mängeln (vices cachés) zu unterscheiden. Bei den versteckten Mängel ist wiederum zu unterscheiden zwischen „einfachen“ versteckten Mängeln (vices véniels) und solchen, die die Solidität und Stabilität des Bauwerks beeinträchtigen.

a)

Das belgische Rech schließt die Gewährleistung für offensichtliche Mängel aus. Offensichtliche Mängel sind solche Mängel, die bei gehöriger Aufmerksamkeit von dem Bauherrn hätten entdeckt werden können und die dieser sich nicht bei der Abnahme vorbehalten hat. Anders als im deutschen Recht kommt es daher nicht auf den Nachweis der positiven Kenntnis von diesen Mängeln an.

b)

Mängel, die nicht zu einer Beeinträchtigung der Solidität und Stabilität des Bauwerks, sogenannte vices véniels, führen, unterfallen dem allgemeinen Regime der Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist beträgt gemäß Art. 2262bis Zivilgesetzbuch 10 Jahre. Allerdings muss der Auftraggeber einen von ihm innerhalb dieser Frist entdeckten Mangel anzeigen und in angemessener Zeit (en temps utile) gerichtliche Schritte zur Durchsetzung seiner Gewährleistungsansprüche einleiten. Die Haftung und Gewährleistung für vices véniels kann vertraglich ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

c)

Mängel, die die Stabilität und Solidität eines Bauwerks beeinträchtigen bzw. geeignet sind, diese langfristig zu beeinträchtigen, unterfallen einem speziellen Haftungsregime, der sogenannten 10-jährigen Garantie (garantie décennale) in Anlehnung an Artikel 1792 und 2270 Zivilgesetzbuch.

Diese lauten:


Artikel 1792

Wenn das zu einem Pauschalpreis errichtet Gebäude aufgrund eines Baumangels oder selbst aufgrund der fehlerhaften Beschaffenheit des Bodens ganz oder teilweise zu Grunde geht, haften der Architekt und der Unternehmer während 10 Jahren dafür.

Artikel 2270

Nach 10 Jahren sind Architekten und Unternehmer von der Verbindlichkeit befreit, für die von Ihnen oder unter ihrer Leitung errichteten Bauwerke zu haften.

Wie aus Artikel 1792 ZGB hervorgeht, gehört zur Verantwortung des Architekten und des Bauunternehmers auch die Geeignetheit des Baugrundes.

Diese 10-jährige Garantie hat die Besonderheit, dass sie drittschützenden Charakter hat. Die Vorschrift unterfällt dem ordre public. Es soll nicht nur sichergestellt werden, dass das zu errichtende oder errichtete Bauwerk für den Bauherrn sicher ist, sondern auch für unbeteiligte Dritte. Deshalb kann die 10-jährige Haftung für Mängel, die die Solidität und Stabilität des Bauwerkes zu beeinträchtigen geeignet sind, weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden. Dies gilt sowohl für das Innen- wie auch das Außenverhältnis. Im Rahmen der garantie décennale besteht, und zwar aufgrund ihres drittschützenden Charakters, auch eine Haftung für offensichtliche Mängel. Diese Rechtsprechung wurde unlängst durch die Cour de Cassation mit Entscheidungen vom 04.04.2003 und 02.02.2006 bestätigt.

Die Rechtsprechung hat den Begriff der Mängel, die die Solidität und Stabilität des Bauwerks zu beeinträchtigen geeignet sind, in den letzten Jahrzehnten kontinuierlich ausgedehnt. Während ursprünglich nur Mängel an den Fundamenten, Mauern, Dachkonstruktionen, Trägerkonstruktionen etc., also Gewerke, die die Stabilität und Solidität eines Bauwerks gewährleisten, die zehnjährige Haftung auslösen konnten, haftet der Unternehmer z.B. auch für die fehlerhafte Installation einer Zentralheizung, den Einbau eines Fahrstuhls, die Herstellung einer Außenterrasse oder die Herstellung eines Rohrleitungssystems für eine Schokoladenfabrikation. Mittlerweile sind auch Feuchtigkeitsschäden tragender und nicht tragender Mauern, fehlerhafte Isolierung, Schimmelbildung, schadhafte Dächer, Risse im Putz, Schadhaftigkeit von Heizungsleitungen, schadhafte Regenrinnen (mit dem Risiko der Infiltration von Wasser), fehlerhafte Konzeption oder Installation einer mangelhaften Heizung als solche Mängel definiert worden.

Als vices véniels gelten hingegen z.B. Mängel von Dekorationselementen, Wandverkleidungen, am Putz, an Verblendungen, bei Malerarbeiten etc.

d)

Der Kassationsgerichtshoft hat in einer grundsätzlichen Entscheidung vom 05.12.2002 ausdrücklich festgestellt, dass es im Gegensatz zum Kaufrecht in der Person des spezialisierten Unternehmens keine Vermutung der Kenntnis eines Mangels gibt. Im Gegensatz zu dem bereits angesprochenen Haftungsregime des Kaufrechtes muss der Auftraggeber daher im Bereich des Werkvertragsrechts den Beweis für das Vorliegen eines Mangels führen. Der Berufungsgerichtshof Lüttich hat ebenfalls ausdrücklich bestätigt, dass es keine analoge Anwendung des kaufrechtlichen Regimes der Vermutung der Kenntnis von dem Mangel auf Werkverträge gibt.

Der Unternehmer kann sich dadurch entlasten, dass er geltend macht, es liege ein unüberwindbares Hindernis, den Mangel zu kennen, vor (en prouvant qu´il s´est trouvé dans l´ignorance invincible du vice). Diese Hürde ist allerdings erfahrungsgemäß sehr hoch.

Streitig war lange Zeit, ob der spezialisierte Unternehmer sich seiner Haftung durch Verweis auf die Hinzuziehung von Spezialisten entziehen kann. Die Cour de Cassation hat in einer Entscheidung vom 03.03.1978 jedoch zugelassen, dass der Unternehmer und der Architekt sich durch Hinzuziehung von weiteren Spezialisten exkulpieren können.

e)

Die Haftung aus der garantie décennale geht, sofern keine besonderen Haftungstatbestände in dem Vertrag vorgesehen sind, zunächst auf Naturalerfüllung, d.h. Reparatur und Behebung des Mangels. Daneben haftet der Unternehmer auf Entschädigung für die Beeinträchtigung oder Unmöglichkeit der Nutzung des Bauwerks und Folgeschäden.

f)

Der Zeitpunkt des Beginns der 10-jährigen Garantie ist derjenige der agréation.

Im belgischen Recht sind die réception provisoire und réception définitive üblich. Während die réception provisoire lediglich den Gefahrübergang bewirkt und die Feststellung der Beendigung der Arbeiten markiert, bewirkt erst die réception définitive die Abnahme des Werkes als Vertragserfüllung.

Die Parteien sind grundsätzlich frei, den Beginn einer vertraglichen Garantie oder der gesetzlichen Gewährleistung vertraglich zu bestimmen, jedoch nur für Mängel außerhalb des Anwendungsbereichs der garantie décennale. Gemäß einer Entscheidung der Cour de Cassation vom 04.03.1977 beginnt die Verjährung bei der garantie décennale erst mit dem Zeitpunkt der agréation. Dieser entspricht der réception définitive.

Allerdings geht ein Teil der Lehre davon aus, dass auch der Zeitpunkt des Laufs der Verjährung der garantie décennale einer vertraglichen Vereinbarung zugänglich sein müsste.

Da auch die Lastenhefte der öffentlichen Auftraggeber den Lauf der Gewährleistungsfrist an die réception provisoire knüpfen, scheint diese Theorie im Vordringen begriffen zu sein. Die Vorsicht gebietet allerdings, der strengeren Auslegung unter Berücksichtigung des ordre public-Charakters der garantie décennale den Vorzug zu geben.

Während es für versteckte Mängel, die die Solidität und Stabilität des Bauwerks nicht beeinträchtigen (vices véniels), die Pflicht gibt, innerhalb eines angemessenen Zeitraums (délai utile) Mängel gerichtsanhängig geltend zu machen, gibt einen solchen délai utile nicht im Bereich der garantie décennale. Hier kann der Garantieanspruch jederzeit innerhalb der 10-jährigen Frist geltend gemacht werden, wobei allerdings gilt, dass Beweissicherungsverfahren die Gewährleistungsfrist nicht unterbrechen.

 

Guido Imfeld
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Wirtschaftsmediator

Über den Autor

  • Guido Imfeld

    Guido Imfeld ist zugelassener Anwalt seit 1996 und Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht, für Handels- und Gesellschaftsrecht. Seit dem Jahre 2000 ist er auch in Belgien als Anwalt zugelassen. Zum Anwaltsprofil