Auf­fal­lend ist die Anzahl neu­er Man­da­te, die uns infol­ge der Beschlag­nah­me eines Pkw wegen Dieb­stahls oder Unter­schla­gung errei­chen. Ver­mehrt wer­den wir mit Ange­le­gen­hei­ten befasst, wo raf­fi­nier­te Betrü­ger in Deutsch­land, Bel­gi­en, Frank­reich und den Nie­der­lan­den Fahr­zeu­ge ver­äu­ßern und dabei mit gefälsch­ten Papie­ren, Schein­iden­ti­tä­ten etc. vor­ge­hen.

Daher ist wich­tig zu wis­sen, wie man sich als poten­ti­el­ler Käu­fer eines Gebraucht­wa­gens vor unlieb­sa­men Über­ra­schun­gen schüt­zen kann.

Betei­ligt in die­ser Kon­stel­la­ti­on sind in aller Regel der poten­ti­el­le Käu­fer des Fahr­zeugs und der Ver­äu­ße­rer, der ent­we­der als unmit­tel­ba­rer Ver­käu­fer auf­tritt oder in Ver­tre­tung. Betrof­fen ist in aller Regel der ursprüng­lich Berech­tig­te, d.h. der ursprüng­li­che Eigen­tü­mer des Fahr­zeugs.

Die ent­schei­den­de Fra­ge, die sich für den poten­ti­el­len Erwer­ber stellt, ist, ob er in dem Fall, dass ein Nicht­be­rech­tig­ter, d.h. ein Nicht­ei­gen­tü­mer oder nicht von dem Eigen­tü­mer beauf­trag­ter Drit­ter das Fahr­zeug ver­äu­ßert, als Käu­fer wirk­sam das Eigen­tum erwer­ben kann. Dies ist eine Fra­ge des soge­nann­ten Sachen­rechts. Für die Fra­ge des anwend­ba­ren Rechts ist inso­weit das Recht des Lan­des maß­geb­lich, in dem die Über­ga­be statt­ge­fun­den hat.

Vari­an­ten hier­zu sind belie­big vor­stell­bar. Bei­spiel aus unse­rer Pra­xis: Ver­äu­ße­rung eines Por­sche 997 durch einen bel­gi­schen Ver­käu­fer an einen deut­schen Käu­fer mit Über­ga­be in den Nie­der­lan­den; Ver­äu­ße­rung eines in Deutsch­land gestoh­le­nen Fer­ra­ri zunächst nach Bel­gi­en, dort Wei­ter­ver­äu­ße­rung an einen Bel­gi­er, sodann Wei­ter­ver­äu­ße­rung an einen Öster­rei­cher mit Über­ga­be in Öster­reich, oder der klas­si­sche Fall: Deut­scher Ver­äu­ße­rer und deut­scher Erwer­ber und Über­ga­be in Deutsch­land.

In sol­chen Fäl­len, vor allem bei mehr­fa­cher Ver­äu­ße­rung, ist akri­bisch zu prü­fen, ob der ursprüng­lich Berech­tig­te an irgend­ei­ner Stel­le, z.B. in Bel­gi­en oder den Nie­der­lan­den, bereits das Eigen­tum ver­lo­ren haben könn­te. Auf Sei­ten des Erwer­bers ist zu prü­fen, ob er selbst — gut­gläu­big — Eigen­tum erwer­ben konn­te.

Gut­gläu­bi­ger Erwerb des Eigen­tums:

Soweit das deut­sche Sachen­recht betrof­fen ist, gilt, dass an abhan­den gekom­me­nen Sachen (gestoh­len oder ver­lo­ren) gemäß § 935 BGB grund­sätz­lich kein Eigen­tum erwor­ben wer­den kann. Hier gibt es kei­nen Gut­glau­bens­schutz zu Guns­ten des Erwer­bers.

Anders ver­hält es sich, wenn das Fahr­zeug durch einen dem ursprüng­lich Berech­tig­ten zure­chen­ba­ren Vor­gang an den Nicht­be­rech­tig­ten über­ge­ben wur­de. Klas­si­sche Fäl­le sind die­je­ni­gen der Unter­schla­gung anläss­lich einer Pro­be­fahrt, von Leih­wa­gen oder bei Lea­sing­ver­trä­gen.

In einem sol­chen Fall ist zu ent­schei­den, wel­chen Inter­es­sen Vor­rang zu gewäh­ren ist, den Inter­es­sen des Eigen­tü­mers oder den Inter­es­sen des Erwer­bers. Das deut­sche Recht ent­schei­det zu Guns­ten des Erwer­bers, um die Ver­kehrs­si­cher­heit sol­cher Trans­ak­tio­nen zu schüt­zen, aber nur, wenn der Erwer­ber gut­gläu­big, bzw. nega­tiv for­mu­liert, nicht bös­gläu­big war.

Bös­gläu­big ist der Erwer­ber dann, wenn er grob fahr­läs­sig gehan­delt hat, d.h. in hohem Maße gegen Sorg­falts­pflich­ten ver­sto­ßen hat.

Die Sorg­falts­pflich­ten im Ein­zel­nen.

Was muss ein poten­ti­el­ler Erwer­ber daher beach­ten?

1.

Der Besitz an einer Sache, d.h. der Besitz an dem Fahr­zeug, indi­ziert Eigen­tum des Besit­zers (§ 1006 BGB). Bei Kfz reicht die­se gesetz­li­che Ver­mu­tung jedoch nicht aus, um Gut­glau­bens­schutz zu begrün­den. Viel­mehr muss der Erwer­ber sich den Fahr­zeug­schein Teil I und Fahr­zeug­schein Teil II im Ori­gi­nal vor­le­gen las­sen. Dies gilt auch für das bel­gi­sche und nie­der­län­di­sche Recht, soweit dort die ent­spre­chen­den Doku­men­te exis­tie­ren. In Bel­gi­en gibt es die Zulas­sungs­pa­pie­re Teil I und Teil II erst seit dem 01.09.2013, vor­her gab es nur einen rosa Kfz-Fahr­zeug­schein. Zusätz­lich soll­te man sich die grü­ne Ver­si­che­rungs­kar­te vor­le­gen las­sen.

2.

Sodann muss der Erwer­ber, möch­te er Gut­glau­bens­schutz für sich in Anspruch neh­men, die Iden­ti­tät des Ver­äu­ße­rers mit der Per­son, die in den Fahr­zeug­pa­pie­ren aus­ge­wie­sen ist, über­prü­fen. Dies muss er anhand eines Per­so­nal­aus­wei­ses oder Rei­se­pas­ses tun. Man soll­te tun­lichst eine Kopie des Iden­ti­täts­pa­piers anfer­ti­gen bzw. zumin­dest des­sen Num­mer auf dem Kauf­ver­trag ver­mer­ken oder Zeu­gen hier­für zur Hand haben. Denn für die Ein­hal­tung der Sorg­falts­pflich­ten ist der Erwer­ber im Streit­fall beweis­pflich­tig.

3.

Vor­sicht ist gebo­ten, wenn Drit­te als angeb­li­che Ver­mitt­ler, Fami­li­en­mit­glie­der oder Ver­tre­ter einer Fir­ma (bei Fahr­zeu­gen, die auf ein Unter­neh­men zuge­las­sen sind) auf­tre­ten. Den Käu­fer tref­fen Nach­for­schungs­pflich­ten, wenn die han­deln­de Per­son nicht iden­tisch ist mit der aus den Papie­ren legi­ti­mier­ten Per­son.

Bei dem Wei­ter­ver­kauf von nicht auf den Ver­äu­ße­rer zuge­las­se­nen Fahr­zeu­gen, im Gebraucht-Kfz-Han­del üblich, muss die Ver­äu­ße­rungs­ket­te belegt wer­den. Bei einem Unter­neh­men ist durch Han­dels­re­gis­ter­aus­zug die Ver­tre­tungs­be­fug­nis der han­deln­den Per­so­nen für das Unter­neh­men zu ermit­teln.

Hat der poten­ti­el­le Erwer­ber die­se ihn tref­fen­den Sorg­falts­pflich­ten beach­tet, so tref­fen ihn kei­ne wei­te­ren Nach­for­schungs­pflich­ten (sie­he z.B. BGH, Urteil vom 01.03.2013 (V ZR 92/12)), es sei denn, das Geschäft ist von Auf­fäl­lig­kei­ten gekenn­zeich­net. Sol­che Auf­fäl­lig­kei­ten sind z.B., wenn kein Ori­gi­nal­schlüs­sel vor­ge­legt wer­den kann oder der 2. Schlüs­sel fehlt (typisch für bei Pro­be­fahr­ten unter­schla­ge­ne Fahr­zeu­ge), wenn der Preis auf­fäl­lig nied­rig ist etc. Auf­fäl­lig kann sein, wenn, unter wel­chen Vor­wän­den auch immer, die gesam­te Trans­ak­ti­on nicht am Wohn- oder Betriebs­sitz des Ver­äu­ße­rers statt­fin­det, son­dern auf Auto­bahn­park­plät­zen, in Gast­stät­ten etc. Selbst­ver­ständ­lich ist die­se Regel nicht abso­lut zu neh­men, wenn z.B. der Ver­käu­fer bereit ist, bei gro­ßen Distan­zen den Käu­fer auf dem hal­ben Wege zu tref­fen oder den Wagen zu dem Käu­fer zu brin­gen. Auf der siche­ren Sei­te ist man aller­dings eher, wenn das Klin­gel­schild der Adres­se, wo der Ver­käu­fer sei­nen Wohn­sitz hat, mit sei­nem Namen über­ein­stimmt.

4.

Ist ein Fahr­zeug gestoh­len oder unter­schla­gen wor­den, erfolgt in aller Regel über die mit der Fahn­dung befass­ten Poli­zei­be­hör­den eine Ein­tra­gung in das soge­nann­te Schen­ge­ner Infor­ma­ti­ons­sys­tem (SIS). Dies ist ein Infor­ma­ti­ons­sys­tem für die Sicher­heits­be­hör­den der Schen­gen-Län­der und dient der auto­ma­ti­sier­ten Per­so­nen- und Sach­fahn­dung in der EU. Zugriffs­be­rech­tigt sind nur Behör­den. Aller­dings gibt es pri­vat betrie­be­ne Web­sites, wie z.B. „diebstahlradar.de“, „vin-info.com“, „fahrzeug-identifizierungsnummern-check.de“, „stolencars24.eu“, um nur eini­ge zu nen­nen und ohne im Ein­zel­nen deren Zuver­läs­sig­keit geprüft zu haben. Dort kön­nen auch Pri­vat­per­so­nen recher­chie­ren, ob das Fahr­zeug als gestohlen/unterschlagen gemel­det ist.

Zu emp­feh­len ist daher, sich von dem poten­ti­el­len Ver­äu­ße­rer vor­ab die Fahr­zeug­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer mit­tei­len zu las­sen, um die­se dann in die­sen Such­ma­schi­nen, bei dem ört­li­chen Stra­ßen­ver­kehrs­amt oder der Poli­zei dar­auf­hin zu über­prü­fen, ob eine Ein­tra­gung vor­liegt. Abso­lut sicher ist die­se Metho­de aber lei­der auch nicht, da wir eini­ge Fäl­le ver­tre­ten, bei denen geleas­te Fahr­zeu­ge in Ita­li­en oder Spa­ni­en unter­schla­gen wur­den, ohne SIS-Ein­trag ver­kauft, jedoch nach durch­ge­führ­ter Trans­ak­ti­on und Zah­lung des Kauf­prei­ses dann als gestoh­len gemel­det wur­den. Dann ist eine Zulas­sung des Fahr­zeugs nicht mög­lich und es droht Beschlag­nah­me durch die Poli­zei.

Lei­der ist es fak­tisch so gut wie unmög­lich, eine ita­lie­ni­sche oder spa­ni­sche Behör­de selbst bei Nach­weis eines gut­gläu­bi­gen Erwer­bes zur Löschung des SIS-Ein­tra­ges zu ver­an­las­sen. Solan­ge der SIS-Ein­trag besteht, ist das Fahr­zeug fak­tisch erst ein­mal ein Hau­fen Metall. Hier kann ggf. im Rah­men eines Ver­wal­tungs­ver­fah­rens Abhil­fe geschaf­fen wer­den. Jeden­falls aber wird wohl der Wie­der­ver­kauf zunächst so gut wie unmög­lich sein.

Liegt ein SIS-Ein­trag vor, hat das Fahr­zeug zwar einen Rechts­man­gel. Die durch einen SIS-Ein­trag begrün­de­te Rechts­män­gel­haf­tung geht aber dann ins Lee­re, wenn es sich bei dem Ver­äu­ße­rer um einen Betrü­ger han­delt, wie dies häu­fig der Fall ist. Ein Regress wird bereits an der Zustel­lung der Kla­ge schei­tern.

Wer­den jedoch die oben­ste­hen­den Regeln beach­tet und lässt man viel­leicht ein biss­chen mehr Sorg­falt, als die Recht­spre­chung for­dert, wal­ten, besteht bei unter­schla­ge­nen Fahr­zeu­gen in Deutsch­land eine sehr gute Chan­ce, sich gegen­über dem ursprüng­lich Berech­tig­ten auf einen Gut­glau­bens­er­werb zu beru­fen.

Aus­lands­fäl­le

Glei­ches gilt auch, wenn der ursprüng­lich Berech­tig­te bei mehr­glied­ri­gen Erwerbs­tat­be­stän­den, die teil­wei­se im Aus­land spie­len, an irgend­ei­ner Stel­le sein Eigen­tum ver­lo­ren hat.

Der Erwerb des Eigen­tums und der Ver­lust des Eigen­tums nach aus­län­di­schen Rechts­ord­nun­gen gemäß dem Grund­satz der lex rei sitae wirkt end­gül­tig. Ist z.B. in einem Land ein Gut­glau­bens­er­werb auch bei gestoh­le­nen oder abhan­den gekom­me­nen Sachen mög­lich, so lebt die Sper­re des § 935 BGB nicht mehr auf, wenn das Fahr­zeug nach Deutsch­land ver­bracht wird. In die­sem Fall wäre dann nach aus­län­di­scher Rechts­ord­nung zu unter­su­chen, ob ggf. ein Ver­lust des Eigen­tums erfolgt ist, um Her­aus­ga­be­an­sprü­chen zu begeg­nen.

Ins­be­son­de­re Bel­gi­en

Soweit ein Fahr­zeug in Bel­gi­en erwor­ben wird, gab es bis zum 01.09.2013 dort noch kei­nen Kfz-Brief, son­dern nur einen (rosa) Kfz-Schein. Die in Deutsch­land gül­ti­gen Regeln zum Gut­glau­bens­er­werb waren daher bis­lang dort nicht in der­sel­ben Wei­se anwend­bar. Mitt­ler­wei­le gibt es aber auch dort Zulas­sungs­do­ku­men­te ent­spre­chend Teil I und II. Aller­dings gilt hier, sich ggf. über lan­des­spe­zi­fi­sche Beson­der­hei­ten zu infor­mie­ren. In Bel­gi­en muss z.B. ein Fahr­zeug bei einer Ver­äu­ße­rung seit dem 01.12.2006 mit einem Car-Pass aus­ge­stat­tet sein, wenn der Käu­fer eine Pri­vat­per­son ist. In die­sem Car-Pass sind sämt­li­che War­tun­gen und Repa­ra­tu­ren für das Fahr­zeug ver­zeich­net und die­ser Aus­druck muss bei einer Ver­äu­ße­rung vor­ge­legt wer­den. Pro­blem ist nur, dass vie­le Deut­sche dies nicht wis­sen. Dies machen sich Betrü­ger zu nut­ze. Ansons­ten stellt die­se gesetz­li­che Ver­pflich­tung einen Schutz z.B. gegen Kilo­me­ter­ma­ni­pu­la­tio­nen dar, der einen Erwerb in Bel­gi­en inter­es­sant machen kann. Auch erlaubt der Car-Pass Nach­fra­gen bei den Werk­stät­ten.

Bei dem Kauf von einem ein­ge­ses­se­nen Händ­ler in Bel­gi­en gibt es im bel­gi­schen Recht den wei­te­ren Vor­teil, dass der Her­aus­ga­be­an­spruch des ursprüng­lich Berech­tig­ten nach drei Jah­ren ver­jährt. Ist die Ver­jäh­rung nicht ein­ge­tre­ten, muss der die Her­aus­ga­be des Fahr­zeugs Bean­spru­chen­de, zumeist die Kas­ko-Ver­si­che­rung, dem gut­gläu­bi­gen Käu­fer gemäß Arti­kel 2280 Code Civil den tat­säch­lich gezahl­ten Kauf­preis erstat­te­ten. Aber Ach­tung: Dies gilt nicht für Fähn­chen­händ­ler oder z.B. unter Auto­bahn­brü­cken in Ant­wer­pen orga­ni­sier­te Auto­bör­sen. Manch­mal lohnt es sich, ver­lo­cken­de Ange­bo­te links lie­gen zu las­sen und bei einem Händ­ler, all­zu­mal mit gesetz­li­cher Gewähr­leis­tung, zu kau­fen. Dort kann in der Regel auch Regress aus Rechts­män­gel­haf­tung geführt wer­den.

Ein letz­ter Hin­weis: In Bel­gi­en dür­fen Bar­zah­lun­gen nur bis zu einer Gren­ze von 3.000,00 Euro erfol­gen. Dies weiß der deut­sche Käu­fer in der Regel nicht. Die bel­gi­schen Gerich­te set­zen dies aber als selbst­ver­ständ­lich vor­aus und schlie­ßen bei Ver­stö­ßen auf Bös­gläu­big­keit. Daher soll­te der Kauf­preis über­wie­sen oder bes­ser mit bank­be­stä­tig­tem Scheck bezahlt wer­den. Das hat auch den Vor­teil, dass der unter einer Schein­iden­ti­tät auf­tre­ten­de Käu­fer eine wei­te­re Hür­de zu über­win­den hat. Vor­sicht ist gebo­ten, wenn der Ver­käu­fer dann bit­tet, den Scheck auf einen Drit­ten aus­zu­stel­len oder auf ein ande­res Kon­to zu über­wei­sen.

 

Gui­do Imfeld
Rechts­an­walt / Avo­cat / Advo­caat
Fach­an­walt für inter­na­tio­na­les Wirt­schafts­recht
Fach­an­walt für Han­dels- und Gesell­schafts­recht
Fach­an­walt für gewerb­li­chen Rechts­schutz
Wirt­schafts­me­dia­tor

News­let­ter-Anmel­dung

Ja, ich habe die Daten­schutz­er­klä­rung zur Kennt­nis genom­men und bin mit Absen­den des Kon­takt­for­mu­la­res mit der elek­tro­ni­schen Ver­ar­bei­tung und Spei­che­rung mei­ner Daten ein­ver­stan­den. Mei­ne Daten wer­den dabei nur streng zweck­ge­bun­den zur Bear­bei­tung und Beant­wor­tung mei­ner Anfra­ge benutzt.

Über den Autor

  • Guido Imfeld

    Gui­do Imfeld ist zuge­las­se­ner Anwalt seit 1996 und Fach­an­walt für Inter­na­tio­na­les Wirt­schafts­recht, für Han­dels- und Gesell­schafts­recht. Seit dem Jah­re 2000 ist er auch in Bel­gi­en als Anwalt zuge­las­sen. Zum Anwalts­pro­fil