Wir möch­ten Ihnen mit die­sem Arti­kel einen kur­zen Über­blick über die Schrit­te geben, die not­wen­dig sind, um eine GmbH in Bel­gi­en zu grün­den.

Die GmbH in Bel­gi­en wird als Per­so­nen­ge­sell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung bezeich­net, d.h. auf Deutsch „PGmbH“, auf Fran­zö­sisch „SPRL“ bzw. „Socié­té per­son­nel­le à responsa­bi­li­té limi­tée“ und auf Nie­der­län­disch „BVBA“ bzw. „bes­lo­ten ven­nootschap met beperk­te aans­pra­ke­li­jheit“.

Die GmbH kann einen oder meh­re­re Gesell­schaf­ter haben. Das Min­dest­ka­pi­tal beträgt 18.550,00 Euro und ist bei einer Ein-Mann-GmbH voll­stän­dig zu befrei­en, bei einer Mehr-Gesell­schaf­ter-GmbH in Höhe von 6.200,00 Euro. Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen darf das Min­dest­ka­pi­tal in den ers­ten fünf Jah­ren nach Grün­dung zwi­schen 1,00 Euro und 18.549,00 Euro betra­gen.

Bei einer Ein-Mann-GmbH besteht aller­dings eine Haf­tung des Gesell­schaf­ters für Ver­bind­lich­kei­ten der Gesell­schaft, wes­we­gen häu­fig eine Zwei-Per­so­nen-Gesell­schaft gewählt wird, bei der eine zwei­te Per­son min­des­tens einen Geschäfts­an­teil hält.

Die Errich­tung einer GmbH nach bel­gi­schem Recht ist form­be­dürf­tig. Es bedarf eines nota­ri­el­len Grün­dungs­ak­tes.

Hier­zu sind fol­gen­de Unter­la­gen bei­zu­brin­gen:

  1. 1. Sat­zung
    Die­se wird in aller Regel vom Notar vor­ge­fer­tigt, kann aber auch von den Par­tei­en bei­gebracht wer­den
  2. 2. Bank­be­schei­ni­gung
    Hier­bei han­delt es sich um eine Beschei­ni­gung der Bank, dass das Stamm­ka­pi­tal in der gesetz­lich gefor­der­ten Min­dest­hö­he befreit und auf das Kon­to der Gesell­schaft ein­ge­zahlt wer­den. Hier­zu ist die vor­he­ri­ge Eröff­nung eines Kon­tos in Bel­gi­en not­wen­dig, wobei zu emp­feh­len ist, die­sen Schritt ca. zwei Wochen vor der geplan­ten nota­ri­el­len Beur­kun­dung der Grün­dung der Gesell­schaft zu voll­zie­hen, weil die Ban­ken vor Aus­stel­lung der Bank­be­schei­ni­gung die wirt­schaft­lich Berech­tig­ten zu iden­ti­fi­zie­ren haben.
  3. 3. Kopien der Iden­ti­täts­pa­pie­re der Gesell­schaf­ter bzw. Han­dels­re­gis­ter­aus­zü­ge und Sta­tu­ten, wenn Gesell­schaf­ter ihrer­seits Gesell­schaf­ten sind.
  4. 4. Busi­ness-Plan
    Im bel­gi­schen Recht ist der Busi­ness-Plan not­wen­di­ge Vor­aus­set­zung zur Grün­dung einer GmbH. Anders als im deut­schen Recht besteht im bel­gi­schen Recht eine Durch­griffs­haf­tung gegen­über den Grün­dern einer GmbH, wenn die GmbH inner­halb der ers­ten drei Jah­re insol­vent wird und dies dar­auf zurück­zu­füh­ren ist, dass die Gesell­schaft erkenn­bar nicht mit aus­rei­chen­den Finanz­mit­teln für ihren Geschäfts­ge­gen­stand aus­ge­stat­tet war. Die­ses wird anhand des Busi­ness-Plans über­prüft, wes­we­gen auf die­sen eine gestei­ger­te Auf­merk­sam­keit zu ver­wen­den ist. In aller Regel bedient man sich zur Erstel­lung die­ses Busi­ness-Plans eines bel­gi­schen Steu­er­be­ra­ters.

 

Sind die­se Unter­la­gen vor­han­den, kann die Gesell­schaft vor dem zustän­di­gen Notar gegrün­det wer­den.

Sind die­se Unter­la­gen vor­han­den, kann die Gesell­schaft vor dem zustän­di­gen Notar gegrün­det wer­den.

Bei der Grün­dung wird eine ers­te Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung abge­hal­ten, in der der/die Geschäftsführer(er) bestimmt wird/werden. Der Geschäfts­füh­rer muss in der Lage sein, sein Amt als Geschäfts­füh­rer aus­zu­füh­ren, wofür er all­ge­mein betriebs­wirt­schaft­li­che und recht­li­che Kennt­nis­se nach­wei­sen muss. Dies kann durch Schul­ab­schluss bzw. uni­ver­si­tä­re Aus­bil­dung oder ande­re geeig­ne­te Mit­tel nach­ge­wie­sen wer­den.

Die Grün­dungs­ur­kun­de wird von dem Notar zum Han­dels­ge­richt ver­fügt und im bel­gi­schen Staats­blatt (Moni­teur Bel­ge) ver­öf­fent­licht. Gleich­zei­tig erhält die Unter­neh­mung eine Unter­neh­mens­num­mer, mit der sie im Unter­neh­mens­schal­ter ange­mel­det wird.

Der Geschäfts­füh­rer wird in Bel­gi­en sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig, wobei sich die Höhe der Zah­lun­gen ent­we­der nach sei­nem Gehalt rich­tet oder, wird er unent­gelt­lich tätig, ein quar­tals­mä­ßig zu ent­rich­ten­den Min­dest­be­trag von ca. 500,00 Euro zu zah­len ist. Unter­halb der Ebe­ne der Geschäfts­füh­rung kann eine Per­son mit der täg­li­chen Geschäfts­füh­rung beauf­tragt wer­den.

In aller Regel wird die Gesell­schaft mehr­wert­steu­er­pflich­tig sein. Sie hat hier­für einen Geschäfts­sitz nach­zu­wei­sen. Die Mehr­wert­steu­er­num­mer ist, wenn sie erteilt wird, iden­tisch mit der Unter­neh­mens­num­mer.

Die Anmel­dung beim Unter­neh­mens­re­gis­ter, einem Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger und dem Mehr­wert­steu­er­amt über­nimmt in aller Regel der Steu­er­be­ra­ter.

Die Ver­öf­fent­li­chung der Sta­tu­ten und Ein­tra­gung im Han­dels­re­gis­ter nimmt unge­fähr einen Zeit­raum von zwei bis drei Wochen in Anspruch.

Die Sta­tu­ten und admi­nis­tra­ti­ven Doku­men­te müs­sen in der Spra­che abge­fasst sein, die der Spra­che des Lan­des­teils ent­spricht, in dem die Gesell­schaft ihren Sitz hat. Dies ist ent­we­der Fran­zö­sisch, Nie­der­län­disch oder Deutsch. Bel­gi­en hat, aus deut­scher Per­spek­ti­ve, den Vor­teil, eine Deutsch­spra­chi­ge Gemein­schaft zu haben, in der Deutsch Amts­spra­che ist, so dass die gesam­te Grün­dung und wei­te­re Abwick­lung, inklu­si­ve der künf­ti­gen Steu­er­erklä­run­gen, Bilan­zen etc. auf Deutsch erfol­gen kann.

Für wei­te­re Aus­künf­te ste­hen wir Ihnen ger­ne zur Ver­fü­gung.

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