Grenz­über­schrei­ten­de Wer­bung ist in Zei­ten des Inter­nets täg­li­che Rea­li­tät. Wer­bung im Inter­net lässt sich fak­tisch gar nicht mehr auf ein Land beschrän­ken.

Ent­schei­dung des OLG Köln zur Fra­ge der Markt­or­tan­knüp­fung im Wett­be­werbs­recht

Wäh­rend die Gedan­ken frei sind, ist es die Wer­bung jedoch nicht. Wer­bung spielt sich nicht in einem rechts­frei­en Raum ab, son­dern ist in Deutsch­land z.B. über das Gesetz gegen unlau­te­ren Wett­be­werb, in Bel­gi­en durch das Gesetz vom 06.04.2010 über Markt­prak­ti­ken regu­liert.

Immer wie­der stellt sich aber die Fra­ge, nach wel­chem Recht eine kon­kre­te Wer­be­maß­nah­men beur­teilt wird, wenn sie grenz­über­schrei­tend wirkt.

Häu­fig geis­tert dabei Arti­kel 3 der E‑Com­mer­ce-Richt­li­nie durch die Köp­fe der Betei­lig­ten. Die­se Vor­schrift ver­an­kert das Her­kunfts­land im E‑Commerce. Eine Web­site ist von allen Punk­ten der Erde, die mit dem Inter­net ver­bun­den sind, abruf­bar. Es liegt dabei auf der Hand, dass ein Unter­neh­men, das einen Wer­be­auf­tritt im Inter­net hat, kei­ne Wer­bung betrei­ben kann, die in allen Län­dern der Welt mit dem dor­ti­gen natio­na­len Wer­be­recht kon­form geht. Des­halb bestimmt Arti­kel 3 der E‑Com­mer­ce-Richt­li­nie für die EU, dass ein Inter­net­auf­tritt den Bestim­mun­gen des Lan­des zu ent­spre­chen hat, in dem das Unter­neh­men sei­nen Sitz hat.

Das heißt aber nur, dass das deut­sche Unter­neh­men in Deutsch­land nach deut­schem Recht wer­ben kann, und z.B. kein bel­gi­scher Wett­be­wer­ber, der sich den Inter­net­auf­tritt ansieht, auf­grund der theo­re­ti­schen Mög­lich­keit des Abrufs der Inter­net­sei­ten in Bel­gi­en dort eine Kla­ge erhe­ben könn­te, indem er behaup­tet, die Wer­bung ver­sto­ße gegen bel­gi­sches Recht.

Anders jedoch, wenn das jewei­li­ge Unter­neh­men sei­ne Wer­bung auf das Aus­land aus­rich­tet.

Zur Fra­ge, wann ein Unter­neh­men sei­ne Geschäfts­tä­tig­keit auf ein ande­res Land aus­rich­tet, gibt es eine Viel­zahl von Kri­te­ri­en, wie z.B. die Ver­wen­dung einer frem­den Spra­che, die Anga­be einer inter­na­tio­na­len Vor­wahl, der Aus­weis von Ver­sand­kos­ten in das Aus­land etc.

Sind die­se Vor­aus­set­zun­gen erfüllt, han­delt es sich nicht mehr um einen Inlands­sach­ver­halt mit der theo­re­ti­schen Mög­lich­keit des Abrufs der Inter­net­sei­te im Aus­land, son­dern wir reden von dem gewoll­ten Abruf der Inter­net­sei­te im Aus­land, weil das Unter­neh­men dort Wer­bung betreibt und um Kun­den wirbt. D.h., das wer­ben­de Unter­neh­men rich­tet sei­ne Tätig­keit auf den ande­ren Staat aus.

Dann jedoch liegt ein Fall vor, bei dem Inter­es­sen der Mit­be­wer­ber im Aus­land auf­ein­an­der­tref­fen und auf die Ent­schlie­ßung der umwor­be­nen Kun­den dort ein­ge­wirkt wer­den soll. Die­ser Ort wird als soge­nann­ter Markt­ort bezeich­net.

Gemäß Ent­schei­dung des BGH aus 2010 (GRUR 2010, 847) und nun­mehr des OLG Köln vom 19.02.2014 (Az.: 6 U 163/13) ist das anwend­ba­re Sach­recht das Recht die­ses Markt­or­tes. Dies ent­spricht Arti­kel 6 Rom-II-Ver­ord­nung.

Rich­tet also ein deut­sches Unter­neh­men sei­ne Wer­bung z.B. (auch) auf den bel­gi­schen Markt aus, muss die Wer­bung mit dem bel­gi­schen Recht kon­form gehen. Rich­tet ein Unter­neh­men sei­ne Wer­bung auf meh­re­re oder sogar alle Mit­glied­staa­ten der EU aus, müs­sen die jeweils dort anwend­bar Rechts­vor­schrif­ten beach­tet wer­den.

Das OLG Köln stellt in sei­ner Ent­schei­dung aus­drück­lich fest, dass hier die soge­nann­te Mosa­ik­theo­rie gilt und es bei Kol­li­sio­nen der Wett­be­werbs­in­ter­es­sen im aus­län­di­schen Markt­ort auf Rechts­na­tur und Reich­wei­te des Her­kunfts­land­prin­zips nach § 3 des Tele­me­di­en­ge­set­zes, das Arti­kel 3 E‑Com­mer­ce-Richt­li­nie umsetzt, nicht ankommt. Denn ob die Wer­bung irre­füh­rend ist, rich­te sich in recht­li­cher Hin­sicht nach den am Markt­ort gel­ten­den natio­na­len Rege­lun­gen zur Umset­zung der Richt­li­nie 2005/29/EG über unlau­te­re Geschäfts­prak­ti­ken sowie ggf. der Richt­li­nie 2006/114/EG über irre­füh­ren­de und ver­glei­chen­de Wer­bung.

 

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