Mehr­wert­steu­er­pflicht bei Über­las­sung von Dienst­wa­gen zu pri­va­ter Nut­zung an in Bel­gi­en woh­nen­de Mit­ar­bei­ter

 

Seit dem 30.06.2013 gilt das Gesetz zur Umset­zung der Amts­hil­fe­richt­li­nie sowie zur Ände­rung steu­er­li­cher Vor­schrif­ten (Amts­hil­fe­richt­li­nie – Umset­zungs­ge­setz). Auf­grund die­ses Geset­zes erfolg­te eine Anpas­sung des Leis­tungs­or­tes bei der lang­fris­ti­gen Ver­mie­tung von Beför­de­rungs­mit­teln an Nicht­un­ter­neh­mer in § 3 a Abs. 3 Nr. 2 UStg an Arti­kel 56 Abs. 2 MwSt­Sys­tRL.

Der mehr­wert­steu­er­re­le­van­te Leis­tungs­ort bei der lang­fris­ti­gen Ver­mie­tung von Beför­de­rungs­mit­teln befin­det sich nun­mehr an dem Ort, an dem der Emp­fän­ger sei­nen Wohn­sitz oder Sitz hat.

Die Über­las­sung eines Dienst­wa­gens zur pri­va­ten Nut­zung, z.B. für Pri­vat­fahr­ten oder für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Betrieb (die mehr­wert­steu­er­recht­lich der Pri­vat­sphä­re zuge­ord­net wer­den), wird als lang­fris­ti­ge Ver­mie­tung von Beför­de­rungs­mit­teln an Nicht­un­ter­neh­mer ange­se­hen. Da sich der Leis­tungs­ort nach Vor­ste­hen­dem am Wohn­sitz des Emp­fän­gers der Leis­tung befin­det, ist hier eine mehr­wert­steu­er­re­le­van­te Leis­tung im Aus­land anzu­neh­men.

Betrof­fen sind daher Unter­neh­men, die im Aus­land woh­nen­de Mit­ar­bei­ter beschäf­ti­gen und die­sen Mit­ar­bei­tern einen Dienst­wa­gen zur Ver­fü­gung stel­len, den die Mit­ar­bei­ter auch pri­vat nut­zen kön­nen. In einem Ver­wal­tungs­schrei­ben vom 12.09.2013 stellt das BMF klar, dass die­se Regeln nicht nur für die Ver­mie­tung von Leih­wa­gen oder Sport­boo­ten gel­ten, son­dern auch für den Dienst­wa­gen eines Arbeit­neh­mers.

Wört­lich heißt es in dem Schrei­ben des BMF vom 12.09.2013:

„Über­lasst der Unter­neh­mer (Arbeit­ge­ber) sei­nem Per­so­nal (Arbeit­neh­mer) ein erwor­be­nes Fahr­zeug auch zur pri­va­ten Nut­zung (Pri­vat­fahr­ten, Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­ten sowie Fami­li­en- und Heim­fahr­ten aus Anlass einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung) ist dies regel­mä­ßig als ent­gelt­li­che Ver­mie­tung eines Beför­de­rungs­mit­tels anzu­se­hen (vgl. Tz. 4.1 des BMF-Schrei­bens v. 27.08.2004, BStBl. I S. 864). Der Leis­tungs­ort die­ser Leis­tung bestimmt sich nach § 3 a Abs. 3 Nr. 2 UStG. Liegt dage­gen eine unent­gelt­li­che Über­las­sung im Sin­ne des § 3 Abs. 9 a Nr. 1 UStG vor (vgl. Tz. 4.2.2.1 des BMF-Schrei­bens v. 27.08.2004, BStBl I S. 864) bestimmt sich deren Leis­tungs­ort nach § 3 f. UStG.“

Fol­ge ist grund­sätz­lich, dass die Mehr­wert­steu­er für die pri­va­te Nut­zung eines dienst­lich über­las­se­nen Pkw nicht mehr in Deutsch­land, son­dern in die­sen Fäl­len in Bel­gi­en zu dekla­rie­ren wäre. Dies wür­de die Mehr­wert­steu­er-Regis­trie­rung der betrof­fe­nen Unter­neh­mer in Bel­gi­en vor­aus­set­zen.

Pro­ble­ma­tisch kann dies jedoch dann wer­den, wenn das Fahr­zeug bis­lang in Bel­gi­en nicht ord­nungs­ge­mäß gemel­det wur­de. Denn bekannt­lich ist Bel­gi­en äußerst restrik­tiv in der Zulas­sung der Nut­zung von im Aus­land, ins­be­son­de­re Deutsch­land und Luxem­burg, zuge­las­se­nen Fahr­zeu­gen auf bel­gi­schem Ter­ri­to­ri­um. Gemäß Cir­cu­lai­re AFER 43/2006 ist dies nur aus­nahms­wei­se zuläs­sig. Soweit Arbeit­neh­mer betrof­fen sind, setzt die pri­va­te Nut­zung eines sol­chen Pkw in Bel­gi­en vor­aus, dass es sich um einen auf das deut­sche Unter­neh­men zuge­las­se­nen Pkw han­delt, der dem Arbeit­neh­mer durch aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung im Arbeits­ver­trag auch zur pri­va­ten Nut­zung über­las­sen wird. Sol­len Fami­li­en­mit­glie­der, ins­be­son­de­re Ehe­frau oder erwach­se­ne Kin­der, das Fahr­zeug nut­zen dür­fen, muss dies aus­drück­lich in dem Arbeits­ver­trag fest­ge­hal­ten wer­den. Lie­gen die­se Vor­aus­set­zun­gen vor, kann der betrof­fe­ne Arbeit­neh­mer an dem für sei­nen Wohn­ort zustän­di­gen Mehr­wert­steu­er­amt eine soge­nann­te Mehr­wert­steu­er-Beschei­ni­gung gemäß dem Rund­schrei­ben AFER 43/2006 bean­tra­gen (soge­nann­te „atte­sta­ti­on TVA“). Die­se Mehr­wert­steu­er­be­schei­ni­gung ist in dem Fahr­zeug mit­zu­füh­ren und bei einer Kon­trol­le vor­zu­wei­sen.

Bezweckt wird damit, dass im Fal­le einer Kon­trol­le durch Poli­zei- oder Zoll­be­hör­den, die regel­mä­ßig bei aus­län­di­schen Fahr­zeu­gen auf bel­gi­schem Ter­ri­to­ri­um durch­ge­führt wer­den, nicht mehr die Fra­ge der mate­ri­ell-recht­li­chen Zuläs­sig­keit der Nut­zung in Bel­gi­en zu dis­ku­tie­ren ist, son­dern die­ser Nach­weis for­mal durch Vor­la­ge der Beschei­ni­gung geführt wird.

Soweit nun­mehr für die Über­las­sung Mehr­wert­steu­er in Bel­gi­en anfällt, sind die­se Vor­gän­ge zur Ver­mei­dung der Hin­ter­zie­hung von Mehr­wert­steu­er anzu­mel­den. Dabei ist jedoch dar­auf zu ach­ten, dass in den Fäl­len, in denen es die Arbeit­neh­mer bis­lang ver­säumt haben, die „atte­sta­ti­on TVA“ zu bean­tra­gen, zu einer Offen­le­gung die­ser Tat­be­stän­de kommt.

Dies kann im Ein­zel­fall zu unan­ge­neh­men Über­ra­schun­gen im Hin­blick auf Steu­er­nach­zah­lun­gen für die Ver­gan­gen­heit füh­ren.

Die Ände­rung des Leis­tungs­or­tes bzw. die not­wen­di­ge Regis­trie­rung von aus­län­di­schen Unter­neh­men in Bel­gi­en zu Mehr­wert­steu­er­zwe­cken ist daher im Gesamt­kon­text zu betrach­ten und soll­te mit der gebo­te­nen Umsicht ange­gan­gen wer­den.

Es gibt mitt­ler­wei­le einen Nach­trag vom 28.11.2013 zu die­sem Stand­punkt. Lesen Sie, war­um es in der Pra­xis zur eini­gen Pro­ble­men durch die Ände­rung des Mehr­wert­steu­er­rechts gekom­men ist.


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