Rechts­an­walt Gui­do Imfeld hielt am 12.11.2015 einen Vor­trag über außer­ge­richt­li­che Streit­lö­sung bei dem Deut­schen Sach­ver­stän­di­gen­tag in Leip­zig.

Fra­ge 1: Wel­che Ver­fah­ren und Metho­den zur außer­ge­richt­li­chen Lösung von Kon­flik­ten und Strei­tig­kei­ten gibt es?

1.1. Soweit Cha­rak­te­ris­ti­kum der außer­ge­richt­li­chen Lösung von Kon­flikt­fäl­len ist, dass die­se außer­halb der staat­li­chen Gerichts­bar­keit statt­fin­det, wären als sol­che Metho­den

  • die insti­tu­tio­nel­le Schieds­ge­richts­bar­keit,
  • die ad-hoc-Schieds­ge­richts­bar­keit,
  • die Streit­schlich­tung,
  • die Media­ti­on und
  • die Coope­ra­ti­ve Pra­xis (col­la­bo­ra­ti­ve law)

zu nen­nen.

1.2. Die Schieds­ge­richts­bar­keit unter­schei­det sich von der staat­li­chen Gerichts­bar­keit dadurch, dass ihr ein Moment der Frei­wil­lig­keit inne­wohnt. Die Par­tei­en müs­sen sich ver­trag­lich auf die Durch­füh­rung eines Schieds­ver­fah­rens anstel­le der staat­li­chen Gerichts­bar­keit im Kon­flikt­fall eini­gen.

Gleich­wohl erfolgt die Kon­flikt­lö­sung durch das Schieds­ge­richt nicht anders als bei einem staat­li­chen Gericht, näm­lich in der Wei­se, dass die Par­tei­en ihre jewei­li­ge Posi­ti­on in kon­tra­dik­to­ri­scher Wei­se dar­le­gen und ein aus einem oder meh­re­ren Ent­schei­dern (Schieds­rich­ter) bestehen­des Kol­le­gi­um den Streit­fall löst. Der (ord­nungs­ge­mäß zu Stan­de gekom­me­ne) Schieds­spruch kann dann unter Zuhil­fe­nah­me staat­li­cher Mit­tel voll­streckt wer­den. Im Ergeb­nis ent­schei­det daher ein Drit­ter gemäß der Ver­fah­rens­ord­nung des Schieds­ge­richts, das die Funk­ti­on einer Zivil­pro­zess­ord­nung hat, über den Streit­fall der Par­tei­en.

1.3. Eine Schlich­tung hin­ge­gen setzt das Ein­ver­neh­men der Par­tei­en mit der vom Schlich­ter vor­ge­schla­ge­nen Lösung vor­aus. Der Schlich­ter kann zu Guns­ten der einen oder ande­ren Par­tei nach Wür­di­gung des Sach­ver­hal­tes und der recht­li­chen Gege­ben­hei­ten Stel­lung bezie­hen und auf die Par­tei­en im Sin­ne einer ein­ver­nehm­li­chen Lösung ein­wir­ken. Auch hier liegt in der Rol­le des Streit­schlich­ters ein Ele­ment der Auto­ri­tät.

1.4. Bei der Media­ti­on hin­ge­gen obliegt es den Par­tei­en selbst, eine inter­es­sen­ge­rech­te Lösung des Kon­flikts zu erar­bei­ten. Der Dis­kurs ist nicht ant­ago­nis­tisch und kon­tra­dik­to­risch anhand von Posi­tio­nen struk­tu­riert, son­dern es erfolgt eine Inter­es­sen­klä­rung. Inner­halb der Media­ti­on ist durch das soge­nann­te Pha­sen­mo­dell eine Struk­tur des Dis­kur­ses vor­ge­ge­ben, deren Ziel die Kon­flikt­lö­sung durch die Par­tei­en ist. Der Media­tor als neu­tra­le oder all­par­tei­li­che Per­son hat die Auf­ga­be, den Kon­flikt zu beglei­ten, auf die Ein­hal­tung der Ver­fah­rens­re­geln zu ach­ten und die Par­tei­en auf die­se Wei­se zu befä­hi­gen, eigen­stän­dig eine nicht zwin­gend recht­li­che Lösung ihres Kon­flik­tes im bei­der­sei­ti­gen Inter­es­se zu ver­ein­ba­ren.

1.5. Bei der Coope­ra­ti­ven Pra­xis han­delt es sich um ein Ver­fah­ren, das mit den Mit­teln der Media­ti­on, ins­be­son­de­re dem Pha­sen­mo­dell arbei­tet, jedoch die Beson­der­heit auf­weist, dass jede der Par­tei­en von einem, in der Regel anwalt­li­chen, Ver­tre­ter beglei­tet wird. Anders als bei der Media­ti­on gibt es kei­nen all­par­tei­li­chen Media­tor, son­dern zwei Bera­ter, die den Medi­an­ten zur Sei­te ste­hen, jedoch im Inter­es­se einer eigen­stän­di­gen, von den Par­tei­en zu erar­bei­ten­den Lösung den Dis­kurs struk­tu­rie­ren. Dabei arbei­ten die Anwäl­te koope­ra­tiv zusam­men und rich­ten sich an den Inter­es­sen und Moti­va­tio­nen, nicht aber an Posi­tio­nen der Par­tei­en aus. Im Gegen­satz zur Media­ti­on beein­flus­sen die Bei­stän­de der Par­tei­en jedoch das Ver­fah­ren, indem sie eigen­stän­dig recht­li­chen Input geben und an einer Lösung mit­wir­ken. Auf­grund des Team­wor­king der bei­den Bei­stän­de flie­ßen auch Ele­men­te des Coa­ching und der Super­vi­si­on in den Pro­zess ein.

Wesent­li­ches Merk­mal der Coope­ra­ti­ven Pra­xis ist die soge­nann­te Dis­qua­li­fi­ka­ti­ons­klau­sel. Dies bedeu­tet, dass sich Anwäl­te und Par­tei­en in einem pri­vat­recht­li­chen Ver­fah­rens­ver­trag zuvor dar­auf ver­stän­di­gen, dass die Anwäl­te in dem Fall des Schei­terns des Pro­zes­ses der Coope­ra­ti­ven Pra­xis die Par­tei­en spä­ter nicht in einem kon­tra­dik­to­ri­schen Pro­zess, sei dies die Schieds­ge­richts­bar­keit oder staat­li­che Gerichts­bar­keit, ver­tre­ten dür­fen.

 

2. Bei wel­cher Art von Kon­flik­ten (z.B. Fami­li­en­an­ge­le­gen­hei­ten, Bau‑, Nachbar‑, Ver­si­che­rungs­strei­ti­gen, Arzt­haf­tungs­sa­chen etc.) wer­den sie ein­ge­setzt?

Ich wür­de eher nicht anhand der Ver­fah­rens­ge­gen­stän­de beant­wor­ten wol­len, wel­che Mög­lich­keit der Streit­schlich­tung oder –ent­schei­dung im kon­kre­ten Fall in Betracht kommt.

Es kommt immer auf die Ein­zel­hei­ten des Kon­flikt­fal­les an.

Ein wesent­li­cher Vor­teil der Schieds­ge­richts­bar­keit z.B. ist die Ver­trau­lich­keit. Wenn es um einen Ver­fah­rens­ge­gen­stand geht, der nicht an die Öffent­lich­keit gelan­gen soll, wie dies z.B. häu­fig der Fall ist bei Patent- und Know-How-Strei­tig­kei­ten oder im Gesell­schafts­recht, bie­ten sich nicht öffent­li­che Ver­fah­rens­ar­ten an. Die vor­ge­nann­ten Punk­te spre­chen daher auch z.B. für die Media­ti­on und die Coope­ra­ti­ve Pra­xis.

Für letz­te­re Metho­den ist aller­dings eher cha­rak­te­ris­tisch und aus­schlag­ge­bend, dass sie sich für alle Kon­flik­te eig­nen, bei denen die Inter­es­sen und Moti­va­tio­nen der Par­tei­en eine vor­ran­gi­ge Rol­le vor der Rechts­an­wen­dung spie­len.

Inkas­so aus Waren­lie­fe­rung z.B. eig­net sich eher weni­ger für die alter­na­ti­ve Streit­schlich­tung. Glei­ches gilt z.B. für Ver­si­che­rungs­sa­chen, Ver­kehrs­un­fäl­le, in denen aus­schließ­lich der zu ermit­teln­de oder tech­ni­sche Sach­ver­halt die recht­li­che Lösung vor­gibt. Soweit der recht­li­che Kon­text der Streit­sa­che eine eher unge­ord­ne­te Rol­le bei der Gene­se und Lösung des Kon­flik­tes spielt, ist die alter­na­ti­ve Streit­schlich­tung von Inter­es­se. Dies betrifft ins­be­son­de­re Ver­fah­ren, bei denen die Kon­flikt­ent­ste­hung und ihre Ana­ly­se von wesent­li­cher Bedeu­tung für die Streit­ent­ste­hung sind.

Für die Schieds­ge­richts­bar­keit spricht häu­fig, dass Schieds­ge­rich­te in der Regel schnel­ler ent­schei­den als dies bei der staat­li­chen Gerichts­bar­keit mög­lich wäre (s.u.).

Nach den Erfah­run­gen des Unter­zeich­ners muss dies jedoch für Deutsch­land nuan­ciert wer­den, da teil­wei­se Ver­fah­ren in I. Instanz in Deutsch­land vor den staat­li­chen Gerich­ten schnel­ler durch­ge­führt wer­den kön­nen, als dies z.B. zur Zeit bei der ICC mög­lich wäre.

 

3. Wie vie­le Fäl­le sind pro Jahr Gegen­stand von Ver­fah­ren und Metho­den zur außer­ge­richt­li­chen Lösung von Kon­flik­ten und Strei­tig­kei­ten? Gibt es Arten von Kon­flik­ten, bei denen die­se Ver­fah­ren beson­ders häu­fig ange­wen­det wer­den?

Auf­grund des Umstan­des, dass sowohl Schieds­ver­fah­ren wie auch alter­na­ti­ve Metho­den der Streit­schlich­tung auf pri­va­ter Initia­ti­ve beru­hen und durch­ge­führt wer­den, gibt es kei­ne ver­läss­li­chen Zah­len zu dem Ver­hält­nis zwi­schen gericht­li­cher und außer­ge­richt­li­cher Kon­flikt­lö­sung bzw. zum Ver­hält­nis der klas­si­schen Kon­flikt­lö­sung durch staat­li­che und Schieds­ge­rich­te auf der einen und der alter­na­ti­ven Streit­schlich­tung auf der ande­ren Sei­te.

Nach­voll­zieh­bar ist, dass gera­de in Fami­li­en­strei­tig­kei­ten die außer­ge­richt­li­che Streit­schlich­tung eher im Vor­der­grund steht. Im Wirt­schafts­recht ist die Media­ti­on wie auch die Coope­ra­ti­ve Pra­xis zur Zeit ganz erheb­lich nach­ran­gig zur staat­li­chen Gerichts­bar­keit. Im Bereich der Schieds­ge­richts­bar­keit kann man davon aus­ge­hen, dass die­ses Ver­fah­rens­art über­pro­por­tio­nal häu­fig in inter­na­tio­na­len Rechts­strei­tig­kei­ten ange­wandt wird.

Im Gegen­satz dazu gibt es Sta­tis­ti­ken, die bele­gen, dass eine Mehr­heit der jeweils befrag­ten Ver­kehrs­krei­se der alter­na­ti­ven Streit­schlich­tung posi­tiv gegen­über­steht. Im kon­kre­ten Streit­fall wird jedoch para­do­xer­wei­se der klas­si­schen Kon­flikt­lö­sung häu­fig der Vor­zug gege­ben. Dies hängt viel­leicht zum einen damit zusam­men, dass in dem Kon­flikt­fall bei­de Par­tei­en über­ein­stim­mend der Auf­fas­sung sein müs­sen, dass die alter­na­ti­ve Streit­schlich­tung in Fra­ge kommt. Bei der Coope­ra­ti­ven Pra­xis kommt hin­zu, dass bei­de Anwäl­te in der alter­na­ti­ven Streit­schlich­tung aus­ge­bil­det sein soll­ten, was für den Fall, dass eine oder bei­de Par­tei­en bereits klas­sisch anwalt­lich ver­tre­ten sind, ein fak­ti­sches Ver­fah­rens­hin­der­nis dar­stellt. Im Bereich des Wirt­schafts­rechts ist das Ver­bot der Vor­be­fas­sung ein wei­te­res Hin­der­nis, was Anwäl­te davon abhält, ihren (Dauer-)Mandanten zur alter­na­ti­ven Streit­schlich­tung zu raten, weil dann der betref­fen­de Anwalt bzw. des­sen Sozie­tät von dem Ver­fah­ren aus­ge­schlos­sen ist (mit Aus­nah­me von Media­ti­ons­ver­fah­ren, an denen die Anwäl­te und Man­dan­ten teil­neh­men, die jedoch eher sel­ten sind). Bei der Coope­ra­ti­ven Pra­xis führt die Dis­qua­li­fi­ka­ti­ons­klau­sel häu­fig zur Ableh­nung des Ver­fah­rens­vor­schlags.

 

4. Wel­che Erfah­run­gen bestehen mit der Anwen­dung von Ver­fah­ren und Metho­den zur außer­ge­richt­li­chen Kon­flikt­lö­sung?

  • wer­den die Gerich­te von Strei­tig­kei­ten ent­las­tet;
  • wel­che Akzep­tanz haben die­se Ver­fah­ren zur außer­ge­richt­li­chen Streit­bei­le­gung bei den Betei­lig­ten;
  • kann der Kon­flikt schnel­ler gelöst wer­den, als bei einem vor Gericht aus­ge­tra­ge­nen Rechts­streit

4.1. Die Ent­las­tung der Jus­tiz spielt bei der gesetz­li­chen Prä­fe­renz, die die alter­na­ti­ve Streit­schlich­tung zur Zeit genießt, eine her­aus­ra­gen­de Rol­le.

Der­ar­ti­ge Bestre­bun­gen sind daher ins­be­son­de­re in Frank­reich und Bel­gi­en zu ver­zeich­nen. Die­se Bestre­bun­gen sind auch eine Ant­wort auf ein par­ti­el­les Staats­ver­sa­gen bei der Jus­tiz­ge­wäh­rung (Stich­wor­te: Prozesskostenhilfe/Pro Deo/Verfahrensdauer).

4.2. Das deut­sche Zivil­pro­zess­recht ist spä­tes­tens seit der Reform in 2002 von sei­ner gesam­ten Struk­tur her auf die zwar gericht­li­che, jedoch ein­ver­nehm­li­che Streit­lö­sung gerich­tet. So ist gemäß § 278 ZPO der münd­li­chen Ver­hand­lung die soge­nann­te Güte­ver­hand­lung vor­ge­la­gert, bei der der Richter/die Rich­te­rin auf eine ein­ver­nehm­li­che Lösung zwi­schen den Par­tei­en hin­wir­ken soll. Im Bereich z.B. der Han­dels­ge­richts­bar­keit im Gerichts­be­zirk des Unter­zeich­ners wer­den schät­zungs­wei­se 80 % der Fäl­le bei den Kam­mer für Han­dels­sa­chen im Wege des Ver­glei­ches gelöst. Der Vor­teil einer außer­ge­richt­li­chen Lösung liegt dar­in, dass in Deutsch­land 2/3 der Gerichts­kos­ten im Fal­le eines Ver­glei­ches zurück­er­stat­tet wer­den und die Hono­ra­re des Anwal­tes sich um ca. 50 % durch die soge­nann­te Eini­gungs­ge­bühr erhö­hen (als Ent­schä­di­gung für eine even­tu­el­le II. Instanz, die unter Gebüh­ren­ge­sichts­punk­ten ver­lo­ren geht).

Der Rich­ter — und damit die Jus­tiz — selbst wird durch die­se Fokus­sie­rung der Jus­tiz auf die gericht­li­che Eini­gung erheb­lich von Arbeit ent­las­tet. Die den Rich­tern von der Ver­wal­tung vor­ge­ge­be­nen Erle­di­gungs­zah­len sind kaum zu errei­chen, wenn in jedem Kon­flikt­fall ein Urteil geschrie­ben wer­den müss­te. Daher ist das Sys­tem als sol­ches auf schnel­le und güt­li­che Streit­bei­le­gung, aller­dings im gericht­li­chen Pro­zess gerich­tet. Inso­weit ist davon aus­zu­ge­hen, dass die Güte­ver­hand­lung im deut­schen Zivil­pro­zess­recht eine wesent­li­che bzw. die wesent­li­che Maß­nah­me zur Ver­rin­ge­rung der Belas­tung der Gerich­te dar­stellt. Dies ist, soweit der Zugang zur Jus­tiz betrof­fen ist, nicht unpro­ble­ma­tisch. Denn in der Güte­ver­hand­lung hat der Richter/die Jus­tiz ein eige­nes öko­no­mi­sches Inter­es­se, das jedoch weder offen­ge­legt noch kom­mu­ni­ziert wird.

4.3. Auf­grund der Rol­le des Rich­ters in Bel­gi­en, gemäß der Tra­di­ti­on des Code Civil, gibt es dort in aller Regel kei­ne Ein­wir­kung des Gerichts auf die Par­tei­en zur Schlich­tung, mit Aus­nah­me der gericht­li­chen Media­ti­on. Selbst in den Fäl­len, in denen z.B. im Code Judi­ciai­re, vgl. Arti­kel 1345, die con­ci­lia­ti­on (Schlich­tung) vor­ge­schrie­ben wird, neh­men die Rich­ter in der Pra­xis kaum aktiv Ein­fluss auf den Streit­ver­lauf und beschrän­ken sich häu­fig dar­auf, eine zwi­schen den Par­tei­en ver­han­del­te Eini­gung bzw. in aller Regel, weil es ansons­ten für kein Ver­fah­ren vor Gericht gäbe, das Schei­tern der Eini­gungs­be­mü­hun­gen zu ver­zeich­nen. Jedoch kann der Rich­ter in Bel­gi­en den Par­tei­en eine média­ti­on judi­ciai­re vor­schla­gen und das strei­ti­ge Ver­fah­ren, unter Bei­be­hal­tung der Ver­jäh­rungs­un­ter­bre­chung, aus­set­zen. Die­se Mög­lich­keit wird ver­stärkt genutzt, um die Arbeits­be­las­tung der Gerich­te zu ver­rin­gern.

4.4. Die Akzep­tanz der Ver­fah­ren zur außer­ge­richt­li­chen Streit­bei­le­gung ist unter theo­re­ti­schen Gesichts­punk­ten sehr hoch. In der Pra­xis zeigt sich jedoch, dass außer im Bereich Täter-Opfer-Aus­gleich oder im Fami­li­en­recht wohl eher nur eine ein­stel­li­ge Pro­zent­zahl der Man­dan­ten von der alter­na­ti­ven Streit­bei­le­gung Gebrauch machen dürf­ten.

Dabei ist auch zu ver­zeich­nen, dass der Gesetz­ge­ber, zumin­dest in Deutsch­land, das Reser­voir der alter­na­ti­ven Streit­schlich­tung nicht aus­rei­chend nutzt, indem das ursprüng­lich als Gesetz zur alter­na­ti­ven Streit­bei­le­gung bezeich­ne­te Media­ti­ons­ge­setz nur noch die Media­ti­on behan­delt und z.B. die nach dem Selbst­ver­ständ­nis der Anwalt­schaft und ihren wirt­schaft­li­chen Bedürf­nis­sen eigent­lich nach dies­sei­ti­ger Auf­fas­sung eher geeig­ne­te oder in Betracht zu zie­hen­de Coope­ra­ti­ve Pra­xis in Deutsch­land, anders als dies in den Ver­ei­nig­ten Staa­ten, Kana­da oder auch Bel­gi­en, der Fall ist, nicht vor­sieht und in den gesetz­li­chen Rah­men ein­be­zieht.

4.5. Bei der außer­ge­richt­li­chen Kon­flikt­lö­sung ist zwi­schen Schieds­ge­richts­bar­keit und alter­na­ti­ver Streit­schlich­tung zu unter­schei­den, was die Schnel­lig­keit des Ver­fah­rens betrifft.

Wäh­rend man noch vor zehn Jah­ren davon aus­ge­hen konn­te, dass z.B. ein Ver­fah­ren vor der ICC in Paris schnel­ler ist als vor einem staat­li­chen Gericht, wür­de ich dies z.B. für Deutsch­land nuan­cie­ren, für Bel­gi­en hin­ge­gen beja­hen.

Im deut­schen Zivil­pro­zess­recht dürf­te für den Fall, dass eine Güte­ver­hand­lung posi­tiv ver­läuft, unter dem Gesichts­punkt der Effi­zi­enz und der Schnel­lig­keit dem staat­li­chen Gerichts­ver­fah­ren der Vor­zug vor der Schieds­ge­richts­bar­keit gege­ben wer­den.

Dies gilt grund­sätz­lich auch bei Ver­fah­ren, die durch Urtei­le ent­schie­den wer­den. Dif­fe­ren­zie­ren muss man dies auf­grund der in der Schieds­ge­richts­bar­keit nicht vor­ge­se­he­nen II. Instanz. Soweit jedoch kei­ne umfang­rei­chen Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten not­wen­dig sind, kann man davon aus­ge­hen, dass in vie­len Gerichts­be­zir­ken in Deutsch­land zwei Instan­zen in andert­halb bis zwei Jah­ren erfolg­reich been­det wer­den kön­nen.

Dies gilt im Ein­zel­fall nicht bei kom­ple­xen tech­ni­schen oder ande­ren Fra­gen, bei denen die Pro­zess­dau­er von der Kom­ple­xi­tät und vom Umfang sach­ver­stän­di­ger Begut­ach­tun­gen abhän­gig ist. In die­sem Fall kann jedoch ggf. durch Wahl eines Beweis­si­che­rungs­ver­fah­rens Zeit gewon­nen wer­den. Hier kann die Ver­ein­ba­rung einer ad-hoc-Schieds­ge­richts­bar­keit oder einer Media­ti­on durch Ein­bin­dung von Sach­ver­stän­di­gen Kon­flik­te erheb­lich schnel­ler lösen als die staat­li­che Gerichts­bar­keit.

Für Bel­gi­en ist zu ver­mel­den, dass die Ein­schal­tung von Schieds­ge­rich­ten, Schlich­tung und auch der außer­ge­richt­li­chen Streit­bei­le­gung jeden­falls nach dies­sei­ti­ger Erfah­rung zu einer erheb­li­chen Ver­fah­rens­be­schleu­ni­gung führt.

Für Bel­gi­en ist posi­tiv zu ver­mer­ken, dass durch die gericht­lich ver­an­lass­te Media­ti­on vie­le Sach­ver­stän­di­ge in der Media­ti­on aus­ge­bil­det wer­den und in Ver­fah­ren, in denen es vor allem auf den Bei­trag des Sach­ver­stän­di­gen ankommt, eine erheb­lich schnel­le­re Lösung erreicht wer­den kann als dies der Fall bei einem kon­ven­tio­nel­len gericht­li­chen Ver­fah­ren wäre.

Im Bereich des inter­na­tio­na­len Rechts, und zwar in den Fäl­len mit Bezug zu zwei oder meh­re­ren Rechts­ord­nun­gen, kann der Ein­satz der Coope­ra­ti­ven Pra­xis zur Ver­fah­rens­be­schleu­ni­gung bei­tra­gen. In den Fäl­len, in denen Anwäl­te, die in zwei oder meh­re­ren Rechts­ord­nun­gen aus­ge­bil­det sind, zwei oder meh­re­re Spra­chen beherr­schen kön­nen, dem Man­dan­ten zur Sei­te ste­hen, ist die­ses Ver­fah­ren sicher­lich geeig­ne­ter zur Durch­füh­rung von inter­na­tio­na­len Recht­strei­tig­kei­ten als staat­li­che Gerich­te, bei denen die Rich­ter in aller Regel nur in einer Rechts­ord­nung aus­ge­bil­det sind und in denen jed­we­des aus­län­di­sches Doku­ment über­setzt wer­den muss. Der Vor­teil bei der Coope­ra­ti­ven Pra­xis liegt auch dar­in, dass die Anwäl­te kon­struk­tiv zusam­men­ar­bei­ten, so dass die in der gericht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung häu­fig strei­ti­gen Punk­te der anwend­ba­ren Rechts­ord­nung und ihres Inhalts ein­ver­nehm­lich erar­bei­tet wer­den kön­nen, dies im Gegen­satz zu der in aller Regel lang­wie­ri­gen Ein­ho­lung von kost­spie­li­gen Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten zu Rechts­fra­gen der aus­län­di­schen Rechts­ord­nung.

 

5. Gibt es gesetz­li­che Rege­lun­gen für die Ver­fah­ren und Metho­den zur außer­ge­richt­li­chen Lösung von Kon­flik­ten und Strei­tig­kei­ten?

  • auf natio­na­ler Basis;
  • auf­grund von Richt­li­ni­en der Euro­päi­schen Uni­on

Auch hier ist wie­der zu unter­schei­den zwi­schen Schieds­ge­richts­bar­keit und der alter­na­ti­ven Streit­schlich­tung.

Schieds­ge­rich­te und die Aner­ken­nung von Schieds­sprü­chen sind einer­seits in den natio­na­len Zivil­pro­zess­ord­nun­gen, so z.B. 10. Buch, §§ 1025 ff. der ZPO wie auch auf inter­na­tio­na­ler Ebe­ne in der Con­ven­ti­on on the Reco­gni­ti­on and Enforce­ment of For­eign Arbi­tral Awards vom 10.06.1958 (New-Yor­ker Über­ein­kom­men über die Aner­ken­nung und Voll­stre­ckung aus­län­di­scher Schieds­sprü­che) mit 156 Ver­trags­staa­ten zu nen­nen. In Bel­gi­en ist die Schieds­ge­richts­bar­keit in den Arti­keln 1676 bis 1723 des Code Judi­ciai­re gere­gelt.

Die alter­na­ti­ve Streit­schlich­tung ist in Deutsch­land in dem Media­ti­ons­ge­setz vom 21.07.2012 gere­gelt, in Bel­gi­en durch das Gesetz vom 19.02.2001 im Bereich der média­ti­on fami­lia­le sowie die Loi modi­fi­ant le Code Judi­ciai­re en ce qui con­cer­ne la média­ti­on vom 21.02.2005.

In Bel­gi­en ist des Wei­te­ren die Comis­si­on fédé­ra­le de média­ti­on, die den Berufs­stand der Media­to­ren regu­liert, ein­ge­rich­tet, bei der auch die zer­ti­fi­zier­ten Media­to­ren (média­teur agrées) gelis­tet wer­den (FPF Jus­ti­ce, Comis­si­on fédé­ra­le de média­ti­on).

Auf euro­päi­scher Ebe­ne ist die Richt­li­nie 2008/52/EG des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates vom 21.05.2008 über bestimm­te Aspek­te der Media­ti­on in Zivil- und Han­dels­sa­chen, nach der die Schieds- und Gerichts­ver­fah­ren in EU-Mit­glieds­staa­ten ange­passt wer­den sol­len, die im Anschluss an einer Media­ti­on statt­fin­den, zu nen­nen. Die­se regelt auch Beweis­ver­wer­tungs­ver­bo­te in spä­te­ren Gerichts­ver­fah­ren wie auch in Schieds­ver­fah­ren.

Fer­ner ist die euro­päi­sche Richt­li­nie 2013/11/EU über alter­na­ti­ve Streit­bei­le­gung in Ver­brau­cher­an­ge­le­gen­hei­ten und der Ver­ord­nung (EU) Nr. 524/2013 über Online-Streit­bei­le­gun­gen in Ver­brau­cher­an­ge­le­gen­hei­ten zu nen­nen, die die Ein­rich­tung von Schlich­tungs­stel­len und von Ver­fah­ren der alter­na­ti­ven Streit­schlich­tung in Ver­brau­cher­an­ge­le­gen­hei­ten vor­se­hen.

 

6. Auf wel­cher Rechts­grund­la­ge fin­den die­se Ver­fah­ren Anwen­dung?

  • ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen den Kon­flikt­par­tei­en;
  • eine sons­ti­ge frei­wil­li­ge Ver­ein­ba­rung zwi­schen den Kon­flikt­par­tei­en;
  • eine gesetz­lich gere­gel­te Ver­pflich­tung

Grund­sätz­lich fin­den Ver­fah­ren außer­ge­richt­li­cher Streit­bei­le­gung auf­grund pri­vat­recht­li­cher Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen den Kon­flikt­par­tei­en statt. Dies gilt vor allem für Schieds­ver­fah­ren, in denen eine Schieds­ver­ein­ba­rung Vor­aus­set­zung für den Aus­schluss der Anru­fung staat­li­cher Gerichts­bar­keit ist.

Glei­ches gilt auch für die Ver­fah­ren der außer­ge­richt­li­chen Streit­bei­le­gung, zu denen kei­ne Ver­pflich­tung besteht.

Eine Aus­nah­me bil­den Schlichtungen/conciliations, wie z.B. der ehe­ma­li­ge § 495 a ZPO, der bei gering­wer­ti­gen Strei­tig­kei­ten als Zuläs­sig­keits­vor­aus­set­zung eine Kla­ge vor den Ver­such einer außer­ge­richt­li­chen Streit­bei­le­gung vor­her­sah wie auch die con­ci­lia­ti­on im Sin­ne des Arti­kel 1345 Code Judi­cia­re.

Grund­sätz­lich ist bei jed­we­der außer­ge­richt­li­cher Streit­bei­le­gung eine frei­wil­li­ge Ver­ein­ba­rung zwi­schen den Kon­flikt­par­tei­en vor­aus­zu­set­zen.

Aus­nah­men bil­den vom Gericht ange­ord­ne­te Schlich­tun­gen oder Media­tio­nen, die jedoch des­halb nicht unpro­ble­ma­tisch sind, da ihnen ggf. das Ele­ment der Frei­wil­lig­keit fehlt.

Es ist auch ins­be­son­de­re eine Ten­denz in der EU zu beob­ach­ten, zur Ent­las­tung der Gerich­te Ver­fah­ren der alter­na­ti­ven Streit­schlich­tung als Zuläs­sig­keits­vor­aus­set­zung vor­zu­schrei­ben. Auch dies ist unter vor­ge­nann­tem Aspekt nicht unpro­ble­ma­tisch.

 

7. Wer­den Sach­ver­stän­di­ge für die­ses Ver­fah­ren in Anspruch genom­men?

In Schieds­ver­fah­ren wer­den Sach­ver­stän­di­ge pro­zen­tu­al gese­hen genau­so häu­fig wie bei der staat­li­chen Gerichts­bar­keit in Anspruch genom­men. Soweit sich der Ver­fah­rens­ge­gen­stand eig­net, soll­te dies auch der Fall sein für die außer­ge­richt­li­che Streit­bei­le­gung.

In Bel­gi­en wird die gerichts­na­he Media­ti­on (médi­ti­on judi­ciai­re) häu­fig durch Sach­ver­stän­di­ge eigen­stän­dig durch­ge­führt.

Gera­de lang­wie­ri­ge Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten in der staat­li­chen Gerichts­bar­keit bie­ten einen Anreiz, auch mit Hil­fe von Sach­ver­stän­di­gen außer­ge­richt­li­che Streit­bei­le­gung zu betrei­ben, wobei zur Gewähr­leis­tung des Erfol­ges der Ver­fah­ren begrü­ßens­wert ist, wenn der Sach­ver­stän­di­ge selbst mit den Metho­den und Werk­zeu­gen der außer­ge­richt­li­chen Streit­bei­le­gung bzw. der alter­na­ti­ven Streit­bei­le­gung ver­traut ist.

 

8. Wel­che Anfor­de­run­gen müs­sen Per­so­nen erfül­len, die der­ar­ti­ge Ver­fah­ren durch­füh­ren?

  • gibt es beruf­li­che und fach­li­che Qua­li­fi­ka­ti­ons­an­for­de­run­gen;
  • gibt es zur Erlan­gung die­ser Qua­li­fi­ka­ti­on eine gesetz­lich gere­gel­te oder ander­wei­tig fest­ge­leg­te Aus­bil­dung

In Bel­gi­en hat die Com­mis­si­on Fédé­ra­le des Média­ti­ons die Aus­bil­dung des Media­tors zwar regle­men­tiert, jedoch wird die Aus­bil­dung selbst von pri­va­ter Stel­le erbracht.

Die Aus­bil­dung umfasst 60 Stun­den mit min­des­tens 25 Stun­den Theo­rie und 25 Stun­den Pra­xis (tronc com­mun). Danach gibt es eine Unter­schei­dung. Der média­teur fami­li­al muss in einem zwei­ten Aus­bil­dungs­jahr 150 Stun­den nach­wei­sen, der média­teur civil et com­mer­cial und der média­teur social (Arbeits­recht) muss 90 Stun­den nach­wei­sen.

Gesetz­li­che Grund­la­ge ist das Gesetz vom 21.02.2005 sowie die décis­i­on du 1er février 2007 modi­fiée par les décis­i­ons du 11 mars et 23 sep­tembre 2010 fix­ant les con­di­ti­ons et pro­cé­du­res d´agrément des cen­tres de for­ma­ti­on et des for­ma­ti­ons des média­teurs agrées und die direc­ti­ve con­cer­nant la décis­i­on du 1er février 2007 modi­fiée par la décis­i­on du 11 mars 2010.

Der Media­tor kann sich zum média­teur agrée, ein von der Com­mis­si­on Fédé­ra­le des Média­ti­ons ver­lie­her Titel, aus­bil­den las­sen. Die­se Qua­li­fi­ka­ti­on ist Vor­aus­set­zung, um eine gericht­li­che Durch­set­zung der Media­ti­ons­ent­schei­dung bzw. der Ver­ein­ba­rung in Bel­gi­en zu gewähr­leis­ten. Auch ist dem média­teur agrée die Ein­schal­tung in der gerichts­na­hen Media­ti­on (média­ti­on judi­ciai­re) vor­be­hal­ten.

Fer­ner gibt es eine Ver­pflich­tung zur kon­ti­nu­ier­li­chen Fort­bil­dung.

Außer­halb des Bereichs des zer­ti­fi­zier­ten Media­tors gibt es in Bel­gi­en kein ein­heit­li­ches oder geschütz­tes Berufs­bild. Das heißt, grund­sätz­lich kann sich dort jeder als Media­tor bezeich­nen, aber die Ver­ein­ba­run­gen sind nicht gericht­lich durch­setz­bar.

Glei­ches gilt in Deutsch­land. Auch dort ist der Beruf nicht geschützt, es sei denn, man möch­te den Titel des zer­ti­fi­zier­ten Media­tors nach § 6 des Media­ti­ons­ge­set­zes erlan­gen. Gemäß § 2 der hier­zu erlas­se­nen Ver­ord­nung darf sich als zer­ti­fi­zier­ter Media­tor nur bezeich­nen, wer neben der eigent­li­chen Aus­bil­dung als Media­tor einen berufs­qua­li­fi­zie­ren­den Abschluss einer Berufs­aus­bil­dung oder eines Hoch­schuld­stu­di­ums und eine min­des­tens zwei­jäh­ri­ge prak­ti­sche beruf­li­che Tätig­keit nach­wei­sen kann.

Die Aus­bil­dung zum zer­ti­fi­zier­ten Media­tor beträgt ins­ge­samt 120 Zeit­stun­den. Die Fort­bil­dungs­ver­pflich­tung beträgt 20 Zeit­stun­den in jeweils zwei Jah­ren. Der Media­tor muss fer­ner prak­ti­sche Erfah­rung nach­wei­sen, und zwar inner­halb von zwei Jah­ren min­des­tens vier Media­ti­ons­ver­fah­ren als Media­tor oder Co-Media­tor.

Anwäl­te, die sich als Media­to­ren bezeich­nen, müs­sen ent­we­der die Aus­bil­dung zum zer­ti­fi­zier­ten Media­tor, wenn sie sich als sol­che bezeich­nen wol­len, durch­lau­fen oder gemäß § 7 a der Berufs­ord­nung der Rechts­an­wäl­te (BORA) eine min­des­tens 90stündige Aus­bil­dung zum Media­tor nach­wei­sen.

Im Übri­gen ist die Aus­bil­dung des nicht zer­ti­fi­zier­ten Media­tors nicht gere­gelt. Die­ser muss nur grund­sätz­lich sei­ne Eig­nung nach­wei­sen, so dass auch in Deutsch­land kein geschütz­tes Berufs­bild zu ver­zeich­nen ist.

 

9. Gibt es eine gesetz­li­che Rege­lung oder ander­wei­ti­ge Ver­pflich­tung für die Haf­tung von Per­so­nen, die Ver­fah­ren und Metho­den zur außer­ge­richt­li­chen Lösung von Kon­flik­ten und Strei­tig­kei­ten durch­füh­ren?

Eine sol­che ver­pflich­ten­de Rege­lung gibt es nicht mit Aus­nah­me der Anwalts­me­dia­to­ren, die von Geset­zes wegen eine Beru­fungs­haft­pflicht­ver­si­che­rung nach­wei­sen müs­sen.

 

10. Auf wel­cher Grund­la­ge erhal­ten die­se Per­so­nen ein Hono­rar?

  • eine freie Ver­ein­ba­rung mit den Kon­flikt­par­tei­en;
  • eine gesetz­lich gere­gel­te Gebüh­ren­ord­nung

Eine gesetz­lich gere­gel­te Gebüh­ren­ord­nung für Media­to­ren gibt es weder in Deutsch­land noch in Bel­gi­en. Die Ver­gü­tung des Media­tors wird auf pri­vat­recht­li­cher Grund­la­ge zwi­schen den Par­tei­en ver­ein­bart.

 

Gui­do Imfeld
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