Anwalt Fami­li­en­recht

Unse­re Spe­zia­lis­ten auf dem Gebiet des Fami­li­en­rech­tes bie­ten Ihnen eine part­ner­schaft­li­che Bera­tung. Wir ver­tre­ten Sie kon­flikt­lö­send bzw. kon­flikt­ver­mei­dend, um Ihre Zukunft ver­läss­lich und kal­ku­lier­bar zu gestal­ten. Dabei neh­men wir Ihr Anlie­gen und Ihre per­sön­li­chen Vor­stel­lun­gen ernst und sind dar­um bemüht, die­se im Wege einer koope­ra­ti­ven Pra­xis zu errei­chen.

Ansprech­part­ner

Dr. Chris­toph Jaco­bi

Fach­ge­bie­te:
Wirt­schafts- und Steu­er­straf­recht
Steu­er­recht
Fami­li­en­recht
Erbrecht
Media­ti­on und Coope­ra­ti­ve Pra­xis

Uta Rod­ler

Fach­ge­bie­te:
Fami­li­en­recht
Media­ti­on

Sophia Chris­ti­an­sen

Fach­ge­bie­te:
Fami­li­en­recht
Media­ti­on
Ver­si­che­rungs­recht

Uns ist dabei bewusst, dass Per­so­nen mit fami­li­en­recht­li­chen Pro­ble­men (Kin­des­un­ter­halt, Ehe­gat­ten­un­ter­halt, ren­ten­recht­li­cher Aus­gleich (Ver­sor­gungs­aus­gleich), Auf­lö­sung des Güter­stan­des, Rege­lung wei­te­rer ver­mö­gens­recht­li­cher Posi­tio­nen zwi­schen Ehe­leu­ten) in der Regel kei­nen Schei­dungs­krieg gegen Ihren ehe­ma­li­gen Part­ner füh­ren wol­len, son­dern nach Mög­lich­keit eine wirt­schaft­lich ver­tret­ba­re Lösung durch eine Eini­gung außer­halb des Fami­li­en­ge­rich­tes anstre­ben.

Wir ver­tre­ten Sie jedoch auch in gericht­li­chen Ver­fah­ren, wenn außer­ge­richt­li­che Metho­den der Kon­flikt­lö­sung nicht zu einer Eini­gung geführt haben.

Aus­wir­kun­gen auf das Steu­er­recht

Sowohl bei der außer­ge­richt­li­chen Kon­flikt­lö­sung als auch bei gericht­li­chen Ver­fah­ren liegt unse­re beson­de­re Exper­ti­se bei den steu­er­recht­li­chen Kon­se­quen­zen der fami­li­en­recht­li­chen Ver­ein­ba­run­gen. Des­halb bera­ten wir ent­spre­chend gestal­te­risch bereits beim Abschluss von Ver­trä­gen zwi­schen Ehe­leu­ten, um steu­er­lich nach­tei­li­ge Aus­wir­kun­gen zu ver­mei­den und Opti­mie­run­gen zu errei­chen. Die Band­brei­te der steu­er­li­chen Betrach­tung betrifft dabei alle Steu­er­ar­ten. Dies fängt bei Fra­gen der Grund­er­werb­steu­er bei Immo­bi­li­en­über­tra­gun­gen zwi­schen Ehe­leu­ten an bis hin zu den Kon­se­quen­zen der Ein­be­zie­hung von Betriebs­ver­mö­gen in Ehe-Ver­ein­ba­run­gen. Damit geht es nicht zuletzt um Fra­gen, wann und unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen Zah­lun­gen zwi­schen Ehe­leu­ten einer­seits als Wer­bungs­kos­ten bzw. Betriebs­aus­ga­ben oder Son­der­aus­ga­ben steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den kön­nen und auf Sei­ten des Zah­lungs­emp­fän­gers gege­be­nen­falls eine Steu­er­pflicht bezüg­lich der Ein­nah­men besteht. Es ist für uns dabei selbst­ver­ständ­lich, dass wir auch mit den Steu­er­be­ra­tern unse­rer Man­dan­ten eng zusam­men­ar­bei­ten.

Inter­na­tio­na­le Bera­tung

Unse­re beson­de­re Exper­ti­se liegt wei­ter bei den fami­li­en­recht­li­chen Man­da­te mit Aus­lands­be­zug. Inter­na­tio­na­le Man­da­te gewin­nen gera­de in unse­rer Grenz­re­gi­on um Aachen immer mehr an Bedeu­tung. Ein inter­na­tio­na­ler Bezug ist gege­ben, wenn einer oder bei­de Ehe­gat­ten eine ande­re Staats­an­ge­hö­rig­keit haben, im Aus­land leb(t)en, Ver­mö­gen im Aus­land bele­gen ist, Kin­der im Aus­land leben oder gar ins Aus­land ent­führt wer­den. Wir prü­fen, ob Ver­fah­ren im In- oder Aus­land zu füh­ren sind, wel­ches Recht anwend­bar ist und wel­che Fol­gen sich dar­aus erge­ben. Mit unse­rer viel­fäl­ti­gen und lang­jäh­ri­gen Erfah­run­gen bear­bei­ten wir Man­da­te auch in den Spra­chen Eng­lisch, Fran­zö­sisch, Spa­nisch und Nie­der­län­disch.

Schei­dung

Da eine Ehe (in Deutsch­land) nur durch einen Rich­ter geschie­den wer­den kann und nur ein Rechts­an­walt einen Schei­dungs­an­trag stel­len kann, ver­tre­ten wir unse­re Man­dan­ten in Ehe­schei­dungs­ver­fah­ren. Dabei gilt unse­re Bemü­hung einer kon­flikt­lö­sen­den Vor­ge­hens­wei­se. Wann immer mög­lich und vom Man­dan­ten gewünscht, regeln wir die wirt­schaft­li­chen und finan­zi­el­len Kon­se­quen­zen einer Schei­dung schon vor der Bean­tra­gung des gericht­li­chen Ver­fah­rens. In der Pra­xis geschieht dies so, dass noch vor der Stel­lung eines Schei­dungs­an­tra­ges mit Mit­teln der außer­ge­richt­li­chen Kon­flikt­lö­sung (Anwalts­ver­hand­lun­gen, Media­ti­on, koope­ra­ti­ve Pra­xis) eine so genann­te Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung aus­ver­han­delt wird. In die­ser ist gere­gelt, in wel­cher Höhe und für wel­che Zeit­räu­me Kin­des- oder Ehe­gat­ten­un­ter­halt zu zah­len ist. Auch kann gere­gelt wer­den, wie der Güter­stand abge­wi­ckelt wird, z.B. ob Zuge­winn­aus­gleich zu zah­len ist. Nach aus­län­di­schem Güter­recht müs­sen regel­mä­ßig die gemein­sa­men Ver­mö­gens­wer­te aus­ein­an­der­ge­setzt wer­den. Es stellt sich die Fra­ge, wie der ren­ten­recht­li­che, finan­zi­el­le und steu­er­recht­li­che Aus­gleich durch das Fami­li­en­ge­richt bei der Schei­dung durch­ge­führt wer­den soll.

Lebens­part­ner­schaft und Lebens­ge­mein­schaft

Für Ehe­leu­te und Part­ner einer ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ner­schaft bie­ten Ver­trä­ge eine wirk­sa­me Mög­lich­keit, um Ver­mö­gen und Unter­halts­fra­gen für die Zukunft zu regeln. Aber auch für ehe­ähn­li­che Lebens­ge­mein­schaf­ten bie­tet sich eine ver­trag­li­che Rege­lung an, da das Gesetz in der Regel Ansprü­che wegen Unter­halt, Ver­mö­gens­aus­gleich und Haus­rat nicht sichert. Auch für künf­ti­ge Ehe­leu­te sind Ver­trä­ge sinn­voll, da sie Strei­tig­kei­ten im Tren­nungs­fall sowie

Sor­ge­recht und Unter­halt

Bei einer Schei­dung kommt es nicht auto­ma­tisch zu einer Ent­schei­dung über die elter­li­che Sor­ge über die Kin­der. Es bleibt viel­mehr zunächst bei dem gemein­sa­men Sor­ge­recht bei­der Eltern­tei­le. Wir bera­ten und unter­stüt­zen bei allen Fra­gen, die das elter­li­che Sor­ge­recht und die Gestal­tung der Betreu­ung der Kin­der nach einer Tren­nung betref­fen.

Die Rege­lung von Unter­halts­an­sprü­chen hat sowohl für den Unter­halts­pflich­ti­gen als auch für den Unter­halts­emp­fän­ger häu­fig eine exis­ten­zi­el­le Bedeu­tung. Wir küm­mern uns um die rich­ti­ge Berech­nung der Ansprü­che auf Partner‑, Eltern- oder Kin­des­un­ter­halt. Soweit aus­län­di­sches Unter­halts­recht gilt, berech­nen wir die Unter­halts­an­sprü­che ent­we­der selbst oder über Koope­ra­ti­ons­part­ner im Aus­land.

Unse­re Exper­ti­se

Wir unter­stüt­zen Sie bei der not­wen­di­gen Aus­ein­an­der­set­zung des Haus­ra­tes und des gemein­sa­men Ver­mö­gens. Wir klä­ren die kor­rek­te Berech­nung des Zuge­winn­aus­gleichs bzw. die kor­rek­te Aus­ein­an­der­set­zung eines aus­län­di­schen Güter­stan­des, beglei­ten die Aus­ein­an­der­set­zung gemein­sa­mer Unter­neh­mens­be­tei­li­gun­gen oder Immo­bi­li­en, Arzt­pra­xen oder Pra­xen von Frei­be­ruf­lern. Hier­bei kommt uns unse­re beson­de­re steu­er­li­che Exper­ti­se zugu­te, da wir Ihnen die erfor­der­li­che Unter­stüt­zung auch in steu­er­li­cher Hin­sicht aus einer Hand anbie­ten kön­nen. Aber auch wenn letzt­lich “nur” Schul­den aus der Ehe geblie­ben sind, set­zen wir uns im Inter­es­se unse­rer Man­dan­ten für eine ver­nünf­ti­ge Ver­tei­lung der Las­ten ein. Falls nötig neh­men wir auch Kon­takt zu den Gläu­bi­gern auf, um Zah­lungs­er­leich­te­run­gen zu bewir­ken.

Direkt in Kon­takt tre­ten

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