Teil 2: Wegfall der Geschäftsgrundlage

 

 

Alternative: Störung der Geschäftsgrundlage

Die bislang diskutierte Unmöglichkeit der Leistung führt wie dargelegt zum Wegfall der Leistungspflicht des Schuldners, wenn objektive Unmöglichkeit vorliegt. Er verliert seinen Gegenleistungsanspruch. Er schuldet keinen Schadensersatz, wenn er das Leistungshindernis nicht zu vertreten hat. Bei der praktischen Unmöglichkeit oder der subjektiven Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 3 BGB muss der Schuldnerleistung jedoch die Tatbestandsvoraussetzungen im einzelnen darlegen. Der Wegfall der Leistungspflicht wird allerdings in vielen Fällen, insbesondere in laufenden Geschäftsbeziehungen und Produktionsketten, die mit viel Mühe jahrelang aufgebaut wurden, den Interessen der Beteiligten nicht unbedingt gerecht.

Die Besonderheit bei der Corona-Krise liegt ja darin, dass beide Seiten von Leistungshindernissen betroffen sind, die sie nicht vorhergesehen haben. Der Schuldner der Leistung ist möglicherweise nicht oder nicht wie vorgesehen zur Erbringung der Leistung in der Lage. Ist er dies doch, kann möglicherweise der Gläubiger mit der Leistung gar nichts anfangen. Teilweise liegt keine objektive Unmöglichkeit vor, jedoch haben sich durch die Corona-Krise die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen auf beiden Seiten so verändert, dass die Geschäftsgrundlage des Vertrages betroffen ist.

Geschäftsgrundlage bezeichnet im deutschen Zivilrecht die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsabschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGH 10.09.2009, VII ZR 152/ 08). Zu unterscheiden ist zwischen der kleinen oder großen Geschäftsgrundlage. Hier haben wir es dezidiert mit einem Ereignis zu tun, dass Auswirkungen wie Krieg, Revolutionen oder Naturkatastrophen im Sinne höherer Gewalt hat. Die Corona-Krise ist zumindest nahe der großen Geschäftsgrundlage zu verorten.
Im deutschen Recht ist die Geschäftsgrundlage seit 2002 gesetzlich kodifiziert und in § 313 BGB geregelt.

§ 313 Störung der Geschäftsgrundlage

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

Voraussetzung der Anwendbarkeit dieses Rechtsinstituts ist, dass es sich um Umstände handelt, die nicht Gegenstand des Vertrages sein dürfen. Verpflichtet sich zum Beispiel eine Partei langfristig zur Lieferung von Treibstoff zu einem vertraglich festgesetzten Preis, kann sich diese Partei später nicht unter Berufung auf die Geschäftsgrundlage von der Verpflichtung befreien oder eine Vertragsanpassung verlangen, wenn zum Beispiel die OPEC durch Kartellmaßnahmen die Beschaffungspreise nach oben treibt. Denn der sich langfristig hierzu Verpflichtende hat das Beschaffungsrisiko übernommen und der Gläubiger schließt in aller Regel einen langfristigen Rahmenvertrag zur Absicherung gegen solche Risiken ab.

Die Corona-Krise dürfte jedoch, außer in absoluten Ausnahmefällen, nicht vertraglich abgebildet worden sein. Zwar wird offenbar, dass Pandemien häufiger auftreten und vielleicht Gegenstand eines allgemeinen Lebensrisikos in einer globalen Wirtschaft sind. Wir erinnern uns an SARS und MERS. Allerdings lag der Unterschied der bisherigen sanitären Krisen zu der Corona-Krise darin, dass sie nur einzelne Länder oder (Teil-) Kontinente betraf, nicht jedoch weltweit zu Beschränkungen führte. Einzigartig ist auch, dass weltweit bislang nie dagewesene Einschränkungen von Freiheitsrechten verfügt und von den Beteiligten in Kauf genommen werden, um die Verbreitung der Pandemie und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern, während früher eher Kollateralschäden zugunsten der Wirtschaft in Kauf genommen wurden, wie zum Beispiel bei der Grippe-Epidemie 1970.

Das Interessante an der Rechtsfigur des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist, dass sie statt der starren Lösung, die die Regeln zur Unmöglichkeit vorgeben, der Vertragsanpassung den Vorzug gibt. Die Rechtsfigur der Unmöglichkeit regelt ja nur den Entfall der Leistungspflicht auf einer Seite und damit den Wegfall des Anspruchs auf Gegenleistung. Möglicherweise ist dies jedoch unzureichend, wenn man an die wirtschaftliche Zukunft nach Corona denkt.

Nehmen wir das Beispiel des Messebaus. Der Messebauer, der einen Präsentationsstand in Frankreich aufbauen soll, jedoch aufgrund von Einreisebeschränkungen kein Personal entsenden kann, wird von seiner Leistungspflicht frei. Der Besteller, der ihn zu vergüten hätte, wird nicht leisten wollen. Er wird von dem Vertrag zurücktreten, weil spätestens nach den Regeln des kaufmännischen Fixgeschäftes gemäß § 376 BGB Unmöglichkeit der vertragsgemäßen Leistungserbringung vorliegt.

Andersherum kann es aber auch sein, dass der Messebauer, der liefern kann, es mit einem Besteller zu tun hat, der aufgrund der Absage der Messe als Großveranstaltung kein Interesse an der Leistung mehr hat, ohne dies im Sinne von § 276 BGB vertreten zu müssen. Der Messebauer hat dies aber noch weniger zu vertreten und man könnte mit Fug und Recht sagen, dass das Risiko, dass die Veranstaltung stattfindet, auf Seiten des bestellenden Ausstellers liegt.

In solchen Fällen stellt sich aber die Frage, ob nicht die Möglichkeit oder die Verpflichtung besteht, den Vertrag anzupassen, indem zum Beispiel beide Teile sich verpflichten, die Leistung später, möglicherweise zu angepassten Bedingungen nachzuholen. Denn machen wir uns nichts vor: Die schematische Lösung über Unmöglichkeit, § 275 BGB, dürfte zu einer ungeahnten Welle von Insolvenzen in all den Bereichen führen, in denen kein unmittelbarer Nachholbedarf nach Abklingen der Krise besteht.

Die Corona-Krise hat dazu geführt, dass die Grundlagen, die die Geschäftspartner implizit ihrem Geschäftswillen zugrunde gelegt haben, sich reihenweise als unzutreffend erweisen. Diese reichen von der Erwartung, verlässlich auf arbeitsfähiges Personal und ein globales Angebot an Gütern zurückgreifen zu können, bis zu allgemeiner Bewegungsfreiheit. Gerade weil diese Annahmen so fundamental sind, könnte es die Corona-Krise sogar notwendig machen, eine abstrakt-generelle Betrachtung zu entwickeln, obwohl der Wegfall der Geschäftsgrundlage eigentlich eher vom Einzelfall geprägt war. Die Auswirkungen des Corona-Virus sind so weitreichend, dass nicht nur die „große Geschäftsgrundlage“ betroffen ist, sondern sogar teilweise von einer „Änderung der Sozialexistenz“ gesprochen wird. Das Grundvertrauen in den Bestand wirtschaftlicher und sozialer Rahmenbedingungen ist offensichtlich und nachhaltig erschüttert.

Zwar ist nach der deutschen Rechtsprechung das Festhalten am unveränderten Vertrag zumutbar, soweit es nicht zu einem mit Recht und Gesetz schlechthin unvereinbaren Ergebnis führt. Gleichwohl erkennt auch die Rechtsprechung an, dass es Entwicklungen gibt, die so vertragsfern und derart außergewöhnlich sind, dass keine der Parteien das entsprechende Risiko tragen soll, nämlich weil beide Parteien gleichermaßen von der Änderung oder dem Wegfall der Geschäftsgrundlage betroffen sind und billigerweise nicht eine Partei allein mit den Folgen zu belasten ist. Dies gilt insbesondere, wenn einer Partei die Existenzvernichtung durch äußere, nicht der eigenen Risikosphäre zuzurechnende Umstände droht, wie dies noch während der Krise all den Unternehmen droht, die nicht für Rücklagen gesorgt haben oder hierzu nicht in der Lage waren. In Fällen, in denen die sogenannte „große Geschäftsgrundlage“ betroffen war, entschied die Rechtsprechung in der Vergangenheit, dass zum Beispiel das Risiko von Kriegsschäden keiner der Parteien zuzurechnen sei und diese als „Gefahrgemeinschaft“ auch den Schaden zu teilen hätten.

Vorrang der Vertragsanpassung

Möglicherweise greift daher eine Lösung anhand der Kriterien der Unmöglichkeit mit dem daraus folgenden Recht, dass der Gläubiger der Leistung sich von dem Vertrag löst, zu kurz. Nimmt man eine Störung der großen Geschäftsgrundlage an, steht dem vielleicht die beidseitige Risikoverteilung im Wege und verlangt zuvor erst eine Vertragsanpassung.

Treu und Glauben, § 241 BGB, und: Fairness

In unserer täglichen Praxis erhalten wir zurzeit viele Anfragen zu Leistungsstörungen. In unserer Beratung plädieren wir in aller Regel für Fairness, nicht nur aus dem grundlegenden Gedanken, dass wir uns alle in einer Solidargemeinschaft befinden, sondern auch zum Schutz der Interessen des jeweiligen Rechtsuchenden. Denn es wird sich nicht vermeiden lassen, dass die Corona-Krise in dem einen oder anderen, möglicherweise sogar vielen Fällen juristisch aufgearbeitet wird. Wir prognostizieren viele Fälle, die in normalen Zeiten einer Lösung nach Maßgabe des Rechtsinstituts der Unmöglichkeit zugänglich gewesen wären, die jedoch möglicherweise im Lichte der Corona-Krise und der hierzu in Zukunft ergehenden Rechtsprechung über das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gelöst werden. Dieses Risiko gilt es für die Betroffenen möglichst zu vermeiden. Denn man muss kein Hellseher sein, um vorherzusehen, dass das Kapitel der Geschäftsgrundlage in zukünftigen Lehrbüchern neu und für viele Anwendungsbereiche anders geschrieben wird, als dies vor der Krise der Fall war.

Preissteigerungen und Geschäftsgrundlage

Dies betrifft zum Beispiel die Frage von exorbitanten Preissteigerungen, allzumal bei Produkten, wie zum Beispiel Desinfektionsmitteln, bei denen die gesehene Marktdynamik und Preisentwicklung weder üblich noch vorhersehbar war. Grundsätzlich trägt der Lieferant das Beschaffungsrisiko, auch bei schwerwiegenden, von der Partei, die zu liefern hat, nicht zu vertretenden Störungen des Äquivalenzinteresses. Dies dürfte allerdings jetzt nicht mehr uneingeschränkt zu vertreten sein. Es stellt sich die Frage, ob statt der Vertragsaufhebung nicht vielmehr eine Vertragsanpassung durch Anpassung der Preise in beiderseitigem Interesse infrage kommt. Bei bestimmten Produkten, wie zum Beispiel Spargel, sind Preissteigerungen am Markt Stand April 2020 auf bis zu 20 € pro Kilo als Endverbraucherpreis durchsetzbar. Die Supermarktkette könnte ihre Gewinnmarge erhöhen, wenn sie den Lieferanten an dem zuvor vereinbarten Preis festhält, obwohl dieser zu diesem Preis die Ware gar nicht produzieren oder beschaffen kann. Der Abnehmer wird hier seine Hoffnung auf exorbitante Steigerung der Gewinnmarge zugunsten einer Erhöhung der zuvor vereinbarten Gestehungspreise aufgeben und der Vertragsanpassung den Vorrang geben müssen, dies allerdings auch nicht einseitig, sondern in wohlverstandenem Interesse beider Parteien. In anderen Fällen, in denen zu erwarten steht, dass Preissteigerungen nur temporär sind, in denen jedoch eine spätere Leistung für beide Parteien unproblematisch möglich ist, wird man die Verschiebung des Leistungszeitpunktes in Betracht ziehen müssen.

Demgegenüber stehen Fälle von Leistungserschwerungen, ohne dass dem ein gestiegenes Gläubigerinteresse entspricht. Die Abgrenzung im Einzelfall wird sicherlich nicht einfach sein. Spiegelbildlich zu den oben angesprochenen Preissteigerungen kann sich infolge der Corona-Pandemie ein Fortfall des Gläubigerinteresses bei der Lieferung von Waren ergeben. Gerade der Schuldner der Leistung in Geld, das man nach dem Grundsatz des deutschen BGB zu haben hat in dem Sinne, dass es bezüglich der Gegenleistung in Geld keine Berufung auf Unmöglichkeit gibt, ist bei Anwendung der Unmöglichkeitsregeln im Nachteil. Er müsste einseitig das Absatzrisiko tragen, obwohl ihm die Märkte und Absatzmittler wegbrechen. § 313 Abs. 1 BGB erlaubt es, in Ausnahmefällen Störungen des Verwendungszwecks erfassen, bei denen der Gläubiger kein Interesse mehr am (möglichen) Leistungserfolg hat. Aber auch hier gilt, dass die gegenwärtige Krise nicht typisch ist und in ihrer Interdependenz auf verschiedenen Märkten der globalisierten Wirtschaft und verschiedenen Stufen der Absatzmittelung in ihrer Tragweite so nicht voraussehbar war.

Bei der Störung des Äquivalenzinteresses kommt in Fällen, dass die Beschaffung auf einem Teil des Weltmarktes nicht möglich oder aufgrund spekulativer Preissteigerungen nicht zumutbar ist, die Möglichkeit des Ausweichens auf Produkte anderer Herkunft in Betracht, selbst in den Fällen, wo eine bestimmte Herkunft der Waren vorgesehen ist. Man denke zum Beispiel an eine unmögliche Lieferung von Erdbeeren mit Herkunftsland Spanien, wenn eine Lieferung von Erdbeeren aus Belgien möglich erscheint. Dies wird jedoch nur gelten, wenn die Produkte im wesentlichen austauschbar in dem Sinne sind, dass die Provenienz nicht maßgeblich für die Qualität und die Verwendung ist. Erzielen die Parteien kein Einvernehmen, können sie im Rahmen des § 313 BGB und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben wechselseitig zur Annahme zumutbarer Vorschläge verpflichtet sein, die den Leistungserfolg wenigstens im wesentlichen erhalten, beispielsweise durch Verlagerung des Leistungsorts, die Stundung von Leistungspflichten oder die Reduzierung der Gütermenge.

Gesundheitsrisiken als Leistungserschwerung

Neuartig ist bei dieser Krise auch, dass viele Fälle der Leistungserschwerung im Bereich der Gesundheitsrisiken liegen. Der Geschäftsgrundlage unterfallen auch Fälle der Erschwerung der Leistungserbringung. Die meisten Verträge werden unter der stillschweigenden Annahme geschlossen, dass sie erfüllt werden können, ohne dass damit Gesundheitsrisiken verbunden sind. In Zeiten der Corona-Krise verhält sich dies jedoch vielfach anders. Die Durchführung des Vertrags kann daher unzumutbar sein, wenn die Leistung beispielsweise in einem Risikogebiet stattfinden muss, allzumal wenn hier ein Konflikt zwischen der Pflicht zur Erbringung der Leistung durch das Unternehmen und der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers entsteht. Zwar trägt grundsätzlich der Schuldner das Aufwandsrisiko. Allerdings schützt ihn § 275 II, III BGB vor unbilligen Zumutungen. Für den Gläubiger gilt im Rahmen von § 313 BGB umgekehrt dasselbe, falls er zur Mitwirkung bei der Vertragsdurchführung und der Annahme der Leistung verpflichtet ist.
Ein beiderseitiger Wegfall der Leistungspflichten dürfte daher in vielen Fällen der Leistungsstörungen im Rahmen der Corona-Krise wegen des Alles-oder-Nichts-Charakters der Unmöglichkeit keine interessengerechte Lösung darstellen. Gerade in diesen Fällen sollte das Augenmerk auf eine faire und sachgerechte Anpassung gelegt werden, wie dies auch § 313 Abs. 1 BGB bereits nach der Gesetzesformulierung nahelegt. Eine mit Augenmaß durchgeführte Vertragsanpassung kann das spätere Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung mindern.

Die oben angesprochene Verortung der Corona-Krise nahe der „großen Geschäftsgrundlage“ spricht für eine größere Zumutbarkeit von Lastenteilungen und kreativen Lösungen als im Normalfall.

Ergebnis

Im Ergebnis plädieren wir daher für Fairness und Augenmaß statt starrer Dogmatik, auch und insbesondere in der begründeten Besorgnis, dass die Lehrbücher zu Fragen der Unmöglichkeit, höherer Gewalt und der Anpassung von Verträgen aufgrund der Störung der Geschäftsgrundlage ein eigenes Kapitel unter der Überschrift „Corona-Krise“ erhalten werden. Für die Beratungspraxis steht gerade jetzt das Finden und die Vermittlung kreativer Lösungen im Vordergrund.

Guido J. Imfeld

Rechtsanwalt (DE)
Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Wirtschaftsmediator

Über den Autor

  • Guido Imfeld

    Guido Imfeld ist zugelassener Anwalt seit 1996 und Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht, für Handels- und Gesellschaftsrecht. Seit dem Jahre 2000 ist er auch in Belgien als Anwalt zugelassen. Zum Anwaltsprofil