Ent­schei­dung des Land­ge­richts Köln vom 23. April 2020 zum Akten­zei­chen 39 T 57/20

In einem Rechts­fall, den das Land­ge­richt Köln am 23. April 2020 ent­schied, mach­te ein Steu­er­be­ra­ter aus einem Voll­stre­ckungs­ti­tel über Hono­rar­for­de­run­gen aus Steu­er­be­ra­ter­tä­tig­keit in den Jah­ren 2014 und 2015 Ansprü­che im Wege der Zwangs­voll­stre­ckung in das Kon­to des Schuld­ners gel­tend. Dazu ließ er sich den Anspruch des Schuld­ners auf Aus­zah­lung sei­nes Kon­to­gut­ha­bens gegen­über sei­ner Bank pfän­den und zur Ein­zie­hung über­wei­sen. Das Kon­to wur­de als Pfän­dungs­schutz­kon­to geführt.

Der Schuld­ner hat­te über das Pro­gramm zur Gewäh­rung von Coro­na-Sofort­hil­fen 9.000 € als ein­ma­li­ge Pau­scha­le erhal­ten mit der Maß­ga­be, dass die­se Sofort­hil­fe in vol­lem Umfang und aus­schließ­lich zur Kom­pen­sa­ti­on der unmit­tel­bar durch die Coro­na-Pan­de­mie aus­ge­lös­ten wirt­schaft­li­chen Eng­päs­se zu nut­zen sei. Auf­grund der Ein­mal­zah­lung waren die gesetz­li­chen Pfän­dungs­frei­gren­zen über­schrit­ten, sodass grund­sätz­lich die Mög­lich­keit des Zugriffs des Gläu­bi­gers auf den über­schie­ßen­den Betrag bestand.

Der Schuld­ner bean­trag­te jedoch bei dem Amts­ge­richt die Auf­he­bung der Pfän­dung auf sei­nem Kon­to und die Frei­ga­be des Betra­ges i.H.v. 9.000 € für sich und für den lau­fen­den Lebens­un­ter­halt sei­ner Fami­lie. Er argu­men­tier­te mit der Zweck­bin­dung der Coro­na-Sofort­hil­fe. Das Amts­ge­richt gab dem Antrag statt und gab den auf die Coro­na-Sofort­hil­fe ent­fal­len­den Gut­ha­ben­be­trag auf dem Kon­to in vol­ler Höhe an den Schuld­ner frei.

Hier­ge­gen erhob der Gläu­bi­ger sofor­ti­ge Beschwer­de und mach­te gel­tend, der Schuld­ner sei nicht schutz­wür­dig. Er fah­re einen Pkw der geho­be­nen Mit­tel­klas­se und hät­te sei­ne Schul­den, die in kei­nem Zusam­men­hang mit der Coro­na-Kri­se ste­hen, längst beglei­chen müs­sen.

Das Land­ge­richt Köln wies die sofor­ti­ge Beschwer­de des Gläu­bi­gers zurück. Das Amts­ge­richt Köln habe den Betrag der Coro­na-Sofort­hil­fe zurecht an den Schuld­ner frei­ge­ge­ben.

Da das deut­sche Zwangs­voll­stre­ckungs­recht einen Antrag auf Frei­ga­be der Coro­na-Sofort­hil­fe von einem soge­nann­ten Pfän­dungs­schutz­kon­to nicht kennt, muss­te das Land­ge­richt den Antrag zunächst aus­le­gen. Es ver­stand ihn als Voll­stre­ckungs­schutz­an­trag nach § 765a ZPO. Der Anspruch des Schuld­ners auf die Coro­na-Sofort­hil­fe sei unpfänd­bar und schlie­ße daher den Gläu­bi­ger­zu­griff aus, soweit die­ser mit dem der Zah­lung zugrun­de lie­gen­den Zweck unver­ein­bar wäre. So ver­hal­te es sich hier. Die Zweck­bin­dung erge­be sich aus dem Leis­tungs­zweck der Siche­rung der wirt­schaft­li­chen Exis­tenz des Begüns­tig­ten und der Über­brü­ckung von Liqui­di­täts­eng­päs­sen infol­ge der Coro­na-Pan­de­mie. Zweck der Zuwen­dung jeden­falls sei nicht, zur Befrie­di­gung von Alt­schul­den zu die­nen. Es dür­fe daher kei­nen Unter­schied machen, dass die Coro­na-Sofort­hil­fe im vor­lie­gen­den Fall auf ein beson­de­res Pfän­dungs­schutz­kon­to über­wie­sen wor­den sei.

Aus letz­te­rem erschließt sich, dass die Ent­schei­dung des Land­ge­richts Köln auch über die beson­de­re Kon­stel­la­ti­on der Über­wei­sung auf ein geson­der­tes Pfän­dungs­schutz­kon­to hin­aus­weist. Ein­künf­te aus der Coro­na-Sofort­hil­fe dürf­ten daher nach Maß­ga­be die­ser Ent­schei­dung auch dann nicht dem Voll­stre­ckungs­zu­griff der Gläu­bi­ger unter­lie­gen, wenn auf­grund der Ein­mal­zah­lung Pfän­dungs­frei­be­trä­ge über­schrit­ten wer­den.

Die Ent­schei­dung ist zur Ver­öf­fent­li­chung unter www.nrwe.de vor­ge­se­hen. Sie ist noch nicht rechts­kräf­tig.

Gui­do J. Imfeld

Rechts­an­walt (DE)
Fach­an­walt für Inter­na­tio­na­les Wirt­schafts­recht
Fach­an­walt für Han­dels- und Gesell­schafts­recht
Fach­an­walt für gewerb­li­chen Rechts­schutz
Wirt­schafts­me­dia­tor

News­let­ter-Anmel­dung

Ja, ich habe die Daten­schutz­er­klä­rung zur Kennt­nis genom­men und bin mit Absen­den des Kon­takt­for­mu­la­res mit der elek­tro­ni­schen Ver­ar­bei­tung und Spei­che­rung mei­ner Daten ein­ver­stan­den. Mei­ne Daten wer­den dabei nur streng zweck­ge­bun­den zur Bear­bei­tung und Beant­wor­tung mei­ner Anfra­ge benutzt.