Am 24. April 2020 trat der Königliche Erlass Nummer 15 betreffend die zeitweilige Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen und anderer Maßnahmen während Dauer der COVID-19-Krise in Kraft (Arrêté royal n° 15 relatif au sursis temporaire en faveur des entreprises des mesures d’execution et autres mesures pendant la durée de la crise du COVID-19).

Dieser Königliche Erlass wurde im Rahmen der Regierung verliehenen Sondervollmachten im Zusammenhang mit der aktuellen Gesundheitskrise erlassen. Seine Geltungsdauer ist zunächst bis zum 17. Mai 2020 beschränkt, kann jedoch durch die Regierung verlängert werden.

Er bezweckt Maßnahmen zum Schutz von Unternehmen, die von den Folgen der Gesundheitskrise und dem wirtschaftlichen Shut-down (confinement) betroffen sind.

Die Maßnahmen dieses Königlichen Erlasses lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Die wichtigste Maßnahme ist, dass Unternehmen, die sich nicht bereits bis zum 18. März 2020 im Zustand der Zahlungsunfähigkeit oder -aussetzung befanden, von einer vorübergehenden Suspendierung von Vollstreckungsmaßnahmen, darin eingeschlossen Maßnahmen der Sicherung profitieren. Ausgenommen sind Maßnahmen der Vollstreckung in Immobilien.

Die Einleitung von Insolvenz- oder Liquidationsverfahren bleibt möglich, aber nur auf Initiative der Staatsanwaltschaft oder eines vorläufigen Insolvenzverwalters, der vom Präsidenten des Unternehmensgerichts im Rahmen von Artikel XX. 32 des Wirtschaftsgesetzbuches ernannt wurde.

Die Einleitung eines Insolvenzverfahrens durch einen Gläubiger ist unzulässig, es sei denn, der Schuldner erteilt hierzu seine Zustimmung. In diesem Fall kann er als zahlungsunfähig und damit insolvenzreif erklärt werden.

Bereits gerichtlich genehmigte Insolvenzverfahren in Gestalt eines Reorganisationsplanes (dies entspricht im deutschen Recht im Wesentlichen der eigenverwalteten Insolvenz) werden pro rata temporis verlängert.

Die Auflösung von Verträgen bei Vorliegen von Leistungsstörungen wird im belgischen Recht durch Antrag an das Gericht bewirkt, falls eine solche Möglichkeit nicht vertraglich vorgesehen ist. Die Möglichkeit einer einseitigen oder gerichtlichen Aufhebung eines Vertrages für den Fall der Nichtzahlung entfällt für den Zeitraum des Aufschubs, um die Kontinuität laufender synallagmatischer Verträge zu gewährleisten. Dies betrifft alle Arten von Verträgen mit Ausnahme von Arbeitsverträgen, die nach Maßgabe der einschlägigen Gesetzesvorschriften beendet werden können.

Die Anwendung dieser Maßnahmen erfolgt allgemein und daher bis zu einem gewissen Grad automatisch.

Gläubiger können jedoch bei dem Präsidenten des zuständigen Unternehmensgerichts (Tribunal de l’Entreprise) im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beantragen zu entscheiden, dass ein Unternehmen nicht in den Geltungsbereich des Aufschubs fällt. Das Unternehmensgericht kann auch ersucht werden, den Aufschub durch einen Gerichtsentscheid ganz oder teilweise für das betroffene Unternehmen aufzuheben.

Die Maßnahmen des Dekrets bewirken auch nur die zeitweise Suspendierung der synallagmatischen Pflichten. Die Verpflichtung zur Zahlung von Hauptschuld, Zinsen und Nebenschulden wird von dem Dekret nicht berührt und fallen zulasten des Schuldners.

Darüber hinaus bleiben die gesetzlichen Einreden der Nichterfüllung, Aufrechnung oder des Zurückbehaltungsrechts weiterhin anwendbar.

Artikel 2 des Königlichen Dekrets Nummer 15 sieht vor, dass es jedem Schuldner trotz Aussetzung des Insolvenzrecht in dem genannten Umfang freisteht, ein sogenanntes Konkursanerkenntnis abzugeben. Jedoch wird die gesetzliche Verpflichtung, ein solches innerhalb der gesetzlichen Fristen abzugeben, für die Dauer des Aufschubs ausgesetzt, allerdings nur, so das Dekret, wenn die die Voraussetzungen für den Konkurs (so noch die belgische Bezeichnung) eine unmittelbare Folge der Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie des COVID-19 und ihrer Folgen sind.

Artikel 3 Absatz 1 des Dekrets sieht vor, dass Artikel 1328 des Bürgerlichen Gesetzbuches und Artikel XX. 112 des Wirtschaftsgesetzbuches nicht auf Darlehen anwendbar sind, die während der Dauer der Maßnahmen gewährt werden, oder auf die Begebung von Wertpapieren oder andere Handlungen, die zur Ausführung dieser neuen Darlehen vorgenommen werden. Die erste Vorschrift regelt die Frage des sogenannten bestimmten Datums und besagt:

Privatschriftliche Urkunden haben Dritten gegenüber erst ein Datum von dem Tag an, wo sie registriert worden sind, oder von dem Tag an, wo der Unterzeichner oder einer der Unterzeichner gestorben ist, oder von dem Tag an, wo ihr Hauptinhalt in von öffentlichen Amtsträgern ausgefertigten Urkunden wie Protokollen über die Versiegelung oder Aufnahme eines Inventars festgestellt worden ist.

Artikel XX. 112 des Wirtschaftsgesetzbuches betrifft die Unwirksamkeit bestimmter Handlungen während des sogenannten Verdachtszeitraums (période suspecte), der einer Insolvenz vorausgeht.

Art. 3 Absatz 2 sieht vor, dass die in Absatz 1 genannte Haftung der Darlehensgeber nicht nur aus dem Grund geltend gemacht werden kann, dass der neu gewährte Kredit es nicht wirksam ermöglicht hat, die Kontinuität des gesamten oder eines Teils des Vermögens oder der Tätigkeit des Schuldners zu wahren. Ziel dieser Bestimmung ist es, die Kreditvergabe (auch durch Lieferanten) an Unternehmen zu fördern, indem einerseits neue Kredite und die damit verbundenen Sicherheiten oder Zahlungen geschützt werden und andererseits die potentielle Haftung der Kreditgeber gemildert wird, falls es dennoch zur Insolvenz kommt. Dies betrifft vor allem die Begebung von Sicherheiten gegen Gewährung eines neuen Kredits, die dann nach der Intention des Gesetzes nicht mehr automatisch als Gläubigerbevorteilung zulasten der Insolvenzmasse angegriffen werden können.

Trotz sofortiger Anwendbarkeit wird das Dekret möglicherweise relativ geringe Auswirkungen haben, da es nur für drei Wochen gilt. Anders verhält es sich, wenn es verlängert wird, wovon der Unterzeichner allerdings nach Stand der Dinge ausgeht. Allerdings wird für den Anwendungsbereich des Dekrets künftig zu prüfen sein, ob und inwieweit Maßnahmen gegen Schuldner zulässig sind.

Soweit Privatpersonen betroffen sind, legte die Regierung einen Gesetzentwurf vor, der eine vorübergehende Beschränkung der Ausbringung von Maßnahmen der Beschlagnahme und Vollstreckung in das Vermögen von Privatleuten vorsieht.

Guido J. Imfeld

Rechtsanwalt (DE)
Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Wirtschaftsmediator

Über den Autor

  • Guido Imfeld

    Guido Imfeld ist zugelassener Anwalt seit 1996 und Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht, für Handels- und Gesellschaftsrecht. Seit dem Jahre 2000 ist er auch in Belgien als Anwalt zugelassen. Zum Anwaltsprofil