Am 24. April 2020 trat der König­li­che Erlass Num­mer 15 betref­fend die zeit­wei­li­ge Aus­set­zung von Voll­stre­ckungs­maß­nah­men und ande­rer Maß­nah­men wäh­rend Dau­er der COVID-19-Kri­se in Kraft (Arrêté roy­al n° 15 rela­tif au sur­sis tem­po­rai­re en faveur des ent­re­pri­ses des mesu­res d’e­xe­cu­ti­on et aut­res mesu­res pen­dant la durée de la cri­se du COVID-19).

Die­ser König­li­che Erlass wur­de im Rah­men der Regie­rung ver­lie­he­nen Son­der­voll­mach­ten im Zusam­men­hang mit der aktu­el­len Gesund­heits­kri­se erlas­sen. Sei­ne Gel­tungs­dau­er ist zunächst bis zum 17. Mai 2020 beschränkt, kann jedoch durch die Regie­rung ver­län­gert wer­den.

Er bezweckt Maß­nah­men zum Schutz von Unter­neh­men, die von den Fol­gen der Gesund­heits­kri­se und dem wirt­schaft­li­chen Shut-down (con­fi­ne­ment) betrof­fen sind.

Die Maß­nah­men die­ses König­li­chen Erlas­ses las­sen sich wie folgt zusam­men­fas­sen:

Die wich­tigs­te Maß­nah­me ist, dass Unter­neh­men, die sich nicht bereits bis zum 18. März 2020 im Zustand der Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder ‑aus­set­zung befan­den, von einer vor­über­ge­hen­den Sus­pen­die­rung von Voll­stre­ckungs­maß­nah­men, dar­in ein­ge­schlos­sen Maß­nah­men der Siche­rung pro­fi­tie­ren. Aus­ge­nom­men sind Maß­nah­men der Voll­stre­ckung in Immo­bi­li­en.

Die Ein­lei­tung von Insol­venz- oder Liqui­da­ti­ons­ver­fah­ren bleibt mög­lich, aber nur auf Initia­ti­ve der Staats­an­walt­schaft oder eines vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­ters, der vom Prä­si­den­ten des Unter­neh­mens­ge­richts im Rah­men von Arti­kel XX. 32 des Wirt­schafts­ge­setz­bu­ches ernannt wur­de.

Die Ein­lei­tung eines Insol­venz­ver­fah­rens durch einen Gläu­bi­ger ist unzu­läs­sig, es sei denn, der Schuld­ner erteilt hier­zu sei­ne Zustim­mung. In die­sem Fall kann er als zah­lungs­un­fä­hig und damit insol­venz­reif erklärt wer­den.

Bereits gericht­lich geneh­mig­te Insol­venz­ver­fah­ren in Gestalt eines Reor­ga­ni­sa­ti­ons­pla­nes (dies ent­spricht im deut­schen Recht im Wesent­li­chen der eigen­ver­wal­te­ten Insol­venz) wer­den pro rata tem­po­ris ver­län­gert.

Die Auf­lö­sung von Ver­trä­gen bei Vor­lie­gen von Leis­tungs­stö­run­gen wird im bel­gi­schen Recht durch Antrag an das Gericht bewirkt, falls eine sol­che Mög­lich­keit nicht ver­trag­lich vor­ge­se­hen ist. Die Mög­lich­keit einer ein­sei­ti­gen oder gericht­li­chen Auf­he­bung eines Ver­tra­ges für den Fall der Nicht­zah­lung ent­fällt für den Zeit­raum des Auf­schubs, um die Kon­ti­nui­tät lau­fen­der syn­al­lag­ma­ti­scher Ver­trä­ge zu gewähr­leis­ten. Dies betrifft alle Arten von Ver­trä­gen mit Aus­nah­me von Arbeits­ver­trä­gen, die nach Maß­ga­be der ein­schlä­gi­gen Geset­zes­vor­schrif­ten been­det wer­den kön­nen.

Die Anwen­dung die­ser Maß­nah­men erfolgt all­ge­mein und daher bis zu einem gewis­sen Grad auto­ma­tisch.

Gläu­bi­ger kön­nen jedoch bei dem Prä­si­den­ten des zustän­di­gen Unter­neh­mens­ge­richts (Tri­bu­nal de l’Entreprise) im Ver­fah­ren des einst­wei­li­gen Rechts­schut­zes bean­tra­gen zu ent­schei­den, dass ein Unter­neh­men nicht in den Gel­tungs­be­reich des Auf­schubs fällt. Das Unter­neh­mens­ge­richt kann auch ersucht wer­den, den Auf­schub durch einen Gerichts­ent­scheid ganz oder teil­wei­se für das betrof­fe­ne Unter­neh­men auf­zu­he­ben.

Die Maß­nah­men des Dekrets bewir­ken auch nur die zeit­wei­se Sus­pen­die­rung der syn­al­lag­ma­ti­schen Pflich­ten. Die Ver­pflich­tung zur Zah­lung von Haupt­schuld, Zin­sen und Neben­schul­den wird von dem Dekret nicht berührt und fal­len zulas­ten des Schuld­ners.

Dar­über hin­aus blei­ben die gesetz­li­chen Ein­re­den der Nicht­er­fül­lung, Auf­rech­nung oder des Zurück­be­hal­tungs­rechts wei­ter­hin anwend­bar.

Arti­kel 2 des König­li­chen Dekrets Num­mer 15 sieht vor, dass es jedem Schuld­ner trotz Aus­set­zung des Insol­venz­recht in dem genann­ten Umfang frei­steht, ein soge­nann­tes Kon­kursan­er­kennt­nis abzu­ge­ben. Jedoch wird die gesetz­li­che Ver­pflich­tung, ein sol­ches inner­halb der gesetz­li­chen Fris­ten abzu­ge­ben, für die Dau­er des Auf­schubs aus­ge­setzt, aller­dings nur, so das Dekret, wenn die die Vor­aus­set­zun­gen für den Kon­kurs (so noch die bel­gi­sche Bezeich­nung) eine unmit­tel­ba­re Fol­ge der Maß­nah­men zur Ein­däm­mung der Pan­de­mie des COVID-19 und ihrer Fol­gen sind.

Arti­kel 3 Absatz 1 des Dekrets sieht vor, dass Arti­kel 1328 des Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches und Arti­kel XX. 112 des Wirt­schafts­ge­setz­bu­ches nicht auf Dar­le­hen anwend­bar sind, die wäh­rend der Dau­er der Maß­nah­men gewährt wer­den, oder auf die Bege­bung von Wert­pa­pie­ren oder ande­re Hand­lun­gen, die zur Aus­füh­rung die­ser neu­en Dar­le­hen vor­ge­nom­men wer­den. Die ers­te Vor­schrift regelt die Fra­ge des soge­nann­ten bestimm­ten Datums und besagt:

Pri­vat­schrift­li­che Urkun­den haben Drit­ten gegen­über erst ein Datum von dem Tag an, wo sie regis­triert wor­den sind, oder von dem Tag an, wo der Unter­zeich­ner oder einer der Unter­zeich­ner gestor­ben ist, oder von dem Tag an, wo ihr Haupt­in­halt in von öffent­li­chen Amts­trä­gern aus­ge­fer­tig­ten Urkun­den wie Pro­to­kol­len über die Ver­sie­ge­lung oder Auf­nah­me eines Inven­tars fest­ge­stellt wor­den ist.

Arti­kel XX. 112 des Wirt­schafts­ge­setz­bu­ches betrifft die Unwirk­sam­keit bestimm­ter Hand­lun­gen wäh­rend des soge­nann­ten Ver­dachts­zeit­raums (péri­ode suspec­te), der einer Insol­venz vor­aus­geht.

Art. 3 Absatz 2 sieht vor, dass die in Absatz 1 genann­te Haf­tung der Dar­le­hens­ge­ber nicht nur aus dem Grund gel­tend gemacht wer­den kann, dass der neu gewähr­te Kre­dit es nicht wirk­sam ermög­licht hat, die Kon­ti­nui­tät des gesam­ten oder eines Teils des Ver­mö­gens oder der Tätig­keit des Schuld­ners zu wah­ren. Ziel die­ser Bestim­mung ist es, die Kre­dit­ver­ga­be (auch durch Lie­fe­ran­ten) an Unter­neh­men zu för­dern, indem einer­seits neue Kre­di­te und die damit ver­bun­de­nen Sicher­hei­ten oder Zah­lun­gen geschützt wer­den und ande­rer­seits die poten­ti­el­le Haf­tung der Kre­dit­ge­ber gemil­dert wird, falls es den­noch zur Insol­venz kommt. Dies betrifft vor allem die Bege­bung von Sicher­hei­ten gegen Gewäh­rung eines neu­en Kre­dits, die dann nach der Inten­ti­on des Geset­zes nicht mehr auto­ma­tisch als Gläu­bi­ger­be­vor­tei­lung zulas­ten der Insol­venz­mas­se ange­grif­fen wer­den kön­nen.

Trotz sofor­ti­ger Anwend­bar­keit wird das Dekret mög­li­cher­wei­se rela­tiv gerin­ge Aus­wir­kun­gen haben, da es nur für drei Wochen gilt. Anders ver­hält es sich, wenn es ver­län­gert wird, wovon der Unter­zeich­ner aller­dings nach Stand der Din­ge aus­geht. Aller­dings wird für den Anwen­dungs­be­reich des Dekrets künf­tig zu prü­fen sein, ob und inwie­weit Maß­nah­men gegen Schuld­ner zuläs­sig sind.

Soweit Pri­vat­per­so­nen betrof­fen sind, leg­te die Regie­rung einen Gesetz­ent­wurf vor, der eine vor­über­ge­hen­de Beschrän­kung der Aus­brin­gung von Maß­nah­men der Beschlag­nah­me und Voll­stre­ckung in das Ver­mö­gen von Pri­vat­leu­ten vor­sieht.

Gui­do J. Imfeld

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