Anwalt Geld­wä­sche

Das Gefühl, als mit­tel­stän­di­scher Unter­neh­mer durch gesetz­li­che und behörd­li­che Vor­ga­ben, über­re­gu­liert zu wer­den, ist nach­voll­zieh­bar und ver­ständ­lich. Das Geld­wä­sche­ge­setz mit sei­nen hier­aus resul­tie­ren­den Pflich­ten ver­stärkt die­se Annah­me. Dies wird ver­bun­den mit der Ein­schät­zung von Unter­neh­mern, zu die­sem The­ma als eine Art Hilfs­po­li­zist genutzt zu wer­den.

Auf der ande­ren Sei­te gibt es die Gefahr der Geld­wä­sche und hier­zu ist Deutsch­land ein nicht unbe­deu­ten­der Ort gewor­den. Zudem zu berück­sich­ti­gen ist, dass die Nicht­ein­hal­tung der Pflich­ten aus dem Geld­wä­sche­ge­setz mit Buß­gel­dern geahn­det wird.

Ansprech­part­ner

Cars­ten Lan­ge

Fach­ge­bie­te:
Sanie­rungs­recht und Insol­venz­recht
Media­ti­on / Wirt­schafts­me­dia­ti­on
Coope­ra­ti­ve Pra­xis
Grün­der­be­ra­tung

Risi­ko­ein­schät­zung und Ver­mei­dung

Daher lau­tet unser Rat an Sie als Unter­neh­men: Nichts tun ist die ungüns­tigs­te Alter­na­ti­ve.

Kom­men Sie an die­sen Stel­len Ihren Pflich­ten nach, aber las­sen Sie die Kir­che im Dorf. Letz­te­res bedeu­tet, dass die­se Pflich­ten jeweils an die Risi­ko­ein­schät­zung und die Grö­ße des Unter­neh­mens anzu­pas­sen sind. Letzt­end­lich ist der Grund­bau­stein die Risi­ko­ana­ly­se. Denn hier­aus ergibt sich, inwie­weit und wel­cher Inten­si­tät ein Risi­ko der Geld­wä­sche (über­haupt) in Ihrem Unter­neh­men vor­han­den ist. Hier­auf auf­bau­end kann sich dann die Fra­ge stel­len, mit wel­chen Mass­nah­men die­sem Risi­ko zu begeg­nen ist. Je gerin­ger das Risi­ko ein­zu­schät­zen ist, des­to gerin­ger müs­sen auch die­se Maß­nah­men zur Risi­ko­ver­rin­ge­rung sein.

Wir bie­ten Ihnen daher zu die­sem The­ma an, ein der Grö­ße und den Struk­tu­ren Ihres Unter­neh­mens ange­pass­tes Kon­zept zur Ein­schät­zung des Risi­kos der Geld­wä­sche und zur Ver­mei­dung die­ses Risi­kos und zu erstel­len. Damit kön­nen Sie in mit­tel­stands­ge­rech­ter Wei­se Ihren Ver­pflich­tung nach­kom­men.

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