Kün­di­gung

Wis­sens­wer­tes und Ver­fah­ren im Über­blick

  • Spe­zia­li­siert auf Arbeits­recht

  • Kom­pe­ten­te Bera­tung und Unter­stüt­zung
  • Top Goog­le Bewer­tung

Das Wich­tigs­te im Über­blick

  • Für eine wirk­sa­me Kün­di­gung sind bestimm­te recht­li­che Vor­aus­set­zun­gen und Fris­ten zu beach­ten
  • Es exis­tie­ren ver­schie­de­ne Kün­di­gungs­for­men, abhän­gig von den zugrun­de­lie­gen­den Grün­den und gesetz­li­chen Fris­ten
  • DHK Law bie­tet Rechts­be­ra­tung und Unter­stüt­zung bei allen Fra­gen zur Kün­di­gung

Kün­di­gung ist ein Begriff, der vie­len Arbeit­neh­mern und Arbeit­ge­bern ver­traut ist, aber zugleich auch Unklar­hei­ten und Fra­gen auf­wer­fen kann. Im Rah­men des Arbeits­rechts ist es von ent­schei­den­der Bedeu­tung, eine Kün­di­gung kor­rekt zu for­mu­lie­ren und durch­zu­füh­ren, um recht­li­che Kon­se­quen­zen zu ver­mei­den. Daher unter­stützt die Kanz­lei DHK Law Men­schen bei allen Fra­gen des Arbeits­rechts und hilft, eine erfolg­rei­che und rechts­si­che­re Kün­di­gung zu bewäl­ti­gen.

Eine Kün­di­gung bedeu­tet das Ende eines Arbeits­ver­hält­nis­ses zwi­schen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer. Hier­bei gibt es ver­schie­de­ne Kün­di­gungs­ar­ten und ‑grün­de, die sowohl von Arbeit­ge­ber als auch Arbeit­neh­mer berück­sich­tigt wer­den müs­sen. Eine ord­nungs­ge­mä­ße Kün­di­gung kann sowohl frist­ge­mäß als auch frist­los aus­ge­spro­chen wer­den, je nach Vor­lie­gen von wich­ti­gen Grün­den und der Ein­hal­tung gesetz­lich vor­ge­ge­be­ner Kün­di­gungs­fris­ten.

Für Arbeit­neh­mer und Arbeit­ge­ber glei­cher­ma­ßen bedeut­sam sind die Rech­te und Pflich­ten bei einer Kün­di­gung, dazu zäh­len unter ande­rem die Ein­hal­tung von Kün­di­gungs­fris­ten, der Kün­di­gungs­schutz und mög­li­cher­wei­se eine Kün­di­gungs­schutz­kla­ge. Unse­re Kanz­lei DHK Law kann in sol­chen Fäl­len eine fun­dier­te juris­ti­sche Bera­tung anbie­ten, um die best­mög­li­che Lösung für die betei­lig­ten Par­tei­en sicher­zu­stel­len.

Was ist eine Kün­di­gung?

Eine Kün­di­gung ist eine ein­sei­ti­ge Erklä­rung, mit der eine Ver­trags­par­tei ein bestehen­des Ver­trags­ver­hält­nis been­den kann. Im Arbeits­recht kann eine Kün­di­gung sowohl vom Arbeit­ge­ber als auch vom Arbeit­neh­mer aus­ge­spro­chen wer­den. Es gibt ver­schie­de­ne Arten von Kün­di­gun­gen, wie zum Bei­spiel:

Ordent­li­che Kün­di­gung: Hier­bei han­delt es sich um die ein­sei­ti­ge Auf­he­bung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses durch den Arbeit­ge­ber oder den Arbeit­neh­mer. Im Unter­schied zu einer außer­or­dent­li­chen und frist­lo­sen Kün­di­gung wird bei einer ordent­li­chen Kün­di­gung stets die vor­ge­schrie­be­ne Kün­di­gungs­frist ein­ge­hal­ten.

Außer­or­dent­li­che Kün­di­gung: Dies ist eine Kün­di­gung, die ohne Ein­hal­tung der gesetz­li­chen oder ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Kün­di­gungs­frist erfolgt. Sie ist jedoch nur unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen zuläs­sig, wie zum Bei­spiel bei schwer­wie­gen­den Pflicht­ver­let­zun­gen.

Recht­li­che Vor­aus­set­zun­gen und Fris­ten

Im Arbeits­recht sind bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen und Fris­ten zu beach­ten, um eine wirk­sa­me Kün­di­gung aus­zu­spre­chen. Dazu zäh­len:

  • Kün­di­gungs­fris­ten: Die Fris­ten für ordent­li­che Kün­di­gun­gen sind im Arbeits­ver­trag, einem Tarif­ver­trag oder im Gesetz gere­gelt. Sie rich­ten sich nach der Dau­er des Arbeits­ver­hält­nis­ses und kön­nen für Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer unter­schied­lich sein.
  • Form­vor­schrif­ten: Eine Kün­di­gung muss immer schrift­lich erfol­gen und von dem kün­di­gen­den Arbeit­ge­ber oder Arbeit­neh­mer eigen­hän­dig unter­schrie­ben sein.
  • Begrün­dung: Die Kün­di­gung muss kei­nen Grund schrift­lich beinhal­ten, d.h. der Grund muss nicht genannt wer­den, einen Grund braucht man aber schon. Zumin­dest, wenn das Kün­di­gungs­schutz­ge­setz ein­greift und das ist bei den meis­ten Arbeits­ver­hält­nis­sen der Fall.

Wir unter­stüt­zen und bera­ten Sie pro­fes­sio­nell bei allen Fra­gen rund um das The­ma Kün­di­gung und ande­ren arbeits­recht­li­chen Anlie­gen. Ver­trau­en Sie auf unse­re Fach­kom­pe­tenz und lang­jäh­ri­ge Erfah­rung im Arbeits­recht.

Rech­te und Pflich­ten bei einer Kün­di­gung

Bei der Kün­di­gung eines Arbeits­ver­tra­ges gibt es vie­le Aspek­te zu beach­ten, sowohl für Arbeit­neh­mer als auch für Arbeit­ge­ber. In die­sem Abschnitt wer­den wir die Rech­te des Arbeit­neh­mers und die Pflich­ten des Arbeit­ge­bers bei einer Kün­di­gung näher betrach­ten.

Rech­te des Arbeit­neh­mers

Zunächst ein­mal haben Arbeit­neh­mer das Recht auf eine schrift­li­che Kün­di­gung, die vom Arbeit­ge­ber aus­ge­stellt und unter­schrie­ben sein muss. Im Fal­le einer betriebs­be­ding­ten Kün­di­gung ist der Arbeit­ge­ber ver­pflich­tet, eine Sozi­al­aus­wahl durch­zu­füh­ren, um zu bestim­men, wel­che Arbeit­neh­mer gekün­digt wer­den. Dabei wer­den Fak­to­ren wie Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit, Lebens­al­ter, Unter­halts­pflich­ten und even­tu­el­le Schwer­be­hin­de­rung berück­sich­tigt.

Arbeit­neh­mer haben auch das Recht auf eine ange­mes­se­ne Kün­di­gungs­frist, die sich nach der Dau­er der Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit rich­tet. In der Regel gilt:

  • In der Pro­be­zeit von bis zu 6 Mona­ten: 2 Wochen Kün­di­gungs­frist
  • Bei einer Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit bis 2 Jah­ren: 4 Wochen Kün­di­gungs­frist
  • Bei einer Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit von mehr als 2 Jah­ren: Kün­di­gungs­frist ver­län­gert sich, abhän­gig von der Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit

Es ist auch wich­tig zu beach­ten, dass Arbeit­neh­mer bei einer ordent­li­chen Kün­di­gung Anspruch auf die ver­blei­ben­den Urlaubs­ta­ge haben.

Pflich­ten des Arbeit­ge­bers

Der Arbeit­ge­ber hat bei einer Kün­di­gung eini­ge recht­li­che Pflich­ten zu erfül­len. Dazu gehört zunächst die Ein­hal­tung der gesetz­li­chen und arbeits­ver­trag­li­chen Kün­di­gungs­fris­ten. Wie bereits oben erwähnt, sind die­se vom Arbeits­ver­hält­nis abhän­gig.

Dar­über hin­aus muss der Arbeit­ge­ber bei betriebs­be­ding­ten Kün­di­gun­gen eine Sozi­al­aus­wahl durch­füh­ren und die Grün­de für die Kün­di­gung im Gerichts­ver­fah­ren plau­si­bel dar­le­gen. Ein wei­te­rer wich­ti­ger Aspekt ist die Beach­tung even­tu­el­ler beson­de­rer Kün­di­gungs­schutz­re­ge­lun­gen, bei­spiels­wei­se bei Schwan­ger­schaft, Eltern­zeit oder Schwer­be­hin­de­rung eines Arbeit­neh­mers.

Abschlie­ßend ist es für den Arbeit­ge­ber ent­schei­dend, die Kün­di­gung in Schrift­form aus­zu­stel­len und dem Arbeit­neh­mer zuzu­stel­len. Dies gewähr­leis­tet die Rechts­si­cher­heit und ermög­licht es den betrof­fe­nen Par­tei­en, ange­mes­se­ne Schrit­te im Rah­men des Kün­di­gungs­pro­zes­ses zu unter­neh­men.

Wie kann DHK Law hel­fen?

Bei DHK Law sind wir auf das Arbeits­recht spe­zia­li­siert und hel­fen Ihnen ger­ne bei all Ihren Fra­gen rund um das The­ma Kün­di­gung. Wir bie­ten Ihnen eine umfang­rei­che Palet­te an arbeits­recht­li­chen Dienst­leis­tun­gen an, wie zum Bei­spiel:

  • Bera­tung bei u.a. betriebs­be­ding­ten Kün­di­gun­gen
  • Prü­fung der Wirk­sam­keit von Kün­di­gun­gen
  • Unter­stüt­zung bei Kün­di­gungs­schutz­kla­gen
  • Ver­tre­tung vor dem Arbeits­ge­richt

Unser Team aus erfah­re­nen Fachanwält*innen steht Ihnen jeder­zeit zur Sei­te, um Ihnen bei allen Her­aus­for­de­run­gen im Zusam­men­hang mit Ihrer Kün­di­gung zur Sei­te zu ste­hen.

Vor­tei­le der Beauf­tra­gung von DHK Law

Wenn Sie sich für DHK Law ent­schei­den, pro­fi­tie­ren Sie von einer Rei­he von Vor­tei­len, die unse­re Kanz­lei aus­zeich­nen:

  • Kom­pe­tenz: Unse­re Fach­an­wäl­te ver­fü­gen über tief­ge­hen­de Kennt­nis­se im Arbeits­recht und sind spe­zia­li­siert auf Kün­di­gungs­schutz.
  • Erfah­rung: Wir bli­cken auf eine lang­jäh­ri­ge Erfolgs­ge­schich­te zurück und haben zahl­rei­chen Man­dan­ten erfolg­reich gehol­fen.
  • Indi­vi­du­el­le Betreu­ung: Jeder Fall ist ein­zig­ar­tig, daher ent­wi­ckeln wir indi­vi­du­el­le Lösun­gen und Stra­te­gien, die auf Ihre spe­zi­el­len Bedürf­nis­se und Zie­le zuge­schnit­ten sind.
  • Trans­pa­renz: Wir legen gro­ßen Wert auf eine offe­ne Kom­mu­ni­ka­ti­on und infor­mie­ren Sie jeder­zeit über den Stand Ihres Falls.

Ver­trau­en Sie auf unse­re Exper­ti­se und las­sen Sie sich von DHK Law bei allen Fra­gen rund um Ihre Kün­di­gung pro­fes­sio­nell beglei­ten.

Häu­fig gestell­te Fra­gen

Bei einer ordent­li­chen Kün­di­gung spie­len die im Arbeits­ver­trag ver­ein­bar­ten Kün­di­gungs­fris­ten eine ent­schei­den­de Rol­le. In der Regel gel­ten die gesetz­li­chen Fris­ten, die je nach Dau­er des Arbeits­ver­hält­nis­ses vari­ie­ren. In den ers­ten zwei Jah­ren beträgt die gesetz­li­che Kün­di­gungs­frist vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalen­der­mo­nats, danach ver­län­gert sie sich ent­spre­chend der Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit.

Eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung ist die Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses ohne Ein­hal­tung der übli­chen Kün­di­gungs­fris­ten. Um eine sol­che Kün­di­gung aus­zu­spre­chen, müs­sen wich­ti­ge Grün­de vor­lie­gen, die eine Fort­set­zung des Arbeits­ver­hält­nis­ses unzu­mut­bar machen. Zu sol­chen Grün­den kön­nen bei­spiels­wei­se schwe­re Ver­trags­ver­stö­ße, wie Dieb­stahl oder Arbeits­ver­wei­ge­rung, zäh­len. Bei einer außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung ist eine schnel­le Reak­ti­on erfor­der­lich, da sie inner­halb von zwei Wochen ab Kennt­nis des wich­ti­gen Grun­des aus­ge­spro­chen wer­den muss.

Wir emp­feh­len, dass eine Kün­di­gung Fol­gen­des ent­hält: den Namen und die Anschrift des Arbeit­ge­bers und des Arbeit­neh­mers, das Datum der Zustel­lung des Kün­di­gungs­schrei­bens, die ein­deu­ti­ge Erklä­rung der Kün­di­gung, das Datum des Ver­trags­en­des und die eigen­hän­di­ge Unter­schrift des Kün­di­gen­den. Ohne die­se Anga­ben ist die Kün­di­gung unwirk­sam.

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