Auf­he­bungs­ver­trag

Alles Wis­sens­wer­te auf einen Blick

  • Spe­zia­li­siert auf Arbeits­recht

  • Kom­pe­ten­te Bera­tung und Unter­stüt­zung
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Das Wich­tigs­te im Über­blick

  • Der Auf­he­bungs­ver­trag ist eine ein­ver­nehm­li­che Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses
  • Die Beach­tung von recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen und Inhal­ten ist essen­ti­ell
  • Eine Kanz­lei wie dhk law bie­tet opti­ma­le Unter­stüt­zung, die rich­ti­ge Lösung zu fin­den

Ein Auf­he­bungs­ver­trag ist eine Ver­ein­ba­rung zwi­schen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer, mit der das Arbeits­ver­hält­nis ein­ver­nehm­lich been­det wird. Im Gegen­satz zur Kün­di­gung geht die Initia­ti­ve hier­bei oft von bei­den Sei­ten aus und fin­det häu­fig Anwen­dung, wenn ein kon­flikt­frei­es Ende des Arbeits­ver­hält­nis­ses gewünscht ist. Bei der Aus­ar­bei­tung eines Auf­he­bungs­ver­trags müs­sen recht­li­che Rah­men­be­din­gun­gen und Inhal­te beach­tet wer­den, um mög­li­che Risi­ken und Fall­stri­cke zu ver­mei­den.

Unse­re Kanz­lei dhk law unter­stützt Arbeit­neh­mer bei allen Fra­gen im Arbeits­recht, ins­be­son­de­re beim The­ma Auf­he­bungs­ver­trä­ge. Unse­re Exper­ten hel­fen dabei, die opti­ma­le Lösung für Ihre indi­vi­du­el­le Situa­ti­on zu fin­den und die rele­van­ten recht­li­chen Aspek­te sicher zu bewäl­ti­gen. Mit unse­rer umfas­sen­den Erfah­rung und unse­rem Wis­sen im Arbeits­recht stel­len wir sicher, dass Sie best­mög­lich infor­miert und bera­ten wer­den.

Was ist ein Auf­he­bungs­ver­trag?

Ein Auf­he­bungs­ver­trag ist eine frei­wil­li­ge Ver­ein­ba­rung zwi­schen Arbeit­neh­mer und Arbeit­ge­ber, um ein Arbeits­ver­hält­nis zu been­den. Er unter­schei­det sich von ande­ren Been­di­gungs­ar­ten wie Kün­di­gun­gen, da bei­de Par­tei­en gemein­sam eine Eini­gung tref­fen, anstatt dass eine Sei­te die Ent­schei­dung trifft. Im Gegen­satz zur Kün­di­gung, bei der die gesetz­li­chen Kün­di­gungs­fris­ten gel­ten, kön­nen die Par­tei­en beim Auf­he­bungs­ver­trag die Bedin­gun­gen der Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses indi­vi­du­ell gestal­ten.

Mög­li­che Grün­de für den Abschluss eines Auf­he­bungs­ver­tra­ges

Es gibt ver­schie­de­ne Grün­de, war­um Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer sich für einen Auf­he­bungs­ver­trag ent­schei­den könn­ten:

  • Umstruk­tu­rie­rung des Unter­neh­mens
  • Per­sön­li­che Grün­de oder ver­än­der­te Lebens­um­stän­de des Arbeit­neh­mers
  • Ein­ver­nehm­li­che Been­di­gung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses, das für bei­de Sei­ten nicht mehr zufrie­den­stel­lend ist
  • Ver­mei­dung eines lang­wie­ri­gen und kost­spie­li­gen Kün­di­gungs­schutz­pro­zes­ses

Vor- und Nach­tei­le eines Auf­he­bungs­ver­tra­ges aus Sicht des Arbeit­neh­mers

Für Arbeit­neh­mer hat ein Auf­he­bungs­ver­trag sowohl Vor- als auch Nach­tei­le. Zu den Vor­tei­len zäh­len:

  • Fle­xi­bi­li­tät: Die Par­tei­en kön­nen indi­vi­du­el­le Ver­ein­ba­run­gen tref­fen und z. B. Abfin­dun­gen, Frei­stel­lun­gen oder Refe­renz­schrei­ben aus­han­deln.
  • Ver­mei­dung von recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen: Ein Auf­he­bungs­ver­trag kann mög­li­che Gerichts­ver­fah­ren ver­mei­den, wenn bei­de Par­tei­en dar­an inter­es­siert sind, die Bezie­hung ein­ver­nehm­lich zu been­den.

Nach­tei­le kön­nen sein:

  • Nach­tei­li­ge Aus­wir­kun­gen auf Arbeits­lo­sen­geld: Der Abschluss eines Auf­he­bungs­ver­trags kann zur Sperr­zeit beim Arbeits­lo­sen­geld füh­ren, wenn nicht alle Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind.
  • Ver­lust des Kün­di­gungs­schut­zes: Im Gegen­satz zur Kün­di­gung wird der Arbeit­neh­mer beim Auf­he­bungs­ver­trag nicht durch Kün­di­gungs­schutz­re­ge­lun­gen geschützt.

Recht­li­che Rah­men­be­din­gun­gen und Inhal­te eines Auf­he­bungs­ver­tra­ges

Ein Auf­he­bungs­ver­trag ist eine Ver­ein­ba­rung zwi­schen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer, um ein Arbeits­ver­hält­nis ein­ver­nehm­lich zu been­den. In die­sem Abschnitt gehen wir auf die recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen und Inhal­te eines Auf­he­bungs­ver­tra­ges ein und geben Ihnen Tipps, was bei der Ver­trags­ge­stal­tung zu beach­ten ist.

Wich­ti­ge Bestand­tei­le und Klau­seln eines Auf­he­bungs­ver­tra­ges

Ein Auf­he­bungs­ver­trag soll­te fol­gen­de Punk­te ent­hal­ten:

  • Die schrift­li­che Form des Ver­tra­ges: Bei­de Par­tei­en müs­sen den Ver­trag schrift­lich unter­zeich­nen.
  • Der Been­di­gungs­zeit­punkt des Arbeits­ver­hält­nis­ses: Es soll­te klar fest­ge­legt wer­den, wann das Arbeits­ver­hält­nis endet.
  • Die Klä­rung aus­ste­hen­der Ansprü­che auf Arbeit­neh­mer­sei­te, wie z. B. Urlaubs­an­sprü­che, etwa­ige Abfin­dun­gen oder Zeug­nis­se.

Gesetz­li­che Anfor­de­run­gen und Fris­ten

Da es sich bei einem Auf­he­bungs­ver­trag um eine ein­ver­nehm­li­che Ver­ein­ba­rung han­delt, sind kün­di­gungs­recht­li­che Bestim­mun­gen wie Fris­ten und Schutz­be­din­gun­gen für bei­de Par­tei­en nicht bin­dend. Aller­dings gibt es den­noch gesetz­li­che Rege­lun­gen, die beach­tet wer­den müs­sen, wie zum Bei­spiel die Schrift­form des Ver­tra­ges oder das Ein­hal­ten des gesetz­li­chen Kün­di­gungs­schut­zes für bestimm­te Arbeit­neh­mer­grup­pen.

Tipps für eine rechts­si­che­re Gestal­tung des Ver­tra­ges

Um einen rechts­si­che­ren Auf­he­bungs­ver­trag zu gestal­ten, emp­feh­len wir Ihnen, fol­gen­de Punk­te zu beach­ten:

  1. Ach­ten Sie dar­auf, dass sämt­li­che Ver­ein­ba­run­gen schrift­lich fest­ge­hal­ten und von bei­den Par­tei­en unter­schrie­ben wer­den.
  2. Klä­ren Sie alle offe­nen Ansprü­che des Arbeit­neh­mers, wie Urlaubs­an­sprü­che, Zeug­nis­se oder Abfin­dun­gen, um spä­te­re Nach­for­de­run­gen zu ver­mei­den.
  3. Infor­mie­ren Sie sich über die gesetz­li­chen Rege­lun­gen und Vor­aus­set­zun­gen für einen Auf­he­bungs­ver­trag, z. B. bezüg­lich Kün­di­gungs­schutz oder Mit­be­stim­mung des Betriebs­ra­tes.

Wir von der Kanz­lei dhk law unter­stüt­zen Sie ger­ne bei allen Fra­gen rund um das The­ma Auf­he­bungs­ver­trag und Arbeits­recht.

Risi­ken und Fall­stri­cke beim Auf­he­bungs­ver­trag

Häu­fi­ge Feh­ler und ihre Kon­se­quen­zen

Ein Auf­he­bungs­ver­trag kann sowohl dem Arbeit­neh­mer als auch dem Arbeit­ge­ber Vor­tei­le bie­ten – es gibt jedoch eini­ge Stol­per­stei­ne, die man ver­mei­den soll­te. Häu­fi­ge Feh­ler kön­nen dazu füh­ren, dass die Agen­tur für Arbeit eine Sperr­zeit von 12 Wochen für den Bezug von Arbeits­lo­sen­geld ver­hängt und die Dau­er des Arbeits­lo­sen­geld­be­zugs um min­des­tens 1/4 ver­kürzt wird.

Ein wei­te­res Risi­ko besteht dar­in, dass die Ver­si­che­rungs­pflicht in der Kranken‑, Pflege‑, Ren­ten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung mit dem Ende des ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses endet. Daher soll­te in Auf­he­bungs­ver­trä­gen auf eine unwi­der­ruf­li­che unbe­zahl­te Frei­stel­lung ver­zich­tet wer­den, um eine sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Lücke zu ver­mei­den.

Beson­de­re Risi­ken für den Arbeit­neh­mer

Arbeit­neh­mer soll­ten bei Auf­he­bungs­ver­trä­gen ins­be­son­de­re dar­auf ach­ten, kei­ne vor­ei­li­gen Ent­schei­dun­gen zu tref­fen und ihre Rech­te und Ansprü­che sorg­fäl­tig durch­zu­ge­hen. Bei­spiels­wei­se besteht die Chan­ce, hohe Abfin­dun­gen zu ver­han­deln, wenn sie sich bewusst sind, wie sie ihre Posi­ti­on in den Ver­hand­lun­gen stär­ken kön­nen.

Wie dhk law Sie vor die­sen Risi­ken schüt­zen kann

Als Kanz­lei für Arbeits­recht steht dhk law Ihnen bei Fra­gen und recht­li­cher Bera­tung zum Auf­he­bungs­ver­trag zur Sei­te. Wir hel­fen Ihnen dabei, die Risi­ken und Fall­stri­cke zu erken­nen, geben Ihnen eine Ein­schät­zung Ihrer Chan­cen und unter­stüt­zen Sie in Ver­hand­lun­gen mit Ihrem Arbeit­ge­ber. Mit unse­rer kom­pe­ten­ten, erfah­re­nen und kla­ren Vor­ge­hens­wei­se schüt­zen wir Ihre Inter­es­sen und hel­fen Ihnen dabei, die best­mög­li­chen Bedin­gun­gen in Ihrem Auf­he­bungs­ver­trag zu errei­chen.

Der Weg zur opti­ma­len Lösung: Wie dhk law Sie unter­stüt­zen kann

Wir unter­stüt­zen unse­re Man­dan­ten bei allen Fra­gen rund um das Arbeits­recht. Einer der Schwer­punk­te unse­rer Tätig­keit liegt dabei auf der Bera­tung und Ver­tre­tung bei Auf­he­bungs­ver­trä­gen. Wir bie­ten:

  • Bera­tung zur recht­li­chen Situa­ti­on
  • Unter­stüt­zung bei der Ver­hand­lung von Auf­he­bungs­ver­trä­gen
  • Ver­tre­tung gegen­über Arbeit­ge­bern
  • Klä­rung der Fol­gen eines Auf­he­bungs­ver­tra­ges für den Arbeit­neh­mer

Es ist wich­tig, gut infor­miert und vor­be­rei­tet zu sein, bevor man einen Auf­he­bungs­ver­trag unter­schreibt. Daher ist unse­re ers­te Prio­ri­tät, die recht­li­che Situa­ti­on unse­rer Man­dan­ten zu ana­ly­sie­ren, um ihnen eine soli­de Grund­la­ge für Ver­hand­lun­gen mit dem Arbeit­ge­ber zu bie­ten.

Der Ablauf einer Bera­tung und Ver­tre­tung durch dhk law

Der Ablauf einer Bera­tung und Ver­tre­tung durch uns ist wie folgt:

  1. Erst­be­ra­tung: In der Erst­be­ra­tung klä­ren wir Ihre Fra­gen und bespre­chen Ihre per­sön­li­che Situa­ti­on. Hier­bei erfas­sen wir alle rele­van­ten Infor­ma­tio­nen, um eine Ein­schät­zung der recht­li­chen Lage und der mög­li­chen Stra­te­gien zu geben.
  2. Ana­ly­se der recht­li­chen Situa­ti­on: Anschlie­ßend ana­ly­sie­ren wir die recht­li­che Situa­ti­on basie­rend auf den erhal­te­nen Infor­ma­tio­nen und lei­ten dar­aus mög­li­che Hand­lungs­emp­feh­lun­gen ab.
  3. Ver­hand­lung und Ver­tre­tung: Wenn klar ist, wie wir Ihnen am bes­ten hel­fen kön­nen, ver­han­deln wir in Ihrem Namen mit dem Arbeit­ge­ber und ver­tre­ten Sie gege­be­nen­falls gegen­über Drit­ten. Dabei legen wir beson­de­ren Wert dar­auf, Ihre Inter­es­sen opti­mal durch­zu­set­zen.

Wir set­zen uns dafür ein, dass Sie bei Auf­he­bungs­ver­trä­gen die best­mög­li­che Lösung errei­chen. Dabei ach­ten wir dar­auf, Ihnen in jeder Pha­se unse­rer Zusam­men­ar­beit eine kom­pe­ten­te, kla­re und sach­li­che Bera­tung zu bie­ten.

Häu­fig gestell­te Fra­gen

Ein Auf­he­bungs­ver­trag bie­tet bei­den Par­tei­en, Arbeit­neh­mer und Arbeit­ge­ber, grö­ße­re Fle­xi­bi­li­tät bei der Been­di­gung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses. Der Arbeit­neh­mer kann etwa eine ver­ein­bar­te Abfin­dung erhal­ten und der Arbeit­ge­ber spart sich die Ein­hal­tung von Kün­di­gungs­fris­ten. Aller­dings hat ein Auf­he­bungs­ver­trag auch Nach­tei­le, ins­be­son­de­re beim Bezug von Arbeits­lo­sen­geld und mög­li­chen Sperr­zei­ten für den Arbeit­neh­mer.

Ja, nach einem Auf­he­bungs­ver­trag kann es zu einer Sperr­zeit beim Arbeits­lo­sen­geld kom­men. Die Sperr­zeit dau­ert in der Regel 12 Wochen. Wäh­rend die­ser Zeit erhält der Arbeit­neh­mer kein Arbeits­lo­sen­geld. In bestimm­ten Fäl­len kann die Sperr­zeit jedoch ver­kürzt oder ver­mie­den wer­den, zum Bei­spiel wenn im Auf­he­bungs­ver­trag eine Abfin­dung bestimm­te Gren­zen ein­hält oder eine betriebs­be­ding­te Kün­di­gung droht.

Ja, der Arbeit­neh­mer kann den Auf­he­bungs­ver­trag auf­grund eines neu­en Jobs ver­an­las­sen. Aller­dings soll­te dies gut über­legt sein, da der Arbeit­neh­mer auf­pas­sen muss, dass er nicht unnö­tig Rech­te auf­gibt oder auf Ren­te ver­zich­tet. Eine ein­ver­nehm­li­che Lösung mit dem Arbeit­ge­ber, wie etwa die Ver­kür­zung der Kün­di­gungs­frist, kann daher eine bes­se­re Lösung sein.

Ein Auf­he­bungs­ver­trag muss schrift­lich abge­fasst und von bei­den Par­tei­en unter­zeich­net wer­den. Er soll­te die wich­tigs­ten Punk­te, wie etwa das Ende des Arbeits­ver­hält­nis­ses, die Abfin­dung und die Rege­lung des Rest­ur­laubs, beinhal­ten. Es emp­fiehlt sich für bei­de Par­tei­en, eine recht­li­che Bera­tung, wie die von Kanz­lei dhk law, in Anspruch zu neh­men, um den Auf­he­bungs­ver­trag indi­vi­du­ell aus­zu­han­deln und abzu­si­chern.

Im Auf­he­bungs­ver­trag soll­te die Rege­lung des Rest­ur­laubs fest­ge­hal­ten wer­den. In der Regel wird der noch nicht genom­me­ne Urlaub ent­we­der wäh­rend der ver­blei­ben­den Arbeits­zeit gewährt oder im Fal­le einer Nicht­ge­wäh­rung durch eine finan­zi­el­le Abgel­tung aus­ge­gli­chen. Hier­bei soll­ten die gesetz­li­chen Min­dest­an­sprü­che beach­tet wer­den.

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