Abmah­nung

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Das Wich­tigs­te im Über­blick

  • Abmah­nun­gen sind ein arbeits­recht­li­ches Instru­ment, um ein ver­trags­wid­ri­ges Ver­hal­ten zu bean­stan­den und zukünf­ti­ges kor­rek­tes Ver­hal­ten ein­zu­for­dern
  • Die Grün­de für eine Abmah­nung kön­nen viel­fäl­tig sein, von unent­schul­dig­tem Feh­len bis hin zu man­gel­haf­ter Arbeits­leis­tung
  • Eine Abmah­nung unter­liegt kei­nem Form­zwang, soll­te aber schrift­lich erfol­gen, um Beweis­pro­ble­men vor­zu­beu­gen

Abmah­nun­gen sind ein häu­fi­ges arbeits­recht­li­ches Instru­ment, das sowohl Arbeit­ge­ber als auch Arbeit­neh­mer nut­zen kön­nen. Sie die­nen dazu, einen Ver­trags­part­ner auf ein ver­trags­wid­ri­ges Ver­hal­ten hin­zu­wei­sen und ihn auf­zu­for­dern, die­ses in Zukunft zu unter­las­sen. Die Abmah­nung ist in der Regel der ers­te Schritt, bevor wei­te­re arbeits­recht­li­che Maß­nah­men, wie bei­spiels­wei­se eine Kün­di­gung, ergrif­fen wer­den.

In der Pra­xis kön­nen ver­schie­de­ne Grün­de für eine Abmah­nung vor­lie­gen, wie zum Bei­spiel unent­schul­dig­tes Feh­len, Ver­spä­tun­gen, Ver­stö­ße gegen Arbeits­an­wei­sun­gen oder man­gel­haf­te Arbeits­leis­tung. Es ist wich­tig zu beach­ten, dass eine Abmah­nung kei­nem Form­zwang unter­liegt und auch münd­lich aus­ge­spro­chen wer­den kann. Aller­dings soll­ten Arbeit­ge­ber schrift­li­che Abmah­nun­gen bevor­zu­gen, um mög­li­chen Beweis­pro­ble­men vor­zu­beu­gen.

Was ist eine Abmah­nung?

Eine Abmah­nung ist eine recht­li­che Auf­for­de­rung an eine Per­son oder ein Unter­neh­men, ein ver­trags­wid­ri­ges Ver­hal­ten zu unter­las­sen. Im IT-Recht kann dies auf­grund eines Wett­be­werbs­ver­sto­ßes, einer Urhe­ber­rechts­ver­let­zung oder eines Ver­sto­ßes gegen das Tele­me­di­en­ge­setz (TMG) erfol­gen. Im Arbeits­recht dient die Abmah­nung als War­nung an den Arbeit­neh­mer, sich ver­trags­treu zu ver­hal­ten. Arbeit­ge­ber müs­sen also gute Grün­de für eine Abmah­nung haben.

Unter­schied zwi­schen Abmah­nung und Kün­di­gung

Eine Abmah­nung ist nicht mit einer Kün­di­gung gleich­zu­set­zen. Sie dient ledig­lich als War­nung und gibt dem Arbeit­neh­mer die Chan­ce, sein Ver­hal­ten zu ändern und die Ver­trags­treue wie­der­her­zu­stel­len. Im Fal­le einer Kün­di­gung hin­ge­gen wird das Arbeits­ver­hält­nis been­det. Die Abmah­nung ist somit ein vor­he­ri­ger Schritt, der oft einer Kün­di­gung vor­aus­geht.

Bei­spie­le für Ver­hal­tens­wei­sen

Ver­hal­tens­wei­sen, die eine Abmah­nung recht­fer­ti­gen könn­ten, sind zum Bei­spiel:

  • Unzu­ver­läs­sig­keit bei Arbeits­zei­ten oder Auf­ga­ben, etwa wie­der­hol­tes Zuspät­kom­men oder unent­schul­dig­tes Fern­blei­ben von der Arbeit
  • Ver­stö­ße gegen die Betriebs­ord­nung, wie das uner­laub­te Benut­zen von Betriebs­mit­teln für pri­va­te Zwe­cke
  • Unan­ge­mes­se­nes Ver­hal­ten gegen­über Kol­le­gen, Vor­ge­setz­ten oder Kun­den, bei­spiels­wei­se Belei­di­gun­gen oder Mob­bing
  • Ver­stö­ße gegen Daten­schutz­be­stim­mun­gen oder Geheim­hal­tungs­ver­ein­ba­run­gen

Wir von DHK Law ste­hen Ihnen bei allen Fra­gen rund um das The­ma Abmah­nung zur Ver­fü­gung und bie­ten fach­kun­di­ge recht­li­che Bera­tung.

Reche und Pflich­ten

Rech­te des Arbeit­neh­mers

Bei einer Abmah­nung hat der Arbeit­neh­mer bestimm­te Rech­te. Zunächst ein­mal hat er das Recht auf eine kor­rek­te und voll­stän­di­ge Infor­ma­ti­on über den Vor­wurf. Dies bedeu­tet, dass der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­neh­mer alle rele­van­ten Fak­ten und Grün­de für die Abmah­nung mit­tei­len muss. Falls die Abmah­nung unbe­rech­tigt ist, kann der Arbeit­neh­mer ver­lan­gen, dass die­se aus sei­ner Per­so­nal­ak­te ent­fernt wird.

Dar­über hin­aus hat der Arbeit­neh­mer das Recht, recht­zei­tig über etwa­ige Kon­se­quen­zen bei erneu­tem Fehl­ver­hal­ten infor­miert zu wer­den. Bei Bedarf kann er außer­dem eine Gegen­dar­stel­lung ver­fas­sen oder recht­li­che Schrit­te in Betracht zie­hen, bei­spiels­wei­se durch Ein­schal­tung eines Anwalts.

Pflich­ten des Arbeit­ge­bers

Der Arbeit­ge­ber hat bei einer Abmah­nung Pflich­ten zu erfül­len. Zunächst muss er den Arbeit­neh­mer über das Fehl­ver­hal­ten bzw. die Pflicht­ver­let­zung infor­mie­ren und ihm die Mög­lich­keit geben, sich zu äußern oder das Ver­hal­ten zu ändern. Dies muss schrift­lich, klar und ver­ständ­lich erfol­gen.

Die Abmah­nung soll­te außer­dem inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist nach dem fest­ge­stell­ten Fehl­ver­hal­ten erfol­gen. Dabei ist es wich­tig, dass der Arbeit­ge­ber den Sach­ver­halt sorg­fäl­tig prüft und sicher­stellt, dass die Abmah­nung berech­tigt ist. Unbe­rech­tig­te Abmah­nun­gen kön­nen zu Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen füh­ren.

Schließ­lich muss der Arbeit­ge­ber die Abmah­nung bei einer erneu­ten Pflicht­ver­let­zung des Arbeit­neh­mers in einer ange­mes­se­nen Zeit­span­ne nach der ers­ten Abmah­nung zäh­len. Wenn die Arbeits­be­zie­hung auf­grund wie­der­hol­ter Ver­stö­ße gegen arbeits­ver­trag­li­che Pflich­ten been­det wer­den soll, kann eine Kün­di­gung in Betracht gezo­gen wer­den.

Vor­ge­hens­wei­se bei Erhalt einer Abmah­nung

Über­prü­fung der Abmah­nung

Wenn Sie eine Abmah­nung erhal­ten, soll­ten Sie die­se zunächst genau über­prü­fen. Prü­fen Sie den Absen­der, um sicher­zu­stel­len, dass es sich um eine seriö­se Quel­le han­delt und kei­ne Fake-Abmah­nung vor­liegt. Schließ­lich soll­ten Sie den Abmah­nungs­grund prü­fen, um fest­zu­stel­len, ob Sie tat­säch­lich für die ange­ge­be­ne Rechts­ver­let­zung ver­ant­wort­lich sind.

Mög­li­che Reak­tio­nen

Nach der Über­prü­fung haben Sie ver­schie­de­ne Mög­lich­kei­ten, auf die Abmah­nung zu reagie­ren. Sie kön­nen den Erhalt der Abmah­nung durch Ihre Unter­schrift bestä­ti­gen, jedoch soll­ten Sie kei­ne vor­schnel­le Ein­räu­mung der Berech­ti­gung der Abmah­nung vor­neh­men. Eine wei­te­re Mög­lich­keit ist, eine Gegen­dar­stel­lung oder einen Wider­spruch zur Per­so­nal­ak­te ein­zu­rei­chen. Dies kann beson­ders wich­tig sein, wenn Sie der Mei­nung sind, dass die Abmah­nung unge­recht­fer­tigt ist oder wich­ti­ge Infor­ma­tio­nen feh­len.

Wie kann DHK Law hel­fen?

In sol­chen Situa­tio­nen steht Ihnen die Kanz­lei DHK Law zur Sei­te. Wir hel­fen Ihnen bei allen Fra­gen des Arbeits­rechts und unter­stüt­zen Sie im Umgang mit Abmah­nun­gen. Unse­re Exper­ten bera­ten Sie ger­ne, um die bes­te Vor­ge­hens­wei­se für Ihren indi­vi­du­el­len Fall zu ermit­teln. Dabei ach­ten wir dar­auf, dass Ihre Rech­te gewahrt blei­ben und Sie best­mög­lich vor etwa­igen arbeits­recht­li­chen Kon­se­quen­zen geschützt sind. Neh­men Sie Kon­takt zu uns auf, um zu erfah­ren, wie wir Ihnen in Ihrem Anlie­gen zur Sei­te ste­hen kön­nen.

Häu­fig gestell­te Fra­gen

Abmah­nun­gen basie­ren auf dem Grund­satz der Ver­trags­ver­let­zung im deut­schen Arbeits­recht. Sie die­nen dazu, dem Arbeit­neh­mer sein Fehl­ver­hal­ten auf­zu­zei­gen und ihm die Chan­ce zu geben, die­ses zu kor­ri­gie­ren. Es gibt kei­ne spe­zi­el­len gesetz­li­chen Rege­lun­gen, die Abmah­nun­gen regeln, jedoch erge­ben sich die Anfor­de­run­gen an eine gül­ti­ge Abmah­nung aus ver­schie­de­nen arbeits­recht­li­chen Bestim­mun­gen, wie z.B. § 314 BGB (Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund).

Eine Abmah­nung ist zuläs­sig, wenn der Arbeit­neh­mer gegen ver­trag­li­che Pflich­ten, wie zum Bei­spiel Arbeits­ver­trags­be­din­gun­gen, ver­sto­ßen hat. Wich­ti­ge Grün­de für eine Abmah­nung kön­nen sein: Unpünkt­lich­keit, unent­schul­dig­tes Feh­len, man­geln­de Leis­tung oder Ver­hal­tens­ver­stö­ße am Arbeits­platz.

Es gibt kei­ne fest­ge­leg­te Anzahl von Abmah­nun­gen, die vor einer Kün­di­gung erfor­der­lich sind. Im All­ge­mei­nen gilt, dass min­des­tens eine Abmah­nung aus­ge­spro­chen wer­den muss, bevor eine Kün­di­gung erfol­gen kann, sofern es sich um die­sel­be Ver­trags­ver­let­zung han­delt. Bei einer außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung ist jedoch kei­ne vor­he­ri­ge Abmah­nung erfor­der­lich, wenn ein wich­ti­ger Grund vor­liegt.

Falls ein Arbeit­neh­mer die Abmah­nung für unbe­rech­tigt hält oder for­ma­le Feh­ler vor­lie­gen, kann er gegen die Abmah­nung vor­ge­hen. Dies kann bei­spiels­wei­se durch eine Gegen­dar­stel­lung erfol­gen, die schrift­lich fest­ge­hal­ten wird. Bei wei­te­ren Unstim­mig­kei­ten kann ein Anwalt oder der Betriebs­rat hin­zu­ge­zo­gen wer­den, um recht­li­che Schrit­te, wie z.B. eine Kla­ge beim Arbeits­ge­richt, ein­zu­lei­ten.

Für das Aus­spre­chen einer Abmah­nung gibt es kei­ne gesetz­lich fest­ge­leg­ten Fris­ten. Aller­dings ist es emp­feh­lens­wert, eine Abmah­nung zeit­nah nach Bekannt­wer­den des Fehl­ver­hal­tens aus­zu­spre­chen. In der Pra­xis spricht man opti­ma­ler­wei­se von einer Frist von zwei Wochen. Bei unver­hält­nis­mä­ßi­ger Ver­zö­ge­rung kann das arbeits­recht­li­che Gebot der zeit­na­hen Reak­ti­on ver­letzt sein, was eine Abmah­nung unwirk­sam machen kann.

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