Abfin­dung

Ein Leit­fa­den für Arbeit­neh­mer und Arbeit­ge­ber

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Das Wich­tigs­te im Über­blick

  • Abfin­dun­gen sind Ent­schä­di­gun­gen für den Ver­lust des Arbeits­plat­zes, es besteht aber kein all­ge­mei­ner gesetz­li­cher Anspruch
  • Die Höhe der Abfin­dung hängt von ver­schie­de­nen Fak­to­ren ab und bedarf der Ver­hand­lung
  • Pro­fes­sio­nel­le Rechts­be­ra­tung wie von DHK Law kann bei der Durch­set­zung einer ange­mes­se­nen Abfin­dung hel­fen

Abfin­dun­gen sind ein wich­ti­ger Aspekt im Arbeits­recht und kön­nen in bestimm­ten Fäl­len als Ent­schä­di­gung für den Ver­lust des Arbeits­plat­zes und des damit ver­bun­de­nen sozia­len Besitz­stands gezahlt wer­den. Obwohl es im deut­schen Arbeits­recht kei­nen all­ge­mei­nen gesetz­li­chen Anspruch auf Abfin­dung bei Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses gibt, gibt es doch Situa­tio­nen, in denen Arbeit­neh­mer eine Abfin­dung erhal­ten kön­nen.

Ein gutes Ver­ständ­nis der recht­li­chen Grund­la­gen und der Fak­to­ren, die bei der Abfin­dung eine Rol­le spie­len, ist uner­läss­lich. Die Höhe einer Abfin­dungs­zah­lung kann vari­ie­ren und hängt von ver­schie­de­nen Fak­to­ren ab, wie bei­spiels­wei­se der Dau­er der Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit und der Höhe des Gehalts. Die Ver­hand­lung und Durch­set­zung einer ange­mes­se­nen Abfin­dung kann für Arbeit­neh­mer oft schwie­rig sein, wes­halb pro­fes­sio­nel­le Rechts­be­ra­tung dabei von Vor­teil sein kann.

Was ist eine Abfin­dung?

Eine Abfin­dung ist eine ein­ma­li­ge Zah­lung, die der Arbeit­ge­ber an den Arbeit­neh­mer leis­tet. Sie dient als Ent­schä­di­gung dafür, dass der Arbeit­neh­mer sei­nen Arbeits­platz ver­liert und im Zuge des­sen kei­nen wei­te­ren Lohn bezieht. Die Abfin­dung ist kei­ne regu­lä­re Gehalts­zah­lung, son­dern eine außer­or­dent­li­che Leis­tung des Arbeit­ge­bers in bestimm­ten Situa­tio­nen, wie bei­spiels­wei­se bei Kün­di­gun­gen.

Ver­schie­de­ne Grün­de für eine Abfin­dung

Es gibt ver­schie­de­ne Grün­de, aus denen eine Abfin­dung gezahlt wird:

  1. Kün­di­gungs­schutz­kla­ge ver­hin­dern: Der Arbeit­ge­ber kann eine Abfin­dung anbie­ten, um den betrof­fe­nen Arbeit­neh­mer für den Ver­lust des Arbeits­plat­zes und den ent­spre­chen­den Ver­dienst­aus­fall zu ent­schä­di­gen. Damit möch­te er ver­hin­dern, dass der Arbeit­neh­mer eine Kün­di­gungs­schutz­kla­ge beim Arbeits­ge­richt ein­reicht.
  2. Auf­he­bungs­ver­trag: Häu­fig wer­den Abfin­dun­gen im Rah­men eines Auf­he­bungs­ver­tra­ges ver­ein­bart. Dabei han­delt es sich um eine ein­ver­nehm­li­che Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses, bei der bei­de Par­tei­en – Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer – den Ver­trag unter Berück­sich­ti­gung bestimm­ter Bedin­gun­gen und Zah­lun­gen been­den.

In jedem Fall ist es wich­tig, dass die betrof­fe­nen Arbeit­neh­mer sich über ihre Rech­te im Kla­ren sind und wis­sen, wel­che Ansprü­che sie haben. Bei allen Fra­gen des Arbeits­rechts, ins­be­son­de­re in Bezug auf Abfin­dun­gen, ste­hen wir Ihnen bei der Kanz­lei DHK Law zur Sei­te und unter­stüt­zen Sie mit unse­rer Exper­ti­se und Erfah­rung.

Recht­li­che Grund­la­gen

In Deutsch­land gibt es ver­schie­de­ne gesetz­li­che Rege­lun­gen, die den Anspruch auf eine Abfin­dung bei einer Kün­di­gung regeln. Eine der bekann­tes­ten Rege­lun­gen ist der § 1a Kün­di­gungs­schutz­ge­setz (KSchG), der einen gesetz­li­chen Abfin­dungs­an­spruch vor­sieht, wenn der Arbeit­ge­ber aus betriebs­be­ding­ten Grün­den kün­digt und dabei aus­drück­lich auf den § 1a KSchG Bezug nimmt.

Neben dem Kün­di­gungs­schutz­ge­setz kön­nen Abfin­dun­gen auch auf­grund eines Auf­he­bungs­ver­trags ver­ein­bart wer­den. In sol­chen Fäl­len han­delt es sich um frei aus­ge­han­del­te Abfin­dun­gen, die auf der Befürch­tung des Arbeit­ge­bers beru­hen, mit einer Kün­di­gung oder einem dem­nächst aus­lau­fen­den Ver­trag vor Gericht nicht durch­zu­kom­men.

Abfin­dungs­hö­he

Die Höhe der Abfin­dung hängt von ver­schie­de­nen Fak­to­ren ab, die im Ein­zel­fall berück­sich­tigt wer­den müs­sen. Bei einem Sozi­al­plan kön­nen die­se Fak­to­ren bei­spiels­wei­se das Alter des Arbeit­neh­mers, die Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit, die Ent­gelt­grup­pe und gege­be­nen­falls eine Schwer­be­hin­de­rung sein.

Eine übli­che Faust­re­gel für die Berech­nung der Abfin­dungs­hö­he ist die soge­nann­te “Regel­ab­fin­dung”, bei der das Brut­to­mo­nats­ge­halt mit der Anzahl der Jah­re der Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit und mit dem Fak­tor 0,5 mul­ti­pli­ziert wird. Aller­dings ist dies nur eine Ori­en­tie­rung und es kön­nen indi­vi­du­el­le Ver­hand­lun­gen, tarif­li­che Rege­lun­gen oder gericht­li­che Ent­schei­dun­gen zu einer höhe­ren oder nied­ri­ge­ren Abfin­dung füh­ren.

Wir ste­hen Ihnen als erfah­re­ne Anwält*innen im Arbeits­recht zur Ver­fü­gung, um Sie bei Fra­gen zur Abfin­dung und bei der Durch­set­zung Ihrer Ansprü­che kom­pe­tent zu bera­ten und zu unter­stüt­zen.

Anspruch auf Abfin­dung

Zunächst ein­mal ist es wich­tig zu wis­sen, dass es grund­sätz­lich kei­nen auto­ma­ti­schen Rechts­an­spruch auf eine Abfin­dung gibt. Den­noch gibt es Situa­tio­nen, in denen Arbeitnehmer*innen unter bestimm­ten Bedin­gun­gen Anspruch auf Abfin­dung haben. Bei­spiels­wei­se kön­nen fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen gege­ben sein:

  • Der Abfin­dungs­an­spruch ist im Arbeits- oder Tarif­ver­trag fest­ge­legt.
  • Eine betriebs­be­ding­te Kün­di­gung liegt vor, und der Arbeit­neh­mer erfüllt die Bedin­gun­gen gemäß § 1a KSchG (Kün­di­gungs­schutz­ge­setz).
  • Es gibt einen Abfin­dungs­an­spruch nach einem Sozi­al­plan.

Es ist wich­tig, sich bei Fra­gen zu Abfin­dun­gen indi­vi­du­ell von erfah­re­nen Arbeits­rechts­exper­ten bera­ten zu las­sen, um die eige­nen Ansprü­che und Mög­lich­kei­ten opti­mal ein­schät­zen zu kön­nen.

Typi­sche Situa­tio­nen

Hier sind eini­ge typi­sche Situa­tio­nen, in denen ein Anspruch auf Abfin­dung in Betracht kom­men kann:

  1. Betriebs­be­ding­te Kün­di­gung: Im Fal­le einer betriebs­be­ding­ten Kün­di­gung besteht nach § 1a KSchG die Mög­lich­keit, eine Abfin­dung zu erhal­ten, wenn der Arbeitnehmer*in nicht gegen die Kün­di­gung klagt und die Kün­di­gungs­frist ein­ge­hal­ten wird.
  2. Auf­he­bungs­ver­trag: Bei­de Par­tei­en eini­gen sich auf die Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses durch einen Auf­he­bungs­ver­trag. Hier kann eine Abfin­dung als Aus­gleich für den Ver­lust des Arbeits­plat­zes ver­ein­bart wer­den.
  3. Sozi­al­plan: Bei einem grö­ße­ren Stel­len­ab­bau oder Betriebs­än­de­run­gen kann ein Sozi­al­plan erstellt wer­den. Hier­bei han­delt es sich um eine Ver­ein­ba­rung zwi­schen Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat, in der unter ande­rem Abfin­dun­gen für betrof­fe­ne Arbeit­neh­mer fest­ge­legt wer­den.

Wir ste­hen Ihnen bei allen Fra­gen rund um das The­ma Abfin­dung zur Sei­te und bera­ten Sie kom­pe­tent und umfas­send. Ger­ne prü­fen wir für Sie, ob ein Anspruch auf Abfin­dung in Ihrem kon­kre­ten Fall besteht und wel­che Schrit­te not­wen­dig sind.

Ver­hand­lung und Durch­set­zung der Abfin­dung

Um die best­mög­li­che Abfin­dung für unse­re Man­dan­ten zu erzie­len, emp­feh­len wir fol­gen­de Tipps und Stra­te­gien:

  1. Chan­cen auf Abfin­dung prü­fen: Zunächst gilt es, die Erfolgs­aus­sich­ten einer Kün­di­gungs­schutz­kla­ge abzu­wä­gen, da die­se maß­geb­lich für die Ver­hand­lungs­po­si­ti­on sind.
  2. Zügig han­deln: Eine zügi­ge Reak­ti­on auf die Kün­di­gung kann ent­schei­dend sein, um eine mög­lichst hohe Abfin­dung zu erzie­len.
  3. Doku­men­te zusam­men­tra­gen: Sam­meln Sie alle rele­van­ten Unter­la­gen, die Ihre Posi­ti­on stär­ken kön­nen, wie zum Bei­spiel Arbeits­ver­trä­ge, Gehalts­ab­rech­nun­gen oder Zeug­nis­se.
  4. Anwalt­li­che Bera­tung in Anspruch neh­men: Eine pro­fes­sio­nel­le Bera­tung durch Expert*innen für Arbeits­recht kann die Ver­hand­lungs­po­si­ti­on und die Höhe der Abfin­dung maß­geb­lich beein­flus­sen. Wir sind ger­ne für Sie da!

Wie DHK Law hel­fen kann

Wir unter­stüt­zen Arbeit­neh­mer umfas­send bei Fra­gen rund um die Abfin­dung:

  1. Erfolgs­aus­sich­ten prü­fen: Unse­re erfah­re­nen Anwält*innen ana­ly­sie­ren Ihre indi­vi­du­el­le Situa­ti­on und schät­zen die Chan­cen auf eine Abfin­dungs­zah­lung rea­lis­tisch ein.
  2. Stra­te­gie ent­wi­ckeln: Basie­rend auf unse­rer Ein­schät­zung ent­wi­ckeln wir eine maß­ge­schnei­der­te Ver­hand­lungs­stra­te­gie und set­zen die­se ziel­ge­rich­tet um.
  3. Ver­hand­lungs­füh­rung: Wir ver­tre­ten Ihre Inter­es­sen in den Ver­hand­lun­gen mit dem Arbeit­ge­ber, um die best­mög­li­che Abfin­dungs­sum­me für Sie zu erzie­len.
  4. Juris­ti­sche Beglei­tung: Vom Auf­he­bungs­ver­trag über den Kün­di­gungs­schutz bis hin zu steu­er­li­chen Fra­gen ste­hen wir Ihnen jeder­zeit mit unse­rer Exper­ti­se zur Sei­te.
  5. Durch­set­zung Ihrer Ansprü­che: Wir set­zen uns dafür ein, dass Sie die Ihnen zuste­hen­den Ansprü­che durch­set­zen kön­nen und die Abfin­dung Ihren Vor­stel­lun­gen ent­spricht.

Gemein­sam sind wir bestrebt, Ihnen eine pro­fes­sio­nel­le und effek­ti­ve Rechts­be­ra­tung im Arbeits­recht zu bie­ten und Sie best­mög­lich im Bereich Abfin­dung zu unter­stüt­zen.

Häu­fig gestell­te Fra­gen

Eine Abfin­dung kann das Arbeits­lo­sen­geld beein­flus­sen, da in eini­gen Fäl­len die Agen­tur für Arbeit eine Sperr­zeit ver­hän­gen kann. In die­ser Zeit wird kein Arbeits­lo­sen­geld gezahlt. Dies geschieht unter ande­rem, wenn die Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses durch den Arbeit­neh­mer selbst ver­an­lasst wur­de, z. B. durch einen Auf­he­bungs­ver­trag.

Die Höhe einer Abfin­dung wird durch ver­schie­de­ne Fak­to­ren bestimmt, wie etwa die Dau­er der Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit, das Brut­to­mo­nats­ge­halt sowie die Grün­de für die Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses. Im Sozi­al­plan spie­len auch das Alter des Arbeit­neh­mers und eine etwa­ige Schwer­be­hin­de­rung eine Rol­le. Im Fal­le einer gericht­li­chen Ent­schei­dung kann das Gericht die Abfin­dung zwi­schen einem und zwölf Brut­to­mo­nats­ge­häl­tern fest­le­gen (§ 10 Abs.1 KSchG). Bei einer Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit von min­des­tens 20 Jah­ren kann der Betrag auf bis zu 18 Monats­ge­häl­ter erhöht wer­den (§ 10 Abs.2 KSchG).

Bei einem Auf­he­bungs­ver­trag ist die Höhe der Abfin­dung in der Regel Ver­hand­lungs­sa­che zwi­schen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer. Es gibt hier kei­ne gesetz­li­che Rege­lung wie im Kün­di­gungs­schutz­ge­setz. Übli­cher­wei­se ori­en­tiert man sich jedoch an einer For­mel, wel­che das Brut­to­mo­nats­ge­halt mit der Anzahl der Jah­re der Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit mul­ti­pli­ziert und durch zwei teilt.

Ein gene­rel­ler Anspruch auf eine Abfin­dung exis­tiert im deut­schen Arbeits­recht nicht. Die Abfin­dung ist häu­fig eine frei­wil­li­ge Leis­tung des Arbeit­ge­bers oder kann in bestimm­ten Situa­tio­nen, wie bei einer betriebs­be­ding­ten Kün­di­gung oder einem Sozi­al­plan, rele­vant wer­den. In ande­ren Fäl­len, wie z. B. bei einer ordent­li­chen ver­hal­tens­be­ding­ten Kün­di­gung, ist der Arbeit­ge­ber nicht ver­pflich­tet, eine Abfin­dung zu zah­len.

Ja, Arbeit­neh­mer, die älter als 55 Jah­re sind und min­des­tens 20 Jah­re Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit haben, kön­nen bis zu 18 Monats­ver­diens­te als Abfin­dung erhal­ten. Für älte­re Arbeit­neh­mer jen­seits des Regel­al­ters­ren­ten­ein­tritts von 65 Jah­ren gibt es aller­dings kei­ne erhöh­ten Abfin­dungs­an­sprü­che.

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