Telefonwerbung ohne vorherige Einwilligung des Verbrauchers ist bereits seit 2009 verboten. Allerdings sind die bei solchen Telefonaten zustande gekommenen Verträge meistens trotzdem gültig – vielfach zum Nachteil der Verbraucher.

Um unerwünschten Werbeanrufen endlich den Garaus zu machen, hat der Bundesrat nunmehr am vergangenen Freitag (12.5.) den „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Telefonwerbung“ (BR-Drs.: 181/17) beschlossen. Im Mittelpunkt steht dabei der Entzug des wirtschaftlichen Anreizes, den die Unternehmen aus dieser unzulässigen Kontaktaufnahme ziehen. Die Gesetzesinitiative sieht durch das Einfügen des neuen §312c Abs. 3 BGB vor, dass die am Telefon geschlossenen Verträge nur wirksam werden, wenn Verbraucher dies anschließend in Textform genehmigen:

„Die Wirksamkeit eines telefonisch geschlossenen Fernabsatzvertrages hängt davon ab, dass der Verbraucher den Vertrag in Textform genehmigt, nachdem ihm der Unternehmer sein Angebot auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat. Dies gilt nicht, wenn das Telefonat nicht von dem Unternehmer oder einer in seinem Namen oder Auftrag handelnden Person zum Zwecke der Werbung veranlasst worden ist. § 312d Absatz 1 bleibt unberührt.“

Die Länderinitiative wird jetzt der Bundesregierung vorgelegt, welche dann den Gesetzesentwurf, zusammen mit ihrer Stellungnahme an den Bundestag zur Entscheidung weiterleiten wird. Mit einer Zustimmung der Bundesregierung ist zu rechnen, allerdings nicht mehr in dieser Legislaturperiode.

Detaillierte Informationen zu der Gesetzesinitiative finden Sie im Gesetzesentwurf des Bundesrates.

Über den Autor

  • Dr. Eric Heitzer

    Dr. Eric Heitzer ist zugelassener Rechtsanwalt seit 1997 (u.a. mit dem Fachgebiet IT und Datenschutz) und Bankkaufmann. Er hat für verschiedene Unternehmen die Aufgaben eines externen Datenschutzbeauftragten wie auch die des ausgelagerten Compliance-Offices übernommen.