Tele­fon­wer­bung ohne vor­he­ri­ge Ein­wil­li­gung des Ver­brau­chers ist bereits seit 2009 ver­bo­ten. Aller­dings sind die bei sol­chen Tele­fo­na­ten zustan­de gekom­me­nen Ver­trä­ge meis­tens trotz­dem gül­tig – viel­fach zum Nach­teil der Ver­brau­cher.

Um uner­wünsch­ten Wer­be­an­ru­fen end­lich den Gar­aus zu machen, hat der Bun­des­rat nun­mehr am ver­gan­ge­nen Frei­tag (12.5.) den „Ent­wurf eines Geset­zes zur Stär­kung des Ver­brau­cher­schut­zes bei Tele­fon­wer­bung“ (BR-Drs.: 181/17) beschlos­sen. Im Mit­tel­punkt steht dabei der Ent­zug des wirt­schaft­li­chen Anrei­zes, den die Unter­neh­men aus die­ser unzu­läs­si­gen Kon­takt­auf­nah­me zie­hen. Die Geset­zes­in­itia­ti­ve sieht durch das Ein­fü­gen des neu­en §312c Abs. 3 BGB vor, dass die am Tele­fon geschlos­se­nen Ver­trä­ge nur wirk­sam wer­den, wenn Ver­brau­cher dies anschlie­ßend in Text­form geneh­mi­gen:

„Die Wirk­sam­keit eines tele­fo­nisch geschlos­se­nen Fern­ab­satz­ver­tra­ges hängt davon ab, dass der Ver­brau­cher den Ver­trag in Text­form geneh­migt, nach­dem ihm der Unter­neh­mer sein Ange­bot auf einem dau­er­haf­ten Daten­trä­ger zur Ver­fü­gung gestellt hat. Dies gilt nicht, wenn das Tele­fo­nat nicht von dem Unter­neh­mer oder einer in sei­nem Namen oder Auf­trag han­deln­den Per­son zum Zwe­cke der Wer­bung ver­an­lasst wor­den ist. § 312d Absatz 1 bleibt unbe­rührt.“

Die Län­der­initia­ti­ve wird jetzt der Bun­des­re­gie­rung vor­ge­legt, wel­che dann den Geset­zes­ent­wurf, zusam­men mit ihrer Stel­lung­nah­me an den Bun­des­tag zur Ent­schei­dung wei­ter­lei­ten wird. Mit einer Zustim­mung der Bun­des­re­gie­rung ist zu rech­nen, aller­dings nicht mehr in die­ser Legis­la­tur­pe­ri­ode.

Detail­lier­te Infor­ma­tio­nen zu der Geset­zes­in­itia­ti­ve fin­den Sie im Geset­zes­ent­wurf des Bun­des­ra­tes.

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Ja, ich habe die Daten­schutz­er­klä­rung zur Kennt­nis genom­men und bin mit Absen­den des Kon­takt­for­mu­la­res mit der elek­tro­ni­schen Ver­ar­bei­tung und Spei­che­rung mei­ner Daten ein­ver­stan­den. Mei­ne Daten wer­den dabei nur streng zweck­ge­bun­den zur Bear­bei­tung und Beant­wor­tung mei­ner Anfra­ge benutzt.

Über den Autor

  • Dr. Eric Heitzer

    Dr. Eric Heit­zer ist zuge­las­se­ner Rechts­an­walt seit 1997 (u.a. mit dem Fach­ge­biet IT und Daten­schutz) und Bank­kauf­mann. Er hat für ver­schie­de­ne Unter­neh­men die Auf­ga­ben eines exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten wie auch die des aus­ge­la­ger­ten Com­pli­ance-Offices über­nom­men.