Sie zie­hen um und möch­ten Ihren DSL-Ver­trag am neu­en Wohn­ort zu den bis­he­ri­gen Kon­di­tio­nen fort­set­zen.
Der Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst­leis­ter lehnt dies jedoch ab, da der gebuch­te Tarif nicht mehr ange­bo­ten wird.

Das AG Kehl hat in einem Urteil vom 4.2.13 (Az. 5 C 441/21) ent­schie­den, dass Kun­den einen Anspruch haben, einen alten DSL-Ver­trag zu den bis­he­ri­gen Kon­di­tio­nen wei­ter­zu­füh­ren, wenn der TK-Anbie­ter am neu­en Wohn­ort die­se Leis­tun­gen anbie­tet.

In dem ent­schie­de­nen Fall zog ein Kun­de der Tele­kom um und woll­te sei­nen DSL-Anschluss zu den bis­he­ri­gen Kon­di­tio­nen mit­neh­men. Dies lehn­te die Tele­kom ab, weil der gebuch­te Tarif „Call & Surf Com­fort 2“ nicht mehr ange­bo­ten wür­de und der Kun­de einen ande­ren Tarif wäh­len kön­ne. Dar­auf­hin wech­sel­te der Kun­de zu einem Wett­be­wer­ber. Die Tele­kom ver­lang­te dar­auf­hin die Erfül­lung des alten Ver­tra­ges und die Bezah­lung der ange­fal­le­nen Ent­gel­te.

Zu Unrecht, befand das AG Kehl. Der Kun­de habe einen Anspruch auf Fort­set­zung des alten DSL-Ver­trags am neu­en Wohn­ort, wenn das TK-Unter­neh­men hier­zu tech­nisch in der Lage sei. Das war hier der Fall. Da die Tele­kom sich jedoch gewei­gert habe, durf­te der Kun­de kün­di­gen. Der Tele­kom stün­den kei­ner­lei Ent­gel­te mehr zu.

Anmer­kung

Die ver­brau­cher­freund­li­che Recht­spre­chung hat für neue Ver­trä­ge nun­mehr auch Ein­gang in das Gesetz gefun­den. Seit dem 10.05.2012 gilt näm­lich § 46 Abs. 8 TKG. Hier­nach müs­sen Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­un­ter­neh­men im Fall des Umzugs einem Kun­den gegen­über die bis­lang erbrach­ten Leis­tun­gen zu glei­chen Bedin­gun­gen wei­ter erbrin­gen, ins­be­son­de­re ohne Ver­län­ge­rung der – übli­chen – bis­he­ri­gen Min­dest­lauf­zeit von 12 oder 24 Mona­ten. Zu beob­ach­ten ist aller­dings dass die Ver­trie­be der TK-Unter­neh­men sich dar­über viel­fach hin­weg­set­zen und ver­su­chen nicht nur neue Pro­duk­te, son­dern auch neue Min­dest­ver­trags­lauf­zei­ten zu „ver­kau­fen“.

Wir emp­feh­len Ihnen, bei Wohn­sitz­wech­sel oder Ende der Min­dest­ver­trags­lauf­zeit, einen sorg­fäl­ti­gen Tarif­check durch­zu­füh­ren. Anders als im geschil­der­ten Fall sind nach unse­rer Erfah­rung neue Tari­fe näm­lich viel­fach nicht schlech­ter, son­dern bes­ser als die alten, so dass sich ein Wech­sel durch­aus loh­nen kann. Dabei muss oft nicht ein­mal der Anbie­ter, son­dern nur der Tarif geän­dert wer­den, um zu spa­ren. Und die Min­dest­ver­trags­lauf­zeit lässt sich mit­un­ter auch ver­han­deln. Wer sich die Mühe nicht macht, zahlt zu viel und das meist 24 Mona­te lang! Aber die TK-Unter­neh­men müs­sen ja auch leben. Und ganz wie bei vie­len Auto­ver­si­che­run­gen und pri­va­ten Kran­ken­kas­sen gilt auch hier: Die treu­en Kun­den sind die „Doo­fen“.

Dr. Eric Heit­zer

Schwer­punk­te
Bank- und Kapi­tal­mark­recht
Com­pli­ance
IT-und Daten­schutz­recht
Kar­tell- und Wett­be­werbs­recht
Ver­trags­ge­stal­tung und Ver­trags­recht

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Ja, ich habe die Daten­schutz­er­klä­rung zur Kennt­nis genom­men und bin mit Absen­den des Kon­takt­for­mu­la­res mit der elek­tro­ni­schen Ver­ar­bei­tung und Spei­che­rung mei­ner Daten ein­ver­stan­den. Mei­ne Daten wer­den dabei nur streng zweck­ge­bun­den zur Bear­bei­tung und Beant­wor­tung mei­ner Anfra­ge benutzt.

Über den Autor

  • Dr. Eric Heitzer

    Dr. Eric Heit­zer ist zuge­las­se­ner Rechts­an­walt seit 1997 (u.a. mit dem Fach­ge­biet IT und Daten­schutz) und Bank­kauf­mann. Er hat für ver­schie­de­ne Unter­neh­men die Auf­ga­ben eines exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten wie auch die des aus­ge­la­ger­ten Com­pli­ance-Offices über­nom­men.