Sie ziehen um und möchten Ihren DSL-Vertrag am neuen Wohnort zu den bisherigen Konditionen fortsetzen.
Der Telekommunikationsdienstleister lehnt dies jedoch ab, da der gebuchte Tarif nicht mehr angeboten wird.

Das AG Kehl hat in einem Urteil vom 4.2.13 (Az. 5 C 441/21) entschieden, dass Kunden einen Anspruch haben, einen alten DSL-Vertrag zu den bisherigen Konditionen weiterzuführen, wenn der TK-Anbieter am neuen Wohnort diese Leistungen anbietet.

In dem entschiedenen Fall zog ein Kunde der Telekom um und wollte seinen DSL-Anschluss zu den bisherigen Konditionen mitnehmen. Dies lehnte die Telekom ab, weil der gebuchte Tarif „Call & Surf Comfort 2“ nicht mehr angeboten würde und der Kunde einen anderen Tarif wählen könne. Daraufhin wechselte der Kunde zu einem Wettbewerber. Die Telekom verlangte daraufhin die Erfüllung des alten Vertrages und die Bezahlung der angefallenen Entgelte.

Zu Unrecht, befand das AG Kehl. Der Kunde habe einen Anspruch auf Fortsetzung des alten DSL-Vertrags am neuen Wohnort, wenn das TK-Unternehmen hierzu technisch in der Lage sei. Das war hier der Fall. Da die Telekom sich jedoch geweigert habe, durfte der Kunde kündigen. Der Telekom stünden keinerlei Entgelte mehr zu.

Anmerkung

Die verbraucherfreundliche Rechtsprechung hat für neue Verträge nunmehr auch Eingang in das Gesetz gefunden. Seit dem 10.05.2012 gilt nämlich § 46 Abs. 8 TKG. Hiernach müssen Telekommunikationsunternehmen im Fall des Umzugs einem Kunden gegenüber die bislang erbrachten Leistungen zu gleichen Bedingungen weiter erbringen, insbesondere ohne Verlängerung der – üblichen – bisherigen Mindestlaufzeit von 12 oder 24 Monaten. Zu beobachten ist allerdings dass die Vertriebe der TK-Unternehmen sich darüber vielfach hinwegsetzen und versuchen nicht nur neue Produkte, sondern auch neue Mindestvertragslaufzeiten zu „verkaufen“.

Wir empfehlen Ihnen, bei Wohnsitzwechsel oder Ende der Mindestvertragslaufzeit, einen sorgfältigen Tarifcheck durchzuführen. Anders als im geschilderten Fall sind nach unserer Erfahrung neue Tarife nämlich vielfach nicht schlechter, sondern besser als die alten, so dass sich ein Wechsel durchaus lohnen kann. Dabei muss oft nicht einmal der Anbieter, sondern nur der Tarif geändert werden, um zu sparen. Und die Mindestvertragslaufzeit lässt sich mitunter auch verhandeln. Wer sich die Mühe nicht macht, zahlt zu viel und das meist 24 Monate lang! Aber die TK-Unternehmen müssen ja auch leben. Und ganz wie bei vielen Autoversicherungen und privaten Krankenkassen gilt auch hier: Die treuen Kunden sind die „Doofen“.

Dr. Eric Heitzer

Schwerpunkte
Bank- und Kapitalmarkrecht
Compliance
IT-und Datenschutzrecht
Kartell- und Wettbewerbsrecht
Vertragsgestaltung und Vertragsrecht

Über den Autor

  • Dr. Eric Heitzer

    Dr. Eric Heitzer ist zugelassener Rechtsanwalt seit 1997 (u.a. mit dem Fachgebiet IT und Datenschutz) und Bankkaufmann. Er hat für verschiedene Unternehmen die Aufgaben eines externen Datenschutzbeauftragten wie auch die des ausgelagerten Compliance-Offices übernommen.